Kriminalpolizeiliches Licht im zivilrechtlichen Dunkel

Einführung in das Zivilrecht und in das Zivilprozessrecht

Dirk Weingarten
Polizeihauptkommissar & Ass. jur.
Polizeiakademie Hessen

Zivilrechtliche Inhalte und Zusammenhänge werden in den polizeilichen Ausbildungen und Studiengängen nur unzureichend vermittelt. Dabei ist es aber gerade auch eine Aufgabe der Polizei, zum „Schutz privater Rechte„ tätig zu werden. Darüber hinaus gibt es spezielle Aufgabenfelder, und diese nicht nur in den Bereichen der Betrugsermittler, bei denen die Notwendigkeit zivilrechtlichen Hintergrundwissens gerade Voraussetzung ist, um strafrechtliche Bewertungen sicher und schnell vornehmen zu können. Diesen Belangen widmet sich der mehrteilige Beitrag, indem die Grundlagen des Zivilrechtes im Überblick erläutert, Zusammenhänge entrollt und prozessrechtliches Basiswissen dargestellt werden. Abgerundet werden die Ausführungen durch kleine praktische Exkurse und Tipps. Es wird bewusst auf die Darstellung von Rechtsstreitigkeiten verzichtet, um nicht die systematischen Grundzüge dieses umfangreichen Rechtsgebietes aus den Augen zu verlieren1.

A. Einleitung

Im Bereich des Zivilrechts ist es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB2), welches die wichtigste Rolle spielt, prozessrechtlich ist es die Zivilprozessordnung (ZPO3). Diese beiden Bücher werden nachfolgend auch die Hauptrollen spielen. Die Regelungen des BGB, welche das Rechtsverhältnis der Bürger untereinander darstellen, haben im Gegensatz zum öffentlichen Recht zum Gegenstand, dass sich die Beteiligten auf der gleichen Ebene begegnen, es gibt keine Über- und Unterordnung. Berührungspunkte mit dem StGB sind aufgrund der Einheit der Rechtsordnung gewollt und notwendig; wie z. B. §§ 123, 134, 138, 242, 823 BGB.

I. Systematik des BGB

Am einfachsten erkennt man die Systematik durch einen gründlichen Blick in das Inhaltsverzeichnis des BGB. Dabei erkennt man, dass die 5 Bücher des BGB in verschiedene Abschnitte, Untertitel, etc. untergliedert sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass das sog. Klammerprinzip von Bedeutung ist, das BGB „verschiedene Ebenen„ besitzt und das Gesetz innerhalb der Ebenen vom Allgemeinen zum Speziellen bzw. Besonderen geht.

1. Klammerprinzip und vom Allgemeinen zum Speziellen

Ausgangspunkt ist das 1. Buch [§§ 1 – 240 BGB, sog. BGB Allgemeiner Teil (BGB-AT)]. Es gilt für jedes der nachfolgenden vier Bücher. Innerhalb dieses 1. Buches werden Begrifflichkeiten und Umstände dargestellt und erläutert, die auch in den nachfolgenden Büchern Anwendung finden. Man kann sich das Ganze wie in der Mathematik vorstellen: „Ein vor die Klammer ziehen„, wenn es für den Rest auch gelten soll. Beispiel: So ist es mit dem Begriff der Sache (§ 90 BGB) oder der Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB. Der Begriff „Sache„ findet sich in allen Büchern und auch die Sittenwidrigkeit, egal ob im Rahmen eines Kaufvertrages (Schuldrecht), eines Übereignungsvertrages (Sachenrecht) oder im Rahmen des Erbrechtes kann allgemein von Bedeutung sein. Zudem ist von Bedeutung, dass die einzelnen Bücher bzw. Themen jeweils in ihrer Ausgestaltung spezielle Regelungen erhalten, und nur wenn dies nicht der Fall ist, oder Ergänzungen notwendig sind, auf den jeweils „Allgemeinen Teil„ zurückgegriffen werden muss. Eine weitere Klammer ist innerhalb des Schuldrechts (2. Buch) zu setzten. Dort behandeln die §§ 241 – 432 BGB den Schuldrecht Allgemeinen Teil (SchR-AT) wohingegen von
§§ 433 – 853 BGB sich der Schuldrecht Besondere Teil (SchR-BT) erstreckt. Im SchR-AT werden allgemeine Umstände dargestellt, während der Gesetzgeber im SchR-BT (Siebenter Abschnitt) eine Reihe von Vertragsverhältnissen geregelt hat, die ihm bekannt waren und deren Reglung es bedurfte. Auch innerhalb des Schuldrechtes gilt der Grundsatz: Erst das Spezielle, dann das Allgemeine, so dass z. B. im Rahmen des Kaufrechtes zuerst dort (§§ 433ff. BGB) geschaut werden muss und wenn etwas nicht geregelt ist, oder der Ergänzung bedarf, auf den SchR- AT zurückgegriffen werden muss.
Beispiel: Da es im SchR-BT nämlich keine speziellen Ausführungen zum Leasing- oder Franchisevertrag gibt, aber aufgrund der Vertragsfreiheit im Schuldrecht nahezu jede Art von Vertrag denkbar ist, egal ob Vertrag eigener Art oder Mischverträge (diese beinhalten Komponenten bereits existierender Vertragsarten), gelten bereits bekannte Komponenten aus dem SchR-BT (Mischverträge) bzw. ergänzend die Inhalte des SchR-AT.




2. Verschiedene Ebenen des BGB

Vereinfacht bedeutet dies, dass derjenige, der z. B. einen vertraglichen Anspruch gegen eine andere Person hat, durchaus aus demselben Vertragsverhältnis auch weitere Ansprüche gegen diese Person haben kann.
Beispiel: So hat der Vermieter einen Zahlungsanspruch des Mietzinses (gem. Vertragsrecht) und zumindest auch noch einen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer (Mieter) der Sache nach Ablauf der Mietzeit aus dem Recht, dass er Eigentümer der Sache ist (gem. Sachenrecht).

3. Richtige Anspruchsgrundlage

Im Zivilrecht fragt man: Wer will was von wem woraus! Wobei „woraus„ das Wichtigste bezeichnet, nämlich die Anspruchsgrundlage. Ähnlich der polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlage setzt sich auch die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage aus Voraussetzungen und einer Rechtsfolge/Anspruch zusammen.

4. Fazit:

Wird jetzt noch erkannt, dass man das 4. (Familienrecht) und 5. Buch (Erbrecht) nahezu nicht benötigt, hat das BGB seinen Schrecken verloren und es sind nur noch drei Bücher von Bedeutung, welche mit Hilfe des oben Dargestellten leicht beherrschbar sind. Weiterhin gilt auch im Zivilrecht der Grundsatz: Spezielles vor Allgemeinem! Wobei das BGB im gesetzlichen Ablauf Allgemeines vor Speziellem regelt.

Innerhalb dieses Abschnittes werden ausgewählte wichtige Themen aus den Bereichen SchR-AT, SchR-BT und dem Sachenrecht kurz angesprochen und teilweise mit Hilfe von Grafiken dargestellt.

Damit überhaupt ein Rechtsgeschäft zwischen zumindest zwei Parteien zustande kommt, um einen rechtserheblichen Erfolg herbeizuführen, bedarf es je nach Art des Rechtsgeschäftes einer (einseitige Rechtsgeschäfte – eine Willenserklärung) oder mindestens zweier Willenserklärungen (mehrseitige Rechtsgeschäfte). So sind beispielsweise einseitige Rechtsgeschäfte die Kündigung oder die Anfechtung; ein mehrseitiges Rechtsgeschäft der Kaufvertrag.



1. Willenserklärung

Was die Willenserklärung betrifft, ist es notwendig, dass sie nach außen kund getan wird. Entweder ausdrücklich (verbal ausgesprochen: „Ich möchte dieses Auto kaufen„) oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten, Person zeigt auf einen Gegenstand). Zudem ist ein innerer Teil der Willenserklärung erforderlich, dass zumindest die Person Handlungswillen hat (bewusst handeln, also nicht aus Reflex oder im Schlaf) und dass sie Erklärungswillen hat, also weiß, dass sie rechterheblich handelt. Desweiteren ist für das Wirksam Werden einer Willenserklärung erforderlich, dass diese abgegeben wird und je nach Notwendigkeit zugeht (empfangsbedürftige Willenserklärung à z. B. Kündigung) oder eben nicht (nicht empfangsbedürftig à z. B. Testament). Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um Willenserklärungen unter Anwesenden (Vernehmungstheorie – Möglichkeit der akustischen Kenntnisnahme; so auch bei telefonischen Kontakten) oder Abwesenden (wann gewöhnlich mit dem Zugang gerechnet werden kann) handelt.

Exkurs: Ebay-Kauf (ricardo.de – Entscheidung)

Sachverhalt: Die Parteien streiten, ob bei einer Internet-Auktion ein wirksamer Kaufvertrag über einen PKW geschlossen wurde. Gem. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stelle ein Gebot ein verbindliches Kaufangebot dar, wobei ein eventuell angegebener Mindestpreis erreicht werden müsse. Der Anbietende erkläre sich automatisch mit dem höchsten gültigen Gebot einverstanden (Annahme), soweit der Mindestpreis erreicht werde. Der Beklagte stellte seinen VW-Passat – ohne Mindestkaufpreis – zum Startpreis von 5,11 € ein. Der Höchstbietende verlangte die Abwicklung zu seinem Höchstgebot von 13.472,54 €. Der Anbietende lehnte mit der Begründung ab, es sei noch kein Vertrag zustande gekommen.
Entscheidung: Mit einfachen Worten kann gesagt werden, dass ein Vertrag (Angebot & Annahme) dadurch zustande komme, dass der Einstellende seine Annahme antizipiere, dass heißt vorwegnehme und erkläre. Der Höchstbieter gebe dann ein Angebot ab, was der Verkäufer (bereits zuvor) angenommen habe.
Ergänzung: Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass nicht wegen zu niedriger (Verkaufs-)Preise bei Online-Auktionen wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) das Rechtsgeschäft als nichtig anzusehen ist, da gerade die Versteigerung die idealtypische Bildung von Marktpreisen sei; gerade der Einsteller trage das marktwirtschaftliche Risiko, welches er zudem durch einen Mindestpreis absichern könne.

Bei Zeitungsannoncen, Werbeprospekten o.ä. handelt es sich nicht um die erste Willenserklärung in Form des Angebotes, sondern um die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum); so dass der Leser eines Prospektes ein Angebot abgibt und der Geschäftsinhaber die Annahme erklären kann. Schließlich kann auch durch Realakt (rein tatsächliches Handeln) ein Verhältnis begründet werden, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, §§ 946ff. BGB.
Beispiel: Ein Fensterbauer, dessen Fensterbestand nicht in seinem Eigentum ist (Eigentumsvorbehalt eines Zulieferers), baut diese in das Haus eines Kunden ein. Dadurch wird der Hauseigentümer durch den Einbau (Verbindung) auch Eigentümer an den Fenstern und der frühere Eigentümer (Zulieferer des Fensterbauers) hat u. a. einen Zahlungsanspruch gegen den Hauseigentümer, § 951 BGB.


2. Minderjährigenrecht, §§ 104ff BGB

Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten sein, § 1 BGB) erlangt der Mensch mit Geburt. Geschäftsfähigkeit (Fähigkeit, Rechtsgeschäfte voll wirksam vorzunehmen) erlangt der Mensch grundsätzlich ab dem 18. Geburtstag. Zuvor sind bis 6-Jährige geschäftsunfähig und 7- bis 17-Jährige beschränkt geschäftsfähig. Während die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig ist, ist die eines beschränkt Geschäftsfähigen schwebend unwirksam; Zielrichtung ist Schutz des Minderjährigen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um schwebend unwirksame Geschäfte wirksam zu machen. Sollte es sich um ein neutrales Geschäft gehandelt haben, ein solches, bei dem der Minderjährige lediglich einen rechtlichen Vorteil hat (keinen finanziellen, wie bspw. ein „gutes Geschäft„), ist das Geschäft per se wirksam. Ansonsten kann durch den gesetzlichen Vertreter eine Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 BGB) oder eine Genehmigung (nachträgliche Zustimmung, § 184 BGB) erteilt werden, um die Wirksamkeit zu erlangen. Beim sog. Taschengeldparagraphen, § 110 BGB räumt das Gesetz den gesetzlichen Vertretern die Möglichkeit ein, dem beschränkt Geschäftsfähigen ein gewisses Maß an rechtlicher bzw. wirtschaftlicher Flexibilität zu gewähren. Es steckt hier die Regelung jedoch im Detail. Durch die Formulierung „mit Mitteln bewirkt…„, ist zu entnehmen, dass die Leistung des Minderjährigen (in den häufigsten Fällen die Kaufpreiszahlung) bewirkt – also vollständig geleistet – sein muss. Ratenkäufe sind von der Norm nicht erfasst, um so eine Verschuldung Minderjähriger zu vermeiden. Der Ratenkauf eines Minderjährigen wird aber dann wirksam, wenn die letzte Rate geleistet worden ist.

Exkurs: Kostenfalle Internet!5Hier gibt es sehr viele unseriöse Anbieter im Internet, die sich durch ihre „scheinbar„ kostenlosen Dienste und anschließend durch „Mahnschreiben„ dubioser Kanzleien eine goldene Nase verdienen. Einschlägige Seiten und deren Hintermänner dürften hinlänglich bekannt sein. Sowohl Staatsanwaltschaften als auch Gerichte haben sich mit dieser Thematik hinreichend beschäftigt. Ist man an einen unseriösen Anbieter gelangt, kann man schlicht den Tipp gegeben, nicht zu bezahlen, bis ein offizieller Mahnbescheid vom betreffenden Amtsgericht den Weg ins Haus findet. Es sind nahezu keine Fälle bekannt, bei denen unseriöse Anbieter versucht haben, ihre Forderung vor Gericht durchzufechten. Denn im Zivilrecht gilt der Grundsatz: Wer bestellt, bezahlt. Das heißt, der Dienstanbieter muss den Beweis des Vertragsabschlusses liefern; der „IP-Beweis„ ist dabei sehr umstritten.
Im Ergebnis kann bei all diesen Fällen gesagt werden: Der Preis für die Dienstleistung ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil, muss also groß und gut sichtbar sein und hat als Hauptleistung nichts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu suchen. Frage ist dann: Ist der Vertrag wirksam? Ggf. Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit? Anfechtung wegen Täuschung? Widerruf erklären! Taschengeldparagraph § 110 BGB greift nicht, da wie oben ausgeführt, noch nicht bewirkt wurde (es ist noch kein Geld geflossen). Eine pauschale Haftung der Eltern für Minderjährige gem. § 832 BGB greift nur unter den dort engen Voraussetzungen, wenn Eltern (grob) ihre Aufsichtspflicht verletzten6.

3. Nichtigkeitsgründe

Über das BGB erstrecken sich verschiedene Nichtigkeitsgründe. Die Wesentlichen sind Formverstöße (§ 125 BGB), gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) und die Sittenwidrigkeit
(§ 138 BGB). Was die Formverstöße betrifft ist von dem Grundsatz auszugehen, dass prinzipiell Formfreiheit gilt, außer dort, wo das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt. Ein Verstoß gegen die geforderte Form zieht dann die Nichtigkeit nach sich. Genauso ist es auch, wenn ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Hierbei ist Sinn und Zweck der verletzten Norm zu ergründen. Will das Gesetz Geschäfte dieses Inhaltes generell verbieten
(z. B. Drogengeschäfte), soll der Vertrag nichtig sein. Missbilligt das Gesetz lediglich die Art und Weise des Zustandekommens (z. B. Abschluss eines Kaufvertrages außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten), soll das Geschäft Bestand haben. Die Sittenwidrigkeit, die gem. § 138 BGB die Nichtigkeit nach sich zieht, ist ein Auffangtatbestand, um flexibel auf die Kreativität von Halunken reagieren zu können. Das hat dazu geführt, dass eine unüberschaubare Menge an Gerichtsentscheidungen ergangen ist, die hier nicht darstellbar sind. Strukturell wird mit der Prüfung von § 138 Abs. 2
BGB begonnen, bevor auf § 138 Abs. 1 BGB zurückgegriffen wird. Unter den guten Sitten versteht man gemeinhin das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Diese offene Formulierung stellt einen Zugang zu Wert- und Moralvorstellungen unserer Gesellschaft in dem Zivilrecht dar.

1
Ein Großteil der Ausführungen stützt sich auf das Zivilrechtbuch: Zivilrecht: Ein interaktiver Wegweiser zum Klausurerfolg. Dieses Buch stellt das Zivilrecht leicht verständlich dar; näheres unter: http://www.jetzt-erst-recht.com; dort: Kurse & Preise/Skript
2
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt durch das Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161) geändert.
3
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert.
4
BGH-Entscheidung vom 07.11. 2001 (BGHZ 149, 129 ff.; Az: VIII ZR 13/01) zu Grundfragen der Rechtsgeschäftslehre
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Sehr gute Beiträge finden sich in der ZDF-Mediathek. Eine Übersicht über die Verfahren der Verbraucherzentrale des Bundesverbandes zu so genannten Kostenfallen im Internet finden Sie unter: http://www.vzbv.de/mediapics/kostenfallen_im_internet_2008.pdf; Buchmann/Majer/Hertfelder/Vögelein, „Vertragsfallen„ im Internet – Rechtliche Würdigung und Gegenstrategie, NJW 44/2009, S. 3189-3194
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Zu diesem Thema: Weingarten, Eltern haften für ihre Kinder! Wirklich? Unter besonderer Betrachtung des verkehrsrechtlichen Haftungsprivilegs, Polizei-Info 1/2010,
S. 53-55

(Fortsetzung folgt)