Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

§ 177 Abs. 2 Nr. 5, §§ 22, 23 StGB – Versuchsbeginn der sexuellen Nötigung; hier: Drohung mit Veröffentlichung von Nacktbildern. §§ 185 ff. StGB – Beleidigung; hier: Innerhalb des engsten Familienkreises durch WhatsApp-Nachrichten, sog. privilegierte Äußerungen. § 239 StGB – Freiheitsberaubung; hier: Verschlossene Wohnungstür. (...)


Von EPHK & Ass. jur. Dirk Weingarten, Wiesbaden


Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche beispielsweise über Juris möglich ist.

I Materielles Strafrecht

 

§ 177 Abs. 2 Nr. 5, §§ 22, 23 StGB – Versuchsbeginn der sexuellen Nötigung; hier: Drohung mit Veröffentlichung von Nacktbildern. Der30 Jahre alte Angeklagte (A) hatte einer jetzt 19-jährigen Schülerin gedroht, die von ihr an ihn übersandten „Nacktbilder“ bei Facebook zu veröffentlichen sowie diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen. Hierdurch wollte er sie dazu veranlassen, von ihm gewünschte sexuelle Handlungen vorzunehmen.


Ein Täter hat die für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle regelmäßig überschritten, wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht hat. Durch seine Drohung, die von der Schülerin an den A übersandten „Nacktbilder“ bei Facebook zu veröffentlichen sowie diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen, hat der A eine Nötigungshandlung im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB – und damit ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands - verwirklicht. Nicht erforderlich sei gewesen, dass die Schülerin den A zu Hause aufgesucht hätte. (OLG Hamm, Urt. v. 9.4.2019 – 3 RVs 10/19)


§§ 185 ff. StGB – Beleidigung; hier: Innerhalb des engsten Familienkreises durch WhatsApp-Nachrichten, sog. privilegierte Äußerungen. Es gibt einen Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen. Dazu gehört insbesondere der engste Familienkreis, indem Ehrenschutz vorgeht („beleidigungsfreie Sphäre“). Damit soll jedem ein persönlicher Freiraum gewährt werden, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist und sich mit seinen engsten Verwandten ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen frei aussprechen und seine Emotionen frei ausdrücken, geheime Wünsche oder Ängste offenbaren und das eigene Urteil über Verhältnisse oder Personen freimütig kundgeben kann, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen (hier: Zahlreiche Äußerungen einer Schwiegermutter, dass der Kläger Familienmitglieder misshandele, verfasste „Protokolle über Misshandlungen“ etc., die diese ihrer Schwester und ihrer Tochter über WhatsApp zugänglich machte). Das gilt sowohl für die Sache wie für die Form der Darstellung. In einem solchen Gespräch im engsten Familienkreis kann der Äußernden regelmäßig darauf vertrauen, dass die Vertraulichkeit des Gesprächs gewahrt bleibe. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts eigentlich nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen privaten Vertraulichkeitsbeziehungen verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht. (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.1.2019 – 16 W 54/18)


§ 239 StGB – Freiheitsberaubung; hier: Verschlossene Wohnungstür. Im Zusammenhang mit einem Sexualdelikt schloss der Angeklagten die Tür zu seiner im Erdgeschoss eines Hauses liegenden Wohnung ab und nahm der betreffenden Geschädigten dadurch die Möglichkeit, die Wohnung auf diesem Wege zu verlassen.


§ 239 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer die Möglichkeit genommen wird, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen. Daran fehlt es, wenn die Fortbewegung lediglich erschwert wird. Dies kommt beim Versperren einer Wohnungstür in Betracht, wenn ein Sprung aus dem Fenster möglich und nicht mit unzumutbarer Gefährlichkeit verbunden ist. Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Lage des Objekts. So stellt es regelmäßig keine zumutbare alternative Fortbewegungsmöglichkeit dar, wenn ein Sprung aus großer Höhe erforderlich wäre. (BGH, Beschl. v. 20.3.2018 – 3 StR 10/18)


§ 249 StGB – Raub, hier: Finale Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme. Der Angeklagte (A), der einzige Gast einer Spielhalle, beschloss, die Bedienstete (B) der Spielhalle sexuell „anzugehen“. Deshalb lockte er sie unter einem Vorwand zur Toilette und stieß sie in den wenig mehr als 1 qm großen Raum. Während er sie mit seinem Arm am Hals umklammert hielt, schlug er ihren Kopf gegen die Wand, bedrohte sie mit dem Tode und knetete fest ihre Brust, so dass sie eine Prellung davontrug. Außerdem griff er in ihre Hose und nahm sexuelle Handlungen vor. Danach verlangte er, dass sie ihn oral befriedigen solle. Die B flehte ihn an, sie zu verschonen und bot ihm mehrmals an, das „ganze Geld aus der Spielhalle mitzunehmen, wenn er nur von ihr ablassen werde“. Der A sah darauf von seiner Forderung ab und verließ mit der B die Toilettenkabine. Er hatte nunmehr den Entschluss gefasst, das Geld der Spielhalle zu erbeuten. Dabei war er sich bewusst, dass die B weiterhin unter dem Eindruck seiner zuvor geäußerten Todesdrohungen stand und deshalb die Wegnahme des Geldes dulden würde. Er nahm ihr den Kassenschlüssel ab, führte sie an der Hand hinter die Theke und entnahm der Kasse 130 Ä.


§ 249 StGB setzt voraus, dass die eingesetzte Gewalt oder Drohung Mittel gerade zur Ermöglichung der Wegnahme ist. Folgt die Wegnahme der Anwendung der Nötigungsmittel zu anderen Zwecken nur zeitlich nach, ohne dass diese finale Verknüpfung besteht, so scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes aus. Zwar genügt es, wenn die zunächst zu anderen Zwecken begonnene Gewaltanwendung beim Fassen des Wegnahmevorsatzes fortgesetzt wird. Jedoch enthält das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich hierfür ist, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es reicht nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. (BGH, Beschl. v. 7.2.2017 – 3 StR 488/16)


§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB – Schwerer Raub; hier: Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs. Der Angeklagte (A) und ein Mittäter (M) beabsichtigten gemeinsam einen Raub zu begehen. Dazu deponierte M mit Wissen des A zunächst im Eingangsbereich einer Kelleretage ein schweres eisernes Nageleisen (sog. Kuhfuß). Nachdem sie diese Räumlichkeiten zunächst verlassen hatten, kehrten sie später dorthin zurück und führten den Raub durch. Der in der Nähe befindliche Kuhfuß wurde allerdings nicht eingesetzt.


Befindet sich ein gefährliches Werkzeug nur in der räumlichen Nähe eines Beteiligten, so ist für eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB nicht nur das Bewusstsein erforderlich, dass das Werkzeug funktionsbereit zur Verfügung steht, sondern auch, dass der Beteiligte es zum Tatort mitgebracht hat oder es zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Tatbeendigung noch ergreift. (BGH, Beschl. v. 5.10.2016 – 3 StR 328/16)


§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB – Schwerer Raub; hier: Schreckschusspistole, Waffenbegriff. Eine geladene Schreckschusspistole unterfällt nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen; die Feststellung einer Ladung mit „Knallpatronen“ reicht dazu nicht aus. (BGH, Beschl. v. 10.5.2017 – 4 StR 167/17)

 

II Prozessuales Strafrecht

 

§ 100a StPO – Telekommunikationsüberwachung; hier: Mitwirkungspflicht des Providers. Wurde gem. § 100a StPO eine Überwachung des E-Mail-Verkehrs angeordnet, so umfasst der Umfang der vom TK-Dienstleistungsanbieter bereitzustellenden Daten gem. § 5 Abs. 1, 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 TKÜV auch die bei der Telekommunikation anfallenden IP-Adressen als „andere Adressierungsangabe“. Dass § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 TKÜV i.d.F.v. 11.07.2017 nunmehr IP-Adressen ausdrücklich erwähnt, ändert wegen der lediglich klarstellenden Funktion der Änderung hieran nichts. Dass der Betreiber eines Telekommunikationsdienstes aufgrund des Einsatzes einer auf NAT basierenden Systemstruktur nicht unmittelbar auf die externen IP-Adressen der Nutzer zugreifen kann, steht einer solchen Verpflichtung nicht entgegen, wenn die fehlende Zugriffsmöglichkeit darauf beruht, dass sich der Betreiber bewusst dazu entschlossen hat, die Daten nicht zu protokollieren. § 100g Abs. 1 StPO verdrängt hinsichtlich der (Echtzeit-)Überwachung künftiger Telekommunikation die Vorschrift des § 100a StPO nicht; vielmehr sind beide Regelungen nebeneinander anwendbar. (BVerfG, Beschl. v. 12.12.2016 –

2 BvR 2377/16)


§ 112a Abs. 1 StPO – Haftgrund der Wiederholungsgefahr; hier: Anforderungen an die Prognose. Die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 112a Abs. 1 StPO muss durch bestimmte Tatsachen begründet sein, die eine so starke Neigung des Angeschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die naheliegende Gefahr besteht, er werde noch vor rechtskräftiger Verurteilung in der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache weitere gleichartige Taten begehen. Diese Gefahrenprognose erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens. Dabei sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie die Vorstrafen des Angeschuldigten und die zeitlichen Abstände zwischen ihnen, sowie Persönlichkeitsstruktur und Lebensumstände des Angeschuldigten (OLG Bremen, Beschl. v. 7.9.2017 – 1 Ws 111/17, Ws 112/17)


§§ 127 Abs. 2, 128 Abs. 1 S. 1 StPO – Vorläufige Festnahme; hier: Richterliche Vorführung. Die Angeklagten wurden nach ihrer vorläufigen Festnahme (hier: Raub mit Todesfolge) vor der Vorführung vor den Ermittlungsrichter zunächst polizeilich mehrfach vernommen.


§ 128 Abs. 1 S. 1 StPO verlangt, dass der Beschuldigte „unverzüglich“ dem Richter vorgeführt wird. Jedoch darf die Vorführung nach vorläufiger Festnahme durch die Ermittlungsbehörden hinausgeschoben werden, soweit dies sachdienlich erscheint. Denn anders als bei der Festnahme auf der Grundlage eines bereits vorliegenden Haftbefehls, bei dem die Ermittlungsbeamten – mitunter ohne nähere Sachverhaltskenntnis und Entscheidungsbefugnis – den richterlichen Beschluss lediglich vollziehen und deshalb den Festgenommenen „unverzüglich“ dem Richter vorzuführen haben, war der Richter bei der vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO mit der Sache noch nicht befasst. In diesen Fällen verbleibt den Ermittlungsbehörden ein gewisser zeitlicher Spielraum, in dem sie vor einer möglichen Vorführung des Beschuldigten vor den Richter weitere Ermittlungsbefugnisse und -pflichten haben. Denn die mit der Aufklärung des Sachverhalts betraute festnehmende Behörde hat zunächst – je nach Sachlage unter Vornahme weiterer Ermittlungen – zu entscheiden, ob die vorläufig festgenommene Person wieder freizulassen oder tatsächlich dem Ermittlungsrichter vorzuführen ist; im letzteren Fall muss sie dem Richter eine möglichst umfassende Grundlage für seine Entscheidung unterbreiten. (BGH, Urt. v. 28.6.2018 − 3 StR 23/18)


§ 136 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 StPO – Erste Vernehmung; hier: Unterbliebener Hinweis auf die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung. Eine nach § 136 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 StPO a.F. bzw. § 136 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 StPO n.F. unterbliebene Belehrung des Angeklagten auf die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung bei einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung begründet kein absolutes Verwertungsverbot.


Auch ein relatives Verwertungsverbot scheidet aus, wenn das staatliche Verfolgungs- und Aufklärungsinteresse besonders hoch ist (hier: Verdacht eines Tötungsdelikts), die Belehrung nicht bewusst oder willkürlich, sondern aus Unkenntnis der Vernehmungsbeamten über die Neuregelung unterblieben ist, und zudem jegliche Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, die Angeklagten hätten im Rahmen ihrer ersten Vernehmung Angaben zur Sache gemacht, weil sie mangels wirtschaftlicher Mittel keine Möglichkeit gesehen hätten, sich eines Verteidigers zu bedienen. (BGH, Beschl. v. 6.2.2018 – 2 StR 163/17)

III Sonstiges


Ein bereichernder Beitrag zum Thema „Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO in der Praxis: Zur rechtsstaatlichen Überprüfung von Fluchtprognosen“ von Richter am KG Berlin Detlef Lind finden Sie im Strafverteidiger, StV 02/19, S. 118-132 (samt Übersichtstabelle).