Internetkriminalität

Online-Auktionen und das Dickicht des Verbraucherrechts

– Rechtlicher Status und kriminalistische Aspekte


Der demographische Wandel und das damit verbundene geänderte Einkaufsverhalten der Konsumenten in Richtung „online-shopping„ erfordert ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Verbraucherschutz, wie die bereits häufig erörterten Fälle von Markenpiraterie einschließlich sämtlicher zollrechtlicher bzw. polizeilicher Konsequenzen zeigen. International agierende Fälscher- bzw. Hehlerbanden, die Auktionshäuser wie eBay als Absatzkanäle nutzen, stellen für die Polizei ein aufwändiges Feld an Ermittlungs- und Strafverfolgung dar. Eine weitere, derzeit in den Medien intensiv diskutierte Rechtsunsicherheit im Kontext des IT-Rechtes betrifft die geplante Änderung des Fernabsatzgesetzes. Diese nämlich wird von Anbietern wie dem Online-Auktionshaus eBay dringend gefordert. In der aktuellen Gesetzesfassung nämlich behindere das Gesetz Existenzgründungen von Online-Versandhändlern. Ein entsprechendes Verfahren ist derzeit beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig. Der BGH hat zu prüfen, ob eBay-Auktionen im Sinne des Gesetzgebers tatsächlich Auktionen sind oder die Verkäufe dem Fernabsatzgesetz unterliegen. Wäre Letzteres der Fall, müssten gewerbliche Verkäufer, die ihre Waren über eBay verkaufen, Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen. Kunden könnten die ersteigerten Waren dann innerhalb von 14 Tagen zurückgeben, wie es im Online-Handel üblich ist.

Dr. Ludwig Massmann, Karlsruhe

In dem vorliegenden Beitrag soll die derzeitige Rechtslage ausgelotet werden. Die in diesem Zusammenhang relevanten kauf- und vertragsrechtlichen Begriffe werden definiert und erläutert, so dass dem Leserkreis eine Übersicht vermittelt sowie auch rechtskundliche „Schützenhilfe„ in der oft schwierigen Beratungs- und Ermittlungsarbeit geboten werden können.

Online-Auktionen (OA): Hintergrund und Vertragsschluss

Mit der Massenverbreitung des Internet seit den späten 1990er Jahren fand rasch auch die Möglichkeit von Online-Auktionen öffentliches und praktisches Interesse. Seit seinem Eintritt in diesen Markt 1999 hat sich insbesondere eBay zu einer der wichtigsten diesbezüglichen Auktionsplattformen entwickelt. Eine solche Plattform bietet auch Händlern die Möglichkeit mit geringem Aufwand ihre Waren anbieten zu können. In den Fällen, in denen auf der einen Seite ein Unternehmer, auf der anderen Seite ein Verbraucher steht, kommt wesensgemäß die Thematik des Verbraucherrechts bzw. Verbraucherschutzes in Betracht.
Bei der OA handelt es sich um eine englische Auktion, d. h. derjenige Bieter, der das höchste Gebot abgibt, schließt mit dem Einlieferer einen Kaufvertrag. Diese wirtschaftliche Beschreibung gilt es rechtlich abzubilden. Es wird dabei allgemein anerkannt, dass auch der Vertragsschluss in einer OA den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), namentlich §§ 145 ff. BGB folgt. Benötigt werden folglich zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Ein wichtiges Kriterium der Willenserklärung ist deren Verbindlichkeit. Hat also jemand eine Willenserklärung abgegeben, so muss er sich daran gleichsam „festhalten„ lassen. Der andere Part kann insofern auf Erfüllung bestehen. Nach offenkundig genereller Ansicht stellt das Freischalten des Kaufgegenstandes auf der Auktionsplattform eine solche Willenserklärung dar. Das Angebot ist gemäß § 148 BGB auf die Bietzeit begrenzt und zudem mit einer auflösenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB für den Fall eines höheren Gebotes begrenzt. Ist das Angebot einmal freigeschaltet, kommt der Einlieferer von seinem Angebot grundsätzlich nicht mehr los. So betont beispielsweise das OLG Koblenz, dass ein Abbruch der Versteigerung seitens des Einlieferers diesen nicht entpflichtet. Etwas anderes kann nur gelten, wenn dem Einlieferer ein Anfechtungs- oder Rücktrittsgrund zustehe. Ebenso komme die Unmöglichkeit in Betracht, wenn beispielsweise der Kaufgegenstand gestohlen wurde. Bricht der Einlieferer die Auktion ohne entsprechenden Grund ab, so kommt ein Kaufvertrag mit demjenigen zustande, der bis zum Abbruch das höchste Gebot abgegeben hat. Auch ein krasses Missverhältnis zwischen Preis und Leistung führt nicht zu einer Unwirksamkeit des abgeschlossenen Kaufvertrages. In einem entsprechenden, vom OLG Köln entschiedenen Fall ging es darum, dass der Verkäufer sich weigerte, einen Kaufvertrag über einen Rübenroder im Wert von 60.000,- zu erfüllen, den der Käufer für ein Höchstgebot über 51,- erworben hatte. Der Verkäufer hatte das Angebot mit einem Startpreis von 1,- eingestellt. Nicht zuletzt deswegen erscheint das Urteil auch richtig, da ja die Möglichkeit bestanden hätte, einen bedeutend höheren Startpreis zu wählen.

Missbrauch eines OA-Accounts durch Dritte – eine unter kriminalistischem Blickwinkel zu beachtende Manipulationsmöglichkeit

Differenzierend zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen hat sich die Rechtsprechung mit Missbrauchsfällen des Accounts befasst. Bei der bekannten „Halsbandentscheidung„ ging es um eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoßes bei einer OA: Die Ehefrau eines eBay-Mitgliedes hatte ein Halsband zum Mindestgebot von 30,- angeboten. Dadurch wurden die Markenrechte der Klägerin, die Markenschmuck herstellt, verletzt. Zwar hatte der Account-Inhaber die Verwendung der Zugangsdaten weder veranlasst noch geduldet, doch hatte er diese nicht hinreichend gegen den Zugriff Dritter geschützt. Hier haftet der Beklagte nach Grundsätzen der Störerhaftung und muss sich so behandeln lassen als ober er selbst gehandelt hätte. Anders als bei der deliktischen Haftung, zu der auch Verletzungen der Immaterialgüterrechte zählen, stellt sich hingegen die Situation dar, wenn Käufer oder Verkäufer aus dem Kaufvertrag in Anspruch genommen werden. Hier gilt, dass dann keine Anscheinsvollmacht vorliegt, wenn der Handelnde aufgrund mangelnder Sicherung der Zugangsdaten über einen fremden Account ohne Wissen des Berechtigten einen Kaufvertrag auf der OA-Plattform abschließt. Überlässt jedoch ein bei einer Auktionsplattform angemeldetes Mitglied seine Zugangsdaten einem Dritten zur Nutzung, so muss es sich dessen Handeln nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht als eigenes Handeln zurechnen lassen. Dadurch wird es Vertragspartner eines unter seinem (Mitglieds-)Namen abgeschlossenen Kaufvertrages.
Problematisch erscheint im letzeren Falle, dass sich hier für die Seite, die glaubt ein schlechtes Geschäft getan zu haben, die Möglichkeit ergibt, einen angeblichen Missbrauch durch Dritte vorschieben zu können. Dies erscheint auf den ersten Blick auch deswegen als problematisch, als dass derjenige, der sich auf einen wirksamen Vertrag beruft, „darlegen und beweisen muss, dass die hinter der jeweiligen Bezeichnung stehende Person tatsächlich Vertragspartner geworden ist„. Zwar hat der BGH klargestellt, dass der Account-Inhaber nicht immer Vertragspartner wird, wenn unter seinem Namen ein Geschäft abgeschlossen wird. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreicht, lediglich abstrakt zu behaupten, ein anderer habe den Mitgliedsnamen und die Zugangsdaten ohne Wissen des Account-Inhabers missbraucht und weder er noch ein autorisierter Dritter hätten demzufolge Mitgliedsnamen und Passwort gebraucht. Vielmehr trifft den Account-Inhaber eine sekundäre Darlegungs- und Beweispflicht, dass ein anderer den Account in missbräuchlicher Weise genutzt und weder der Account-Inhaber noch ein autorisierter Dritter Mitgliedsnamen und Passwort gebraucht habe, was im Einzelfall sehr schwierig sein kann. Es ist allerdings zu hoffen, dass durch die Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen der auf Internetkriminalität spezialisierten Kommissariate der Kriminalpolizei zukünftig solche Schädigungsrisiken weiter reduziert werden können. Letztendlich ist im Zusammenhang mit der Account-Missbrauchsproblematik auch zu fragen, ob es nicht (gegen den BGH) sachgemäß wäre, wenn man von einem Beweis des ersten Anscheins ausgehen würde.

Widerrufsrecht bei der Online-Auktion?

Ein wichtiges Thema der OA ist ferner der Verbraucherschutz namentlich durch die §§ 312b-f. Die Frage, ob das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 312d BGB auch bei der Internet-Auktion anwendbar sei, hat der BGH im Jahre 2004 bejaht: Zwar wäre ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, wenn diese in Form der Versteigerung (§ 156 BGB), d. h. durch Zuschlag geschlossen würden. Bei der OA, typischerweise der eBay-Auktion, handele es sich aber gerade nicht um eine Versteigerung, da das Angebot hier nicht durch den gleichsam klassischen Zuschlag angenommen werde. Der BGH ging bei seiner Begründung zum einen vom Wortlaut des § 156 BGB aus, betonte dann aber auch den Verbraucherschutz. Denn das Widerrufsrecht des Verbrauchers trage dem Umstand Rechnung, dass der Verbraucher die Ware nicht sehen und prüfen könne.
Diese Entscheidung hat in der Folgezeit auch Widerspruch erfahren. So führt beispielsweise ein Wirtschafts- und IT-Rechtsexperte wie Georg Borges aus, dass die Internet-Auktion wirtschaftlich betrachtet eben eine Auktion sei. Der erfolgreiche Bieter würde häufig sich nur dadurch durchsetzen, dass er für den Kaufgegenstand letztendlich zu viel bezahle. Deswegen könne sogar von „winer’s course„ gesprochen werden. Zudem würden gerade in der letzten Phase einer Auktion häufig Bietergefechte stattfinden. Nach Beendigung der Auktion könne dann der erfolgreiche Bieter bemerken, dass er zu teuer eingekauft habe und dann den Kaufvertrag widerrufen. Schließlich wäre das Widerrufsrecht zugleich eine Einladung an sogenannte Spaßbieter, d. h. Leute, die ohne ernsthafte Kaufabsicht hohe Gebote abgäben. Der Verkäufer habe aber ein Interesse, den durch die Auktion hochgetriebenen Preis bestehen zu lassen. Für den Ausschluss des Widerrufsrechts spricht allerdings die Überlegung, dass man dem Unternehmer damit eine eventuell erfolgreiche Umgehung des aus seiner Sicht ungeliebten Widerrufsrechts abschneidet. Zudem ist jede Auktion ein auch für Käufer riskantes Geschäft. Dem BGH ist also in der Gesamtwürdigung dieser Fragestellung durchaus Recht zu geben.

„Powerseller" als Unternehmer – Beweislast und Beweislastumkehr

Da das Fernabsatzgeschäft gemäß § 312b BGB unter anderem voraussetzt, dass auf Verkäuferseite ein Unternehmer, auf Käuferseite eine Privatperson agiert, ergibt sich zunächst das Problem, wer als Unternehmer zu gelten hat. Dies beurteilt sich nach § 14 BGB, wobei Unternehmer jede natürliche oder juristische Person ist, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet. Hierbei bestehen Zweifel vor allem bei Personen, die eine hohe Anzahl von Bewertungen vorweisen bzw. als sogenannte Powerseller auftreten. Dabei sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Zum einen fragt es sich, wer als Unternehmer zu qualifizieren sei. Weiter stellt sich die Frage, wie die auf diese Frage bezogene Beweislast verteilt ist. Grundsätzlich ist derjenige beweisbelastet, der sich zu seinem Vorteil auf den Beweisgegenstand beruft. Doch kann bei typischen Geschehensabläufen auch ein Beweis des ersten Anscheins entstehen, der dann praktisch zur Beweislastumkehr führt. Eine solche Beweislast ist nach Auffassung des LG Mainz zum Beispiel dann anzunehmen, wenn ein Anbieter im Rahmen einer Internet-Auktion sich selbst als Powerseller bezeichnet, bereits eine hohe Anzahl von Verkäufen getätigt hat, innerhalb eines kurzen Zeitraumes drei hochwertige und gleichartige Produkte und Versteigerungsbedingungen mit Vertragsstrafenregelung verwendet. Treten derartige Kriterien auf, so ist es sachgemäß, davon auszugehen, dass es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer handelt.

Widerrufsfrist 14 Tage oder ein Monat?

Besondere Schwierigkeiten macht die Widerrufsfrist bei der OA, namentlich einer eBay-Auktion. Das KG Berlin sowie das OLG Hamburg hatten im Jahre 2006 entschieden, das Widerrufsrecht bei eBay betrage einen Monat anstatt wie bis dahin angenommen zwei Wochen. Grund für die jeweilige Entscheidung war der damalige Wortlaut des § 355 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB. So betrug die Widerrufsfrist grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1. S. 2 BGB). Die Frist begann zu laufen ab der Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB). Wurde die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, so betrug die Frist einen Monat. Die Textform gemäß § 126b BGB verlangt, “dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben ist“. Von daher betrachteten die beiden Gerichte die lediglich auf der sogenannten „Mich Seite„ bei eBay erfolgte Widerrufsbelehrung als für die Textform nicht ausreichend. Es müsse zum Download auf die eigene Festplatte des Verbrauchers oder zum Ausdruck der Seite kommen. Dies war aber nicht möglich, da der Verkäufer bis zum Ende der Bietzeit den Käufer nicht kannte. Diese gerichtliche Verlängerung der Widerrufsfrist stieß auf Widerspruch in Fachkreisen. So wurde beispielsweise angeführt, dass hier § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB (damaliger Fassung) als lex specialis anzuwenden sei. Ferner sei die Textform auch dadurch gewahrt, dass die Widerrufsbelehrung auf der Homepage verfügbar sei. Denn diese könne der Verbraucher ausdrucken. In seiner sogenannten „Holzhocker-Entscheidung„ zu einem eBay-Fall bekräftigte der BGH 2010 aber noch einmal die Auffassung, dass für die dauerhafte Wiedergabe fernabsatzrechtlicher Pflichtinformationen weder eine Speicherung auf der Homepage des Unternehmers noch die Möglichkeit, die Informationen nach Vertragsschluss abzurufen, genüge.
Der komplexe Streitgegenstand muss heute im Endeffekt nicht mehr vertieft werden, da der Gesetzgeber die §§ 312b ff. BGB sowie § 355 BGB völlig neu gestaltet hat. Wichtig für die Widerrufsfrist ist, dass nunmehr bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleicht, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat. Damit sind nun Verkäufe über einen Internet-Shop und solche über eine OA hinsichtlich der Widerrufsfrist von 14 Tagen gleichgestellt. Dies ist letztlich auch zu begrüßen, da, wenn schon der kommerzielle eBay-Verkäufer das Widerrufsrecht des Verbrauchers hinnehmen muss, er nicht noch durch eine gegenüber dem Internet-Shop längere Widerrufsfrist stärker belastet werden soll.

Neueste Entwicklung zum Wertersatz und Problematik der Prüfmöglichkeit

Hat der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt, so stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher Wertersatz zu leisten habe. Am 4.8.2011 ist das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 27.7.2011 in Kraft getreten. Von daher hat der Gesetzgeber einen neuen § 312e BGB eingefügt. Demnach hat der Verbraucher dann nur Wertersatz zu leisten, insofern er die Ware in einer Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht und vom Unternehmer zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über sein Widerrufs- und Rückgaberecht nach § 360 Abs. 1 oder 2 BGB belehrt wurde. Dies bedeutet insofern eine Veränderung zur bisherigen Rechtslage, als bis dahin grundsätzlich gemäß § 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 1 BGB a. F. der Verbraucher im Falle des Widerrufs Wertersatz für gezogene Nutzungen zu leisten hatte. Der neu geschaffene § 312e Abs. 1 BGB bestimmt nun, dass Wertersatz nur in jenen Fällen zu leisten ist, in denen ein Verbraucher eine Prüfung lediglich der Eigenschaften und Funktionsweise einer fraglichen Ware überschritten hat (Nr. 1) und vom Unternehmer zuvor dementsprechend belehrt wurde bzw. anderweitig Kenntnis erlangt hat (Nr. 2). Um das Widerrufsrecht nicht faktisch auszuhöhlen, treffe für beide Tatbestandsmerkmale den Unternehmer die Beweislast. Ebenfalls geändert und dem § 312e BGB n. F. angepasst wurde § 357 Abs. 3
BGB: Der Verbraucher hatte auch für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung Wertersatz zu leisten, insofern er spätestens bei Vertragsschluss auf die Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen wurde. Nunmehr hat er für eine Verschlechterung der Sache dann Wertersatz zu leisten, „1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und 2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist„. Auch hier steht beim Fernabsatzgeschäft ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform ergehender Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich.
Eine Expertin wie Christiane Wendehorst hält diese Gesetzesnovelle weitgehend für gelungen, weil sie einen gerechten Interessenausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen der Parteien erreiche. Allerdings muss die Gefahr erkannt werden, dass ein neuer Streit vorprogrammiert ist, der sich um die Frage drehen wird, was denn nun Prüfmöglichkeiten wären, die dem Verbraucher zugestanden sind. In der neuen Widerrufsbelehrung spricht der Gesetzgeber von einer Prüfmöglichkeit wie etwa im Ladengeschäft. Eine Situation zu Hause unterscheidet sich aber nun einmal deutlich von jener im Ladengeschäft – und eröffnet letztlich auch Manipulationsmöglichkeiten, deren Nachweis selbst Kriminalisten vor nur schwer überwindliche Probleme stellen würde.

Fazit

Die OA wird trotz Bedenken eines Teiles der Literatur als normaler Kaufvertrag behandelt. Die Regelungen des Fernabsatzgeschäfts sind dahingehend konkretisiert, dass auch den technischen Möglichkeiten Rechnung getragen wurde. So lässt es der Gesetzgeber ausreichen, wenn die entsprechenden Belehrungen bezüglich des Widerrufs wie auch des Wertersatzes beim Fernabsatzgeschäft unverzüglich nach Vertragsschluss dem Verbraucher mitgeteilt werden. Im Sinne des europäischen Rechts wird schließlich normiert, dass Wertersatz grundsätzlich nur zu leisten ist, wenn die Ware tatsächlich über eine Prüfung hinaus genutzt wurde. Insgesamt erscheinen die Regelungen, die in diesem Beitrag vorgestellt wurden, als durchaus sachgemäßer Ausgleich der schutzwürdigen Interessen der Parteien. Zu wünschen wäre jedoch einerseits eine gewisse redaktionelle Veränderung in gesetzlichen Vorgaben, die die Materie übersichtlicher und anwenderfreundlicher machen würde. Problematisch sind jedoch Manipulationsmöglichkeiten, die sich bei der Warenprüfung ergeben, ferner ist auf die Grundproblematik einer missbräuchlichen Account-Nutzung hinzuweisen. Letzterer dürfte zumindest ansatzweise durch eine gezielte – auch polizeiliche – Aufklärungsarbeit und somit durch prophylaktische Strategien beizukommen sein.

Anmerkungen

Teils wird „eBay„ als regelrechtes Synonym für die gemäß des nachfolgenden Modus praktizierten Online-Auktionen angesehen. Mithin existieren selbstverständlich weitere Anbieter mit vergleichbarer Strategie am Markt, so dass für diesen so ausgerichteten Anbieterkreis in der Folge grundsätzlich nur von Online-Auktionen (OA) gesprochen werden soll.
Vgl. Biallaß/Werner 2007, S. 5.
Vgl. Biallaß 2007, S.23.
OLG Koblenz, Beschl. v. 3.6.2009 – 5 U 429/09 CR2010 S.49 ff.
AG Gummersbach, Urt. v. 28.6.2010 – 10 C 25/10 KuR 2010, S. 609 f.
BGH, Urt. v. 8.6.2011 VIII ZR 305/10, wobei der BGH hier auf die eBay-AGB abstellte.
OLG Köln, Urteil v. 8.12.2006 CR 2007 S.598 ff.; ähnlich auch LG Coburg, Urt. v. 6.7.2004 – 22 O 43/04 CR2005 S. 228 ff.
BGH, Urt. v. 11.3.2009 I ZR 114/06; CR 2009, S. 450 ff.; ähnlich schon AG München, Urt. v. 24.4.2007- 161 C 24310/05.
BGH, Urt. v. 11.05.2011 – VIII ZR 289/09; CR 2011, S. 455 ff.
OLG Köln, Urt. v 13.1.2006 – 19 U 120/05 CR 2006, S. 489.
Darüber hinaus muss, aus praktischer Perspektive, davor gewarnt werden, Zugangskennwörter oder sonstige Zugangsdaten auf PCs bzw. portablen Geräten abzuspeichern anstatt solche Kennwörter bei einer Einwahl in einen Account oder auch ein OA-System manuell einzugeben. Ferner kann die wiederkehrende Änderung von Zugangskennwörtern die Wahrscheinlichkeit missbräuchlicher Manipulationen reduzieren helfen. Bedauerlicherweise werden von vielen Nutzern solche, letztlich ja durchaus einfachen Maßnahmen nicht genügend berücksichtigt.
Vgl. Mankowski CR2007, S. 607; a. A. Barton 2010, S. 44.
BGH, Urt. v. 3.11.2004
Borges 2007, S. 113 ff.; Klöhn 2006, S. 261 ff.
Siehe Borges 2007, S. 107 ff.
Vgl. Heinrichs/Ellenberger, §14 Rn. 2.
Vgl. LG Mainz, Urt. v. 6.7.2005 – 3 O 184/04, bestätigt vom OLG Koblenz, Beschl. v. 17.10.2005 – 5 U 1145/05 CR 2006 S. 209; ähnlich auch BGH Urt. v. 4.12.2008 –
I ZR 3/06 CR 2009 S. 753 f.; Gennen 2008, Rn. 102, mit weiteren Nachweisen.
So auch OLG Koblenz, Beschl. v. 17.10.2005 – 5 U 1145/05; vgl. auch Kaufmann 2006, S. 766 f.
KG Berlin, Beschl. v. 18.7.2006-5 W 156/06.
OLG Hamburg, Urt. v. 24.8.2006 – 3 U 103/06.
Kaufmann 2006, S. 765 f., so auch LG Paderborn, Urt. v. 28.11.2006 – 6 O 70/06 CR2007, S. 465.
BGH, Urt. v. 29.4.2010 – I ZR 66/08, CR 2010 S. 804 ff.
Vgl. Buchmann 2010, S. 534.
BGBl i, 1600.
Vgl. Wendehorst 2011, S. 2551 ff.
Vgl. Wendehorst 2011, S. 2553.
Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 S.1 EGBGB.

Literatur
Barton, D.-M.: Multimediarecht, Stuttgart 2010.
Biallaß, I. D.: Aspekte des Vertragsschlusses bei Internet-Auktionen, in: Borges, G. (Hrsg.): Rechtsfragen der Internet-Auktion, Baden-Baden 2007, S. 11–25.
Biallaß, I.D., Werner, D.: Arten und Anbieter von Internet-Auktionen, in: Borges, G. (Hrsg.): Rechtsfragen der Internet-Auktion, Baden-Baden 2007, S. 1–10.
Buchmann, F.: Aktuelle Entwicklungen im Fernabsatzrecht 2009/2010, in: KuR 2010, S. 533–540.
Borges, G.: Das Widerrufsrecht des Verbrauchers, in: Borges, G. (Hrsg.): Rechtsfragen der Internetauktion, Baden-Baden 2007, S. 107–127.
Gennen, K: Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs, Internetrecht, in: Schwartmann, R (Hrsg.): Medien-, IT- und Urheberrecht, Heidelberg 2008,
S. 561–646.
Kaufmann, N. C.: Das Online-Widerrufsrecht im Spiegel der Rechtsprechung. Eine Bestandsaufnahme zur Fortentwicklung des Online-Widerrufsrechts durch die Judikative, in: CR 2006, S. 764–770.
Klöhn, L.: Alternativer Verbraucherschutz für Internet-Auktionen, in: CR 2006,
S. 260–269.
Mankowski, P.: Anmerkungen zu LG Aachen, Urteil v. 15.12.2006 – 5 S 184/06, in: CR 2007, S. 605–607.Wendehorst, C.: Dauerbaustelle Verbrauchervertrag: Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen, in: NJW 2010, S. 2551–2555.