Kriminalitätsbekämpfung

Verbrecherisches Reisen

Der Kindersextourismus – ein anhaltendes (deutsches) Problem

Von Manfred Paulus, Erster Kriminalhauptkommissar a. D., Ulm/Donau

„Egal wo Sie hingehen,egal wie lange es dauert,
Sie werden gefasst und in vollem Umfang der Gesetze verurteilt werden“,

so warnt die US-amerikanische Bundespolizei FBI potenzielle „Child Sex Tourists“, also Kindersextouristen im Internet.

Es wäre anmaßend und käme einer glatten Lüge gleich, würde das deutsche Bundeskriminalamt (BKA) eine ähnliche Botschaft an die (potenziellen) deutschen Täter richten, die anhaltend in alle Welt hinausfliegen oder auch nur am Wochenende kurz über die deutsch-tschechische Grenze fahren, um Kinder sexuell zu missbrauchen.
Delikten dieser Art, gleichgültig von wem und wo sie auf dieser Welt begangen werden, kommen in den Vereinigten Staaten von Amerika –und nicht nur dort- eine ungleich größere Bedeutung und ein ungleich höherer Stellenwert zu, als das hierzulande der Fall ist. Das ergibt sich allein aus der jeweiligen Gesetzgebung, aus dem Ermittlungsaufwand und den unterschiedlichen Ermittlungsmethoden sowie aus der in den USA anders gearteten Strafverfolgung und härteren Verurteilungspraxis.
Während bei den von Deutschen begangenen Auslandsstraftaten – im Vergleich zum Kriminalitätsaufkommen- anhaltend in nur wenigen Einzelfällen Ermittlungen durchgeführt werden und sich die Täter nur sehr selten vor einem deutschen Gericht zu verantworten haben, sind die US-amerikanischen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden fortgesetzt bemüht, Kindersextouristen aufzuspüren und sie zur Verantwortung zu ziehen. Dabei werden Mittel und Methoden angewandt, die nach deutschem Verständnis nicht nur ungewöhnlich sondern auch fragwürdig sind, weil sie rechtsstaatliche Grundsätze in Frage stellen. Dennoch sind sie wirksam und effizient.
Und weil solche ungewöhnlichen, amerikanischen Ermittlungs- und Strafverfolgungspraktiken hierzulande nicht oder nur wenig bekannt und vielleicht auch kaum vorstellbar sind, verfangen sich gelegentlich auch (potenzielle) deutsche Täter in den geschickt ausgelegten Netzen der amerikanischen Bundespolizei FBI.

Der 50-jährige Gymnasiallehrer aus dem Norden Deutschlands hatte mit einem vermeintlichen Vermittler Sex mit kleinen Mädchen, fünf bis elf Jahre alt, in Mexiko vereinbart. Was er nicht wissen konnte: Der Vermittler war ein verdeckter Ermittler der amerikanischen Bundespolizei FBI und hatte ihm eine Falle gestellt. Als er amerikanischen Boden betrat, um mit seinem vermeintlichen Helfer weitere Absprachen zu treffen, wurde er noch am Flughafen in Arizona festgenommen.
Im Herbst 2014 verurteilte ihn ein US-Gericht in Tucson/Arizona wegen des geplanten, sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Haftstrafe von 15 Jahren. Zudem verhängte die Richterin eine Geldstrafe von 20.000 Dollar ( ca. 16.000 Euro ). Für den Rest seines Lebens, so wurde außerdem entschieden, soll er unter Beobachtung stehen. Er hat jeden Job- und Wohnsitzwechsel unverzüglich zu melden und zudem an einem „Programm für Sexualstraftäter“ teilzunehmen. Von Kindern hat er sich in Zukunft fernzuhalten; ohne Erlaubnis darf er keinen Beruf mehr ausüben, bei dem er mit Kindern (unter 18 Jahren) allein sein könnte. Die zuständige Richterin sprach schließlich auch noch ein Internet-Verbot gegen ihn aus und ordnete an, dass sein Computer und alle anderen Datenträger jederzeit durchsucht werden können. Dem in die Falle getappten und in Arizona Inhaftierten bleibt bei diesen Aussichten nur zu hoffen, baldmöglichst nach Deutschland ausgeliefert zu werden. Die Frage, ob sich die US-Behörden damit einverstanden erklären oder ob er seine Strafe in den USA absitzen muss, ist allerdings offen.

Der Fall und das ergangene Urteil zeigen: Die USA gehen mit ungewöhnlichen Methoden aber auch mit Entschiedenheit und Härte gegen Kindersextouristen vor. Schon für den Versuch sexueller Handlungen an oder mit Minderjährigen drohen sehr hohe Haftstrafen. Allein die Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika, verbunden mit der Absicht, illegale sexuelle Handlungen zu begehen, kann der US-amerikanischen Gesetzgebung zufolge mit bis zu 30 Jahren Haft bestraft werden.
Ganz anders in Deutschland. Sexueller Missbrauch von Kindern ist nach § 176 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176a StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem bzw. zwei Jahren bedroht. Und die hierzulande für vollendete Delikte verhängten Strafen liegen zumeist weit unter dem Strafmaß, das die amerikanische Richterin allein wegen der Einreise des deutschen Lehrers in die USA für rechtens ansah, nachdem diese in der Absicht erfolgte, ein oder mehrere Kinder ( in Mexiko ) sexuell zu missbrauchen. Und auch die (vollendeten) Delikte, die von Deutschen im Ausland begangen und ( in wenigen Einzelfällen ) in Deutschland angeklagt und abgeurteilt werden, haben in aller Regel ein erheblich mildere Strafe zur Folge, als die gegen den Deutschen in den USA verhängten 15 Jahre – mit zusätzlichen, zum Teil lebenslang gültigen Auflagen.
Der wesentliche Unterschied zwischen der US-amerikanischen und der deutschen Strafverfolgung bei solchen Vergehen und Verbrechen im Rahmen des Kindersextourismus und der Kinderprostitution und das eigentliche Problem ist jedoch nicht das Strafmaß – obwohl dieses sehr wohl Hinweis darauf ist, welcher wahre Stellenwert dem Deliktsbereich im jeweiligen Land zugemessen wird. Es ist die Tatsache, dass in Deutschland gegen die deutschen Täter, die fortgesetzt und seit vielen Jahren in alle Welt hinaus reisen, um sexuell motivierten Vergehen und Verbrechen an Kindern begehen, nur in wenigen Einzelfällen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und dass noch seltener Urteil gegen sie ergeht.
Während bei den Inlandstaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern von kriminalpolizeilichen Experten in Deutschland ein Dunkelfeld von 1:10 bis 1:30 vermutet wird, könnte das Dunkelfeld bei den von Deutschen begangenen Auslandsstraftaten irgendwo zwischen 1:1000 und 1:10 0000 liegen. Es sind also von Deutschen weltweit begangene Vergehen und Verbrechen an Kindern, die weitgehend unbeachtet und strafrechtlich unverfolgt bleiben.
Das bedeutet im Umkehrschluss: Deutschland tut entgegen seinen eingegangenen Verpflichtungen und entgegen aller Beteuerungen und (Alibi-)Maßnahmen zu wenig, um die eigenen Kinder vor sexueller Ausbeutung zu schützen und Deutschland tut noch viel weniger, um die Kinder Anderer vor fortgesetztem sexuellem Missbrauch durch deutsche Täter zu schützen.
Sex mit Kindern wird in Deutschland –zumeist anlassbezogen- immer wieder aufs Neue zutiefst verurteilt und verdammt. Sex mit Kindern macht in verantwortlichen Bereichen entsprechenden Verlautbarungen zufolge immer wieder zutiefst betroffen und löst ein ums andere Mal eifrige und oft hektische, politische Aktivitäten aus. Die Maßnahmen, die darauf hin in der Vergangenheit getroffen wurden, um den Vergehen und Verbrechen dieser Art wirksamer als bislang zu begegnen, sind allerdings wenig geeignet, die prekäre Situation wesentlich zu verändern. Sie sind oft nicht mehr als ein wenig hilfreiches Stück- und Blendwerk – so wie zum Beispiel das beliebte Drehen an der Verjährungsschraube, mit der nun einmal keine grundlegenden und spürbaren Verbesserungen herbeigeführt werden können, so oft und so gern das auch suggeriert wird.
Wie wurden doch die wenig hilfreichen bis kontraproduktiven Ergebnisse des Runden Tisches der Bundesregierung ( z.B. die Ablehnung einer Anzeigepflicht für bestimmte Berufsgruppen auch bei schwersten Verbrechen und bei erheblicher Wiederholungsgefahr ) nach dem Kirchenskandal von 2010 von der damaligen Wissenschaftsministerin und von Anderen gefeiert ( „Wir sind auf dem richtigen Weg !“ ) Wie viele Millionen Euro wurden versprochen, um mehr oder weniger sinnvolle Maßnahmen und Projekte durchzuführen !?
Weniger kostenträchtige aber längst überfällige und zur Verbesserung der Situation unerlässliche Maßnahmen wurden dagegen erst gar nicht in Erwägung gezogen. So zum Beispiel die, Student(inn)en der Rechtswissenschaften an den deutschen Universitäten verpflichtend mit den Besonderheiten und Problemfeldern des sexuellen Missbrauchs von Kindern –im In- und Ausland- vertraut zu machen. Sie mit Wissen über Pädokriminalität, die Täter und die Opfer, über die Wahrheitsfindung bei Kindern, über das Zeug(inn)enverhalten (der Kultur des Wegschauens und Schweigens), über die Schwere und die Folgen solcher Delikte für die Opfer, über den Opferschutz, kindgerechte Verfahrensweisen und andere Besonderheiten auszustatten.
Deutsche Jura-Student(inn)en kennen das Römische Recht und die „Constitutio Criminalis Carolina“ (CCC) oder „Peinliche Halsgerichtsordnung“ des Kaiser Karl V. von 1532. Sie können jedoch bis heute an deutschen Universitäten ein Prädikatsexamen ablegen, ohne jemals von den Besonderheiten und Problemfeldern des sexuellen Missbrauchs von Kindern gehört zu haben. Dabei gehen sie nach ihrem Studium –ob als Rechtsanwalt, Staatsanwalt oder Richter, in verantwortlichster Weise mit dieser Kriminalität – mit ihren Tätern und ihren Opfern- um.
Es kann nicht verwundern, dass bei solchen Voraussetzungen keine Begeisterung aufkommt, wenn Delikte des sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Anzeige gebracht werden. Es kann nicht verwundern, dass bei solchen Voraussetzungen Unsicherheiten auftreten, die entsprechende Verfahren beeinflussen und erschweren. Es kann nicht verwundern, dass es bei solchen Defiziten häufig zu milden und täterfreundlichen Urteilen kommt.
Das wiederum führt ganz nebenbei dazu, dass sexuell motivierte Vergehen und Verbrechen, begangen an Kindern, an Gewicht und Bedeutung verlieren. Werden doch heute selbst widerlichste und brutalste kinderpornografische Produkte als „Schmuddelkram“ und Bagatellkriminalität gesehen. Dabei sind sie nichts anderes als das dokumentierte –in Bild und Ton aufgezeichnete- Verbrechen an einem oder mehreren Kindern. 

Seite: 1234weiter >>