Deliktsbereich Menschenhandel

Möglichkeiten der behördenübergreifenden Bekämpfung und ihre Grenzen

Die Bekämpfung des Menschenhandels unter sich häufig ändernden Voraussetzungen stellt die Polizei vor immer neue Herausforderungen. Doch nicht nur die Polizei ist davon betroffen, sondern auch andere Behörden, die sich mit diesem Deliktsbereich und seinen Begleittaten zu befassen haben.Welche Möglichkeiten – und Grenzen – für eine Zusammenarbeit der Behörden bestehen, soll hier an einigen Beispielen, schwerpunktmäßig Behörden, die dem Sozialgeheimnis unterliegen und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, gezeigt werden.

Dipl-Finw.(FH) Christoph Selinger
Rechtsreferendar, Mitarbeiter
am Institut f.dt./europ.
Strafprozessrecht und
Polizeirecht (ISP),
Universität Trier

Die aktuelle Situation:
Menschenhandel und seine Bekämpfung – ein Thema, das Strafverfolgungs-behörden, Gerichte, Regierungen und nicht zuletzt den Gesetzgeber ebenso wie internationale Institutionen wie EU und UNO beschäftigt. Häufig geht es dabei um Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung. Nach einem Bericht der UN vom Februar 2009 macht die sexuelle Ausbeutung auch den größten Teil des Menschenhandels weltweit aus2. Da primär die Polizei in der Bekämpfung dieses Kriminalitätsfeldes tätig ist, soll hier auch nur dieser Bereich eine Rolle spielen.
Deutschland ist nach wie vor eines der Hauptzielländer des Menschenhandels3. Im Jahr 2008 wurden 482 Ermittlungsverfahren für den Bereich Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung abgeschlossen4 – die höchste Fallzahl in den letzten zehn Jahren. Nicht selten handelt es sich bei den Menschenhandelsverfahren um Fälle aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität. So lag 2008 bei 18 von 28 und 2007 bei 24 von 28 abgeschlossenen Ermittlungsverfahren aus dem Bereich „Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben„ der Schwerpunkt beim Menschenhandel, wobei in diesem Bereich das OK-Potenzial der Täter das dritthöchste aller Kriminalitätsbereiche war5. Dass dieser Deliktsbereich für die Täter aus dem Bereich der OK so interessant ist, mag hauptsächlich an den hohen Gewinnen liegen, die hier erzielt werden können – bei relativ geringem Risiko. Legt man die Durchschnittswerte aus dem Lagebild Menschenhandel 2004 zu Grunde6, so wären für 2008 Umsätze zwischen 23,7 und 67,6 Mio. € allein für die 676 bekannten Opfer aus den Ermittlungsverfahren anzusetzen. Internationale Studien gehen von einem Gewinn der Täter im Bereich Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung von 27,8 Milliarden US-Dollar aus7. In den letzten Jahren gab es mehrfach zum Teil kontrovers diskutierte gesetzliche Veränderungen, die den Bereich des Menschenhandels und seiner Bekämpfung betrafen: 2002 das Prostitutionsgesetz, 2005 die Reform der Straftatbestände des Menschenhandels im StGB8. Auswirkungen hatte auch die EU-Osterweiterung. Bei der Bekämpfung des Menschenhandels kann man nicht nur isoliert vorgehen. Neben § 232 StGB kommen eine Reihe weiterer Straftatbestände des StGB in Betracht, die als Begleit- und Logistikstraftaten anzutreffen sind (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Gewalt-, Schleusungs-, Fälschungsdelikte etc.9). Hinzu kommen im Zusammenhang mit dem Menschenhandel regelmäßig auch steuer-, sozialversicherungs-, arbeits-, bau- und ausländerrechtliche Verstöße. Entsprechend sind für die Bekämpfung des Menschenhandels und damit zusammenhängender Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nicht nur die Polizei, sondern auch weitere Behörden originär zuständig, etwa kommunale Ordnungsbehörden, die Steuerfahndung, oder Zoll/Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS).

Neue Ansätze zur Bekämpfung des Menschenhandels notwendig

Menschenhandel ist ein typisches Kontrolldelikt. Polizeiliche Kontrollmaßnahmen spielen daher eine wesentliche Rolle bei der Bekämpfung10. Daneben kommt aber auch Anzeigen von Opfern oder Dritten eine bedeutende Rolle zu. Durch das ProstG entfiel ein früher vorhandener Ansatzpunkt für Kontrollen und zur Möglichkeit der Kontaktaufnahme zum Milieu11. Eine solche Kontaktaufnahme ist aber nicht nur zum Erkennen von Opfern von großer Bedeutung, sondern auch für das Erkennen von Strukturen und den Aufbau von Vertrauen. Durch die Abschaffung der strafrechtlichen Interventionsmöglichkeiten sind polizeiliche Eingriffgründe weggefallen, die Ansatzpunkte haben sich verlagert12. Gleiches gilt für die Auswirkungen der jüngsten EU-Osterweiterung, mit der mit Bulgarien und Rumänien einige der Hauptherkunftsländer13 von Menschenhandelsopfern aufgenommen wurden. Für Frauen aus diesen Ländern gilt nunmehr die Freizügigkeit für EU-Bürger, verbunden mit dem Recht auf Erwerbstätigkeit. Damit sind polizeiliche Kontrollansätze (z.B. wegen illegalen Aufenthaltes) weggefallen14. Eine umfassende Studie des BKA zum Menschenhandel aus dem Jahr 2006 befasst sich zum Teil mit diesen, aber auch anderen Problemen der Strafverfolgung in diesem Bereich15. Insgesamt ist daher erkennbar, dass die Verfolgung des Menschenhandels unter den heutigen Gegebenheiten alles andere als einfach ist und auch neuer, den veränderten Rahmenbedingungen angepasster Ansätze innerhalb der Polizei bedarf.

Angesichts der vielen unterschiedlichen betroffenen Rechtsgebiete und der verschiedenen zuständigen Behörden ist ebenso klar, dass eine effektive Bekämpfung des Menschenhandels sowie von Begleittaten nur durch eine enge und effektive Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden möglich ist.

Neue Ansätze:

Projektgruppe Menschenhandel –
Modell Rheinland-Pfalz


In Rheinland-Pfalz wurde bei der Polizei im Laufe des Jahres 2006 mit der Einrichtung von Projektgruppen bei den Polizeipräsidien begonnen, die Anfang 2007 vollständig besetzt waren. Diese Projektgruppen sind der Kriminaldirektion des jeweiligen Präsidiums unterstellt und überwiegend den Fachkommissariaten für Organisierte Kriminalität angegliedert. Beim Landeskriminalamt wurde im Dezernat 51 (OK) ein Sachgebiet „Schleusungskriminalität, Menschenhandel„ eingerichtet. Die Projektgruppen führen zentral alle Verfahren aus dem Bereich Menschenhandel. Daneben führen sie ständig Kontrollen von Prostitutionsstätten durch, wozu auch sämtliche Werbemittel (Internet, Printmedien etc.) regelmäßig ausgewertet werden, um zeitnah neue Prostitutionsstätten bzw. Prostituierte kontrollieren zu können16. Insgesamt wird so eine hohe Kontrolldichte und eine gute Aufhellung des Milieus erreicht. Bei den Kontrollen wird auch das Ziel der Information (etwa durch Info-Faltblätter) und Vertrauensbildung verfolgt, was sich nach ersten Anzeichen positiv auf das Anzeigeverhalten auswirkt. Ein wichtiger Aspekt in der Tätigkeit der Projektgruppen ist die Zusammenarbeit mit anderen Behörden (kommunalen Behörden, Steuerfahndung, Bundespolizei etc.), sei es durch gemeinsame Maßnahmen, Benennung von festen Ansprechpartnern oder regelmäßigen Informationsaustausch. Externe Fachdienststellen sowie nichtstaatliche Fachberatungsstellen werden ebenfalls einbezogen, was insbesondere unter dem Aspekt der Betreuung und des Schutzes gefährdeter Opferzeugen von Bedeutung ist. Für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Fachberatungsstellen im Bereich Schutz und Betreuung von Opfern besteht dazu in Rheinland-Pfalz, wie auch in anderen Bundesländern, ein Kooperationskonzept17.
Durch das Modell der Projektgruppen werden auch Erkenntnisse aus der BKA-Studie18umgesetzt: Die Konzentration von Ermittlungen zum Bereich Menschenhandel auf ein bestimmtes Fachdezernat und durch spezielle, in dem Bereich besonders kompetente Sachbearbeiter und eine frühzeitige und enge Kooperation mit Fachberatungsstellen19. Dies spielt auch für die Möglichkeit des Personenbeweises durch Opferzeugen eine Rolle, dem gerade bei Menschenhandelsverfahren eine hohe Bedeutung zukommt20. Durch die Bündelung von Personal und Wissen in den Projektgruppen werden auch wesentlich häufiger Kontrollen durchgeführt, besonders auch präventiv. Die zum Teil sehr sporadischen Kontrollen, vor allem auch aufgrund fehlender Kapazitäten der verschiedenen Dezernate, war in den Befragungen zur Studie vielfach bemängelt worden21.
Die bisherigen Erfahrungen mit der Arbeit der Projektgruppen sind positiv. Die Bündelung der Arbeit zum Bereich „Menschenhandel/Rotlicht„ erweist sich als sinnvoll. Erste Anzeichen sprechen dafür, dass die Anzeigebereitschaft steigt und sich die hohe Kontrolldichte positiv auswirkt, gerade auch auf die typische Begleitkriminalität. Auch die Informationsgewinnung über das Milieu hat sich verbessert. Eine Evaluation wird zeigen, ob sich die positiven Anzeichen fortsetzen und Zahlen liefern.

Beispiele erfolgreicher Zusammenarbeit mit anderen Behörden:

Auch die behördenübergreifende Zusammenarbeit funktioniert vielfach gut. In einigen Städten konnten im Rahmen der behördenübergreifenden Zusammenarbeit durch den verstärkten Einsatz der zuständigen Bauaufsichtsbehörden zahlreiche Prostitutionsstätten (Terminwohnungen, Wohnmobile), die baurechtlich unzulässig waren, geschlossen werden. Die Maßnahmen wurden in Fällen, in denen die Betreiber Rechtsmittel einlegten, auch gerichtlich bestätigt. In Rheinland-Pfalz wurden bisher auch auf beiden Seiten positive Erfahrungen mit der Zusammenarbeit von Polizei und Steuerfahndung gemacht. Regelmäßig erfolgen gemeinsame Kontrollen, nicht nur an Kontrolltagen. Eine verstärkte Aufhellung des Milieus und die Bekämpfung illegaler Strukturen ist auch im Interesse der Finanzverwaltung. Denn spätestens seit dem Bericht des Bundesrechnungshofes zur äußerst mangelhaften Besteuerung des Rotlichtmilieus ist allgemein bekannt, dass dem Fiskus hier jährlich Beträge in Millionenhöhe verloren gehen22. Wenn dies aber schon für den legalen Bereich des Gewerbes gilt, so trifft es erst recht für den Bereich des Menschenhandels und der Zwangsprostitution zu. Denn kein Täter wird gegenüber dem Finanzamt die Umsätze erklären, die er mit Zwangsprostituierten erzielt oder seine Gewinne daraus versteuern. So verwundert es nicht, dass 2008 lediglich 11 % der registrierten Menschenhandelsopfer die Prostitution im Rahmen einer angemeldeten Tätigkeit ausübten, während 78 % steuer- bzw. gewerberechtlich nicht erfasst waren23. In den Vorjahren war die Zahl der angemeldeten Tätigkeiten teilweise noch geringer24. Die eingangs genannten Zahlen und Berechnungen machen deutlich, um welche Summen es hier geht.
Seit einigen Jahren wird verbreitet das sog. „Düsseldorfer Modell„ von den Finanzbehörden praktiziert25. Dabei zahlen die Prostituierten eine Pauschale (in RLP 25.- €) pro Miet-/Tätigkeitstag als Vorauszahlung auf ihre persönliche Steuerschuld. Betreiber von Bordellen sollen Sammellisten über die bei ihnen tätigen Prostituierten führen, die Tagespauschalen von den am Verfahren teilnehmenden Prostituierten einziehen und die Sammelliste sowie Geldsumme vierteljährlich an das Finanzamt abführen. Die Teilnahme am Verfahren ist für Prostituierte und Bordellbetreiber freiwillig26. Durch das Verfahren erfolgt nun wenigstens eine teilweise Besteuerung. Aber auch dieses Verfahren kann nur funktionieren, wenn einerseits die Prostitutionsstätten und Prostituierten überhaupt bekannt sind, die Prostituierten bzw. Betreiber am Verfahren teilnehmen und andererseits die Angaben der Prostituierten, Bordellbetreiber etc. auch ausreichend kontrolliert werden. Dazu sind wiederum Kontrollen durch die Steuerfahndung nötig. Zu solchen Kontrollen im Milieu ist sie auch befugt, auch wenn noch kein konkreter Verdacht wegen eines steuerlichen Delikts gegen eine bestimmte Person besteht27. Gerade im Zusammenhang mit solchen Kontrollen kommt die Zusammenarbeit mit der Polizei ins Spiel. Die Steuerfahndung kann die Polizei zu Kontrollen hinzuziehen, die sie aufgrund eigener Erkenntnisse durchführen will (Erkenntnisse über bisher nicht erfasste Prostituierte bzw. Prostitutionsstätten, die auch der Polizei bisher unbekannt waren, durch Anzeigen, anonyme Hinweise oder eigene Ermittlungen). Eine Zusammenarbeit mit der Polizei ist hier vor allem deshalb sinnvoll, weil diese über entsprechende Kenntnisse zur Erkennung und Einordnung außersteuerlicher Delikte verfügt und auch die entsprechende Kompetenz für deren Verfolgung hat. Umgekehrt empfiehlt es sich auch für die Polizei, die Steuerfahndung zu Kontrollen hinzuzuziehen. Die Steuerfahndung kann aufgrund ihres Fachwissens steuerlich relevante Vorgänge und Zusammenhänge erfassen und so die Polizei entlasten. Denn die Polizei ist, wie andere Behörden auch, gem. § 116 AO zur Mitteilung steuerlich relevanter Tatsachen an die Finanzbehörden verpflichtet. Hilfreich ist es auch, wenn seitens der Polizei Mitteilungen an die Steuerfahndung über bei Kontrollen festgestellte Personen erfolgen. Damit ergibt sich eine wesentlich höhere Kontrolldichte auch im Hinblick auf die Besteuerung und auch insoweit eine Aufhellung und Entkriminalisierung des Milieus. Im Endeffekt profitieren beide Behörden von einer guten Kooperation.


Hürden bei der Zusammenarbeit:

Für kommunale Behörden bestehen zum Beispiel im Bereich des Gewerberechts oder des Bauordnungsrechts keine bereichsspezifischen Datenschutzregelungen bzw. Geheimhaltungspflichten. Maßgeblich für die Übermittlung von Daten dieser Behörden an die Polizei ist daher das jeweils anzuwendende Datenschutzrecht28. Hier bestehen regelmäßig keine Probleme bei der Zusammenarbeit. Auch umgekehrt, bei der Datenübermittlung seitens der Polizei an andere Behörden, besteht in der Regel kein Problem, da die Polizeigesetze die Übermittlung an andere Behörden im erforderlichen Rahmen zulassen29. Komplizierter stellt sich grundsätzlich die Lage bei der Zusammenarbeit mit der Steuerfahndung wegen des von dieser zu beachtenden Steuergeheimnisses (§ 30 AO) dar, ebenso mit der FKS oder Sozialbehörden wegen des Sozialgeheimnisses. Die Übermittlung von Daten durch die Steuerfahndung an die Polizei ist nur unter den begrenzten Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AO, insbes. Nr. 4 und 5 möglich. Die gemeinsame Durchführung von Kontrollen, wie sie in Rheinland-Pfalz praktiziert wird, hat neben den oben genannten Vorteilen auch den Vorzug, dass sich hier keine Probleme hinsichtlich der Zulässigkeit einer Datenübermittlung stellen. Bei gemeinsamen Kontrollen erhebt jede Behörde für sich die Daten, die sie benötigt, und es bedarf gar keines Datenaustausches, der auf Seiten der Steuerfahndung eventuell am Steuergeheimnis scheitern könnte.


Für Opfer von Menschenhandel oft der erste Blick auf Deutschland: Containerhafen (Foto: Hofem)

Sozialgeheimnis als unüberwindliche Hürde?

Bei der Zusammenarbeit mit einigen Behörden, z.B. der kommunalen Soziaverwaltung, besteht für eine Auskunftserteilung an die Polizeivollzugsbehörden die Hürde des Sozialgeheimnisses nach § 35 SGB I. Diese Hürde kann nur im Rahmen der Übermittlungsvorschriften der §§ 68 – 75 SGB X überwunden werden. Für die Polizeivollzugsbehörden der Länder sind hier vor allem die §§ 68 und 73 SGB X von Bedeutung.

Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden,
§ 68 SGB X:


§ 68 Abs. 1 SGB X erlaubt die Übermittlung von weniger empfindlichen Sozialdaten (Name, Geburtsdatum/-ort, derzeitige und künftige Anschrift sowie Name und Anschrift des Arbeitgebers) an die Polizeivollzugsbehörden der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Eine Übermittlung erfolgt dabei nur im Einzelfall und auf Ersuchen. Entsprechend scheidet ein automatisierter Datenabruf aus. Ebenso kommt es nicht in Betracht, dass anlassunabhängige Anfragen beispielsweise bzgl. aller angetroffenen Personen erfolgen, quasi als Standardmaßnahme, oder dass Personengruppen abgefragt werden, wenn dabei die Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der einzelnen Personen nicht individuell überprüft werden kann30 Hinsichtlich der letzten Einschränkung scheint es aber schon aus Gründen der Vereinfachung und Verwaltungsökonomie zulässig, für den Fall, dass etwa innerhalb einer Woche viele Personen kontrolliert werden (z.B. bei einem Landeskontrolltag), bei denen eine Anfrage geboten erscheint, die jeweiligen Einzelanfragen zusammenzufassen. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist die Erforderlichkeit der Angaben für die Aufgabenerfüllung der ersuchenden Stelle nötig31.

Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange
des Betroffenen:


Die Datenübermittlung ist nicht zulässig, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Bei diesen Belangen kann es sich um soziale, wirtschaftliche und persönliche Gründe handeln. Häufig werden für die Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange Fälle genannt, in welchen die Anschrift Rückschlüsse zulässt, etwa eine psychiatrische Klinik auf psychische Erkrankungen, oder bei Obdachlosenunterkünften, Frauenhäusern etc32. Zu prüfen ist aber immer der jeweilige Einzelfall, etwa inwieweit Nachteile für die betroffene Person entstehen (könnten)33. Nachteile für eine Person, die ihren Aufenthaltsort wegen besonderer Gefährdung geheimhält, sind bei Auskunftserteilung an die Polizei wohl kaum zu befürchten.
Das Interesse, von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben, ist nicht schutzwürdig34. Entsprechend können etwa für den Fall, dass Auskünfte über eine Person erbeten werden, die als Täter im Bereich des Menschenhandels in Betracht kommt, diese nicht mit der Begründung abgewiesen werden, durch die Ermittlungen und ein sich ggf. anschließendes Strafverfahren würden schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt. Auch ist der Polizei auf Ersuchen mitzuteilen, wenn eine gesuchte Person bei der betreffenden Stelle vorspricht35. Soweit es darum geht, dass Prostituierte (bzw. die von ihnen gemachten Angaben) überprüft werden sollen, bei denen beispielsweise Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um Opfer von Straftaten handelt (Menschenhandel etc.), sind eigentlich kaum entgegenstehende Belange der Frauen ersichtlich. Denn bei solchen Konstellationen geht es ja gerade auch um Belange der (evtl. unfreiwilligen) Prostituierten. Verfehlt ist auch nachfolgende „Interpretation„ durch die ersuchte Stelle: „Unsere Behörde gewährt auch Leistungen, und wenn wir Auskunft erteilen, könnte die Polizei den Rückschluss ziehen, dass die betroffene Person bei uns geführt wird und daher Leistungen bezieht bzw. bezog. Auskünfte über Leistungen sind aber schutzwürdige wirtschaftliche bzw. persönliche Belange. Daneben dürfen im Rahmen des § 68 SGB X sowieso keine Auskünfte über Leistungen erteilt werden„. Eine derartige „Argumentation„ interpretiert „unempfindliche„ Sozialdaten in „empfindliche„ um und konstruiert so ein schutzwürdiges Interesse. Sie verkennt den Unterschied zwischen Auskunft und Rückschluss und verwischt im Übrigen auch die Grenzen zwischen den §§ 68 und 73 SGB X.
Eine Beeinträchtigung ist im Übrigen auch dann nicht anzunehmen, wenn man nach den Umständen darauf schließen darf, dass die betroffene Person der Übermittlung nicht widersprechen würde36. Insgesamt dürften Auskunftsersuchen der Polizei, ob für Zwecke der Gefahrenabwehr oder zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung, an der Frage der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange eher selten scheitern.

Subsidiaritätsgrundsatz

Problematischer stellt sich die Frage der gemäß § 68 Abs. 1
S. 2 SGB X zu beachtenden Subsidiarität dar. Nach dem Wortlaut ist die ersuchte Behörde zur Übermittlung nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Die Regelung soll einerseits dem besonderen Schutz des Sozialgeheimnisses Rechnung tragen, andererseits aber auch eine Inanspruchnahme der ersuchten Einrichtung als „Ersatzmeldebehörde„ verhindern37. Vielfach wird daher eine Übermittlung, obwohl sie nach dem Wortlaut im Ermessen der ersuchten Stelle steht38, für unzulässig gehalten, soweit andere Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung bestehen39. Einer solchen Auslegung kann – auch unter Beachtung des hohen Stellenwertes des Sozialgeheimnisses – nicht zugestimmt werden. § 68 I S. 2 SGB X entbindet nach dem Wortlaut bei anderen Beschaffungsmöglichkeiten nur von der Pflicht zur Amtshilfe, verbietet sie aber nicht. Die Norm statuiert für die ersuchte Stelle nur eine weitere, über § 4 Abs. 3 SGB X hinausgehende Ausnahme von der Amtshilfepflicht. Eine Befreiung von der Amtshilfepflicht bedeutet aber nicht gleichzeitig ein Verbot der Amtshilfe überhaupt. Soweit die Gesetzesbegründung davon spricht, dass den in § 35 SGB I genannten Stellen nicht die Funktion einer „Ersatzmeldebehörde„ zukommen soll, so bedeutet das, dass diese Stellen keine Auskunft zu erteilen brauchen, wenn sich die ersuchende Stelle die Daten genau so gut und so schnell bei der Meldebehörde beschaffen kann.
Zuzustimmen ist einer restriktiven Auslegung daher insofern, als dass das Auskunftsersuchen nicht der erste Weg sein kann, der beschritten wird, weil er am einfachsten und schnellsten ist. Möglicher Mehraufwand oder gewisse zeitliche Verzögerungen durch anderweitige Datenbeschaffung sind grundsätzlich hinzunehmen. So sind selbstverständlich alle eigenen Abfragemöglichkeiten zu nutzen, ebenso wie eigene Ermittlungen vor Ort in vertretbarem Rahmen. Auch Anfragen bei Polizeibehörden anderer Bundesländer kommen in Betracht, da hier in der Regel ein rascher Informationsaustausch zumindest möglich ist. Gibt es Hinweise, dass sich die betroffene Person zuvor in einer bestimmten Stadt oder einem bestimmten Bundesland aufgehalten hat, so ist eine Anfrage an die dortige Meldebehörde zu richten.
Hier beginnen aber bereits auch die Probleme. Soweit nämlich keine der vorstehend genannten Hinweise bestehen, kann keine bestimmte Meldebehörde angefragt werden, sondern es müssten alle Meldebehörden der übrigen 15 Bundesländer bzw. das Bundeszentralregister oder ggf. das Ausländerzentralregister angefragt werden. Solche Anfragen wären auch nötig, wenn sich die Angaben der Person oder andere Hinweise hinsichtlich einer Adresse als falsch herausstellen. Dies bedeutet nicht nur erheblichen Aufwand, sondern auch große zeitliche Verzögerungen. Beispielsweise ist aber gerade bei der mitunter wöchentlichen Rotation von Prostituierten zwischen Städten im ganzen Bundesgebiet rasches Handeln nötig. Auch der Arbeitgeber ergibt sich nicht aus Meldedaten, wobei es aber gerade von Interesse sein kann, ob die betreffende Person bereits im Milieu tätig war und bei wem sie gearbeitet hat. Schließlich muss auch bezüglich der Anforderungen an die ersuchende Stelle der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben, der für den gesamten Datenschutz gilt40. Deswegen kommen etwa Befragungen in der Nachbarschaft der betroffenen Person nicht und der Verweis auf mögliche Eigenermittlungen der ersuchenden Behörde nur begrenzt in Betracht. Erst Recht darf ein Ersuchen in Fällen besonderer Dringlichkeit (z.B. bei Gefahr im Verzug) nicht abgelehnt werden41. Gleichfalls muss man sich unter diesem Gesichtspunkt fragen, ob Anfragen bei einer Vielzahl von Behörden und Stellen im Bundesgebiet nicht nur wegen des hohen Aufwandes und der langen Dauer, sondern gerade auch im Hinblick auf die Belange der betroffenen Person verlangt werden können42.


Insgesamt wäre es unangemessen, wenn alle theoretisch irgendwie möglichen Auskunftsmöglichkeiten ausprobiert werden müssten, egal wie lange es dauert oder wie hoch der Aufwand ist. Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 SGB X würde sonst praktisch leer laufen, weil die ersuchte Behörde fast immer argumentieren könnte, die Polizei hätte ja theoretisch noch diese oder jene Ermittlungsmöglichkeit. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, weil der Wortlaut eine Auskunftserteilung nicht verbietet und weil sonst die Amtshilfe gerade in wichtigen Bereichen wie Gefahrenabwehr, Vorsorge und Strafverfolgung eine zu weitgehende Einschränkung erfahren würde, ist eine zu enge Auslegung der Subsidiaritätsklausel abzulehnen. Im Ergebnis ist eine Auskunftserteilung über § 68 SGB X von Behörden und Stellen, die dem Sozialgeheimnis unterliegen, nicht nur als exotischer Ausnahmefall möglich. Es gibt viele verschiedene Situationen, bei denen eine Übermittlung der in § 68 Abs. 1 SGB X genannten Daten nicht nur möglich, sondern angebracht ist, wobei jeweils im konkreten Einzellfall die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss. So wird auch dem Sozialgeheimnis ausreichend Rechnung getragen. Da die Entscheidung, ob dem Amtshilfeersuchen nachgekommen wird, gemäß § 68 Abs. 2 SGB X bei der ersuchten Stelle liegt, sollte das Auskunftsersuchen eine sorgfältige, am Einzelfall orientierte Begründung enthalten, um der ersuchten Stelle eine rasche Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen. Darin sollte insbesondere nachvollziehbar dargelegt werden, dass die Auskunft erforderlich ist und andere Beschaffungsmöglichkeiten vergeblich geblieben sind43.

Datenübermittlung im Strafverfahren, § 73 SGB X

Für die Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens ist § 73 SGB X einschlägig. Bei einem Auskunftsersuchen von Staatsanwaltschaft oder Polizei besteht für die ersuchten Behörden eine Mitteilungspflicht, soweit die Übermittlung durch einen Richter angeordnet wurde, § 73 Abs. 3 SGB X. Hinsichtlich des Umfangs der zu übermittelnden Daten ist jedoch zu differenzieren.



Übermittlung nach § 73 Abs. 1 SGB X

Eine umfassende Übermittlung aller vorhandenen Daten, also auch von sogenannten empfindlichen Sozialdaten (etwa Beschäftigungszeiten, Angaben zu Leistungen etc.) ist nach
§ 73 Abs. 1 SGB X nur zulässig, soweit es sich bei der Straftat, deretwegen das Verfahren durchgeführt wird, um ein Verbrechen oder eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt. Wann ein Verbrechen vorliegt, ist durch § 12 Abs. 1 StGB definiert. Im Bereich des Menschenhandels liegt in den Fällen des § 232 Abs. 3 bzw. 4 StGB ein Verbrechenstatbestand vor.

Problemfeld „Straftat von erheblicher Bedeutung„

Was unter einer „Straftat von erheblicher Bedeutung„ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und der sich u.a. in zahlreichen strafprozessualen Vorschriften findet44. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine Tat von erheblicher Bedeutung vorliegt, ist das konkrete Gewicht der Tat nach den derzeitigen Erkenntnissen45. Ausreichend sind auch Taten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, soweit sie beispielsweise wegen wiederholter Begehungsweise erheblichen Taten gleichstehen, oder wegen organisierter Begehungsweise oder der Verletzung besonders wichtiger Rechtsgüter (Leib, Leben, Freiheit) von besonderer Qualität sind46. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass etwa gerade bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung eine Tat von besonderer Bedeutung vorliegt47. Maßgeblich ist aber nicht nur die Art der Ausführung der Tat, etwa wegen ihrer Gefährlichkeit, sondern auch ihre Auswirkungen48. Ein besonderes Augenmerk ist daher auch auf Schaden und Opfer zu richten. Gerade Menschenhandelsopfer leiden häufig unter gravierenden gesundheitlichen, insbesondere psychischen Problemen. Mitunter wird auch der Strafrahmen der jeweiligen Delikte als Eingrenzungskriterium herangezogen. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung nur bei einem Verbrechen anzunehmen ist bei § 73 SGB X verfehlt, da sonst die Differenzierung im Gesetzeswortlaut keinen Sinn mehr ergibt49. Dagegen erscheint es sachgerecht, bei Vergehen Straftaten von erheblicher Bedeutung nur bei Delikten anzunehmen, deren Strafrahmenobergrenze oberhalb von 2 Jahren liegt50, um eine unbegrenzte Ausweitung auch auf geringfügigere Straftatbestände zu verhindern.
Zum Teil wird ein Fall von erheblicher Bedeutung angenommen, wenn eine Tat aus einem Straftatenkatalog vorliegt51. Damit soll eine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs erreicht werden. Die Problematik der nicht hinreichenden Konkretisierung war dem Gesetzgeber aber bewusst. Die Eingrenzung auf einen bestimmten Straftatenkatalog erschien ihm jedoch unmöglich, was auch begründet ist, da unter Beachtung der verschiedenen oben aufgeführten Gesichtspunkten eine sinnvolle sachliche Differenzierung durch einen starren Katalog schlichtweg nicht möglich ist52. Zu Recht wurde daher kein Straftatenkatalog aufgenommen. Aus diesem Grund lässt sich die Frage, wann eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, nicht anhand der Straftatenkataloge der §§ 100a oder 100c StPO beantworten, sondern nur durch eine Einzelfallbeurteilung anhand der oben genannten Kriterien. Straftatenkataloge können allenfalls als Anhaltspunkte für Fälle herangezogen werden, bei denen regelmäßig eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt53. Aber selbst wenn man beispielsweise auf den Straftatenkatalog des § 100a StPO als Richtschnur abstellen würde, ergäbe sich für den Bereich des Menschenhandels kein Problem, da die Menschenhandelstatbestände vollumfänglich im Katalog enthalten sind. Im Ergebnis kommt – natürlich unter Beachtung des jeweiligen Einzelfalles – für Fälle des Menschenhandels, aber auch für viele Begleittaten, eine Einordnung als Straftat von erheblicher Bedeutung regelmäßig in Betracht und damit auch eine Datenübermittlung im Rahmen des § 73 Abs. 1 SGB X.

Übermittlung nach § 73 Abs. 2 SGB X
§ 73 Abs. 2 SGB X erlaubt nur die Übermittlung der in § 72 Abs. 1 S. 2 SGB X genannten Sozialdaten sowie von Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen in Strafverfahren wegen einer anderen Straftat. Dies betrifft in Abgrenzung zu § 73 Abs.1 SGB X alle Vergehen, die noch keine Straftat von erheblicher Bedeutung darstellen. Eine weitere Differenzierung oder Einzelfallbeurteilung der Tat ist daher nicht erforderlich.

Richtervorbehalt, § 73 Abs. 3 SGB X
In allen Fällen einer Datenübermittlung nach § 73 SGB X ist eine richterliche Anordnung nötig. Dieser Richtervorbehalt trägt auch dem besonderen Schutz der sensiblen Sozialdaten Rechnung54. An die Entscheidung des Richters ist die um Auskunft ersuchte Stelle gebunden, auch was die Beurteilung betrifft, ob eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt55. Sie kann allenfalls gem. § 304 StPO Beschwerde erheben, die jedoch gem. § 307 Abs. 1 StPO keine aufschiebende Wirkung hat. Da der Richter bei seiner Entscheidung die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit prüft, sind für den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft die Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich diese ergibt.

Besondere Beschränkungen und Zweckbindung

Eine Übermittlung durch eine in § 35 SGB I genannte Stelle kann wegen § 76 SGB X daran scheitern oder jedenfalls sehr beschränkt sein, dass die Daten der Stelle von einer § 203 Abs. 1 o. 3 StGB unterfallenden Person zugänglich gemacht wurden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen, wobei zu beachten ist, ob nicht ausnahmsweise doch eine Übermittlung zulässig ist (etwa Information über noch abwendbare Straftaten gem. § 138 StGB56). Die in § 78 Abs. 1 S. 1 SGB X normierte Zweckbindung der übermittelten Daten hebt Satz 5 für Polizeibehörden dahingehend auf, dass zulässig übermittelte Daten auch für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung in anderen Fällen verwendet werden können.

Zusammenarbeit mit der FKS

Eine Zusammenarbeit zwischen Polizei und FKS ist gerade im Bereich des Menschenhandels wegen sich berührender Zuständigkeiten, des bundesweiten Einsatzes der FKS und der daraus resultierenden Datenbestände sinnvoll.
§ 15 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG unterstellt die Behörden der Zollverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hinsichtlich des Datenschutzes den Regelungen des SGB X, genauer den §§ 67-85a SGB X. Zu den Behörden der Zollverwaltung gehört auch die FKS57. Soweit die FKS im Rahmen ihrer Tätigkeit, etwa bei Kontrollen von Bars, Daten erhebt, und es sich bei diesen um Sozialdaten handelt, hat die FKS bei der Übermittlung dieser Daten folglich die §§ 67 – 85a SGB X zu beachten. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthält selbst noch weitere Regelungen zur Übermittlung von Daten an andere Behörden, darunter die Polizeivollzugsbehörden der Länder. Von Bedeutung ist dabei in erster Linie § 6 Abs.1 S. 2, 3 SchwarzArbG, der die Unterrichtung und Zusammenarbeit mit Polizeivollzugsbehörden betrifft. § 6 Abs. 1 S. 2 SchwarzArbG bezieht sich, in Abgrenzung zu
S. 3 nur auf Informationen, die keine personenbezogenen Daten enthalten, etwa Lage-/Trendmeldungen oder Infos über bevorstehende Großkontrollen58. Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten verlangt § 6 Abs. 1 S. 3 SchwarzArbG, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten für die Verfolgung oder Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstände erforderlich sind.
Der Begriff der Zusammenhangtat ist gesetzlich nicht definiert. Er ist jedoch nicht zu eng zu verstehen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die ursprünglich vorgesehen Erfordernis des „unmittelbaren„ Zusammenhangs bewusst gestrichen, um behörden-übergreifendes Handeln zu ermöglichen, da das Kriminalitätsfeld Schwarzarbeit/ Illegale Beschäftigung häufig mit anderen Straftaten in Verbindung steht oder Bezüge zur Organisierten Kriminalität aufweist59. Wegen der uneinheitlichen und dadurch auch unklaren Verwendung des Begriffes „Zusammenhang„ in Verbindung mit dem Begriff „unmittelbar„ im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz60 wird (mit berechtigten Argumenten) zum Teil die Ansicht vertreten, dass maßgeblich nur die Frage des Zusammenhanges ist, ohne inhaltliche Unterscheidung61. Ob man die Differenzierung aber bei § 6 Abs. 1 S. 3 SchwarzArbG ganz unbeachtet lassen soll, erscheint fraglich. Denn durch die Streichung des Wortes „unmittelbar„ bei § 6 Abs. 1 S. 3 SchwarzArbG kam es dem Gesetzgeber erkennbar gerade darauf an, den Kreis der Zusammenhangtaten nicht zu eng zu ziehen, um auch bei Begleittaten eine wirksame behördenübergreifende Bekämpfung zu ermöglichen. Während bei einem unmittelbaren Zusammenhang beispielsweise nur § 266a StGB als Zusammenhangtat in Betracht käme, reichen für einen Zusammenhang nach den Vorstellungen in den Gesetzesmaterialien z.B. auch Urkundsdelikte, Schleusungsdelikte und Geldwäsche. Einbezogen sind also auch Vorbereitungs-, Verschleierungs- und Ausnutzungstatbestände. Die Delikte können jedenfalls dann als Zusammenhangtaten angesehen werden, wenn sie Teil einer Tat im strafprozessualen Sinn gem. § 264 Abs. 1 StPO sind62. Eine Übermittlung ist jedenfalls auch dann zulässig, soweit eine Straftat mit einer Tat, durch die eine Pflicht verletzt wird, deren Spiegelbild die Prüfgegenstände des § 2 Abs. 1 SchwarzArbG sind, oder mit einer Zusammenhangtat in Tateinheit steht63. Auch beim Menschenhandel erscheint es durchaus angezeigt, jedenfalls für den Fall von § 232 Abs. 1


S. 1 1. Alt StGB, ihn als Zusammenhangtat einzuordnen. Gleiches gilt etwa für die §§ 180a und 181a StGB. Denn der weit überwiegende Teil der Menschenhandelsopfer übt die Prostitution nicht in einer steuer- bzw. gewerberechtlich angemeldeten Tätigkeit aus (s.o.). Sowohl für Opfer als auch für Täter bedeutet dies, dass mindestens nach einer (Nr.2), ggf. nach mehreren Nummern (Nr. 1,2,4) von § 1 Abs. 2 SchwarzArbG Schwarzarbeit geleistet wird. Hinzu kommt, dass für Täter noch Zuwiderhandlungen in Betracht kommen, deren Überprüfung zu den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG gehört (z.B. Nr. 1, 4). Aus diesen Gründen ist eine Einordnung der genannten Tatbestände als Zusammenhangtat naheliegend. Wenn man nicht bereits ohnehin den Menschenhandel gem. § 232 Abs. 1 S.1 1. Alt StGB sowie etwa die §§ 180a, 181a StGB im Falle der Verbindung mit Schwarzarbeit nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG als Zusammenhangtat ansieht, so sind die genannten Tatbestände jedenfalls im Rahmen der Auslegungen des Begriffs „Zusammenhang„ aufgrund der Erwägungen des Gesetzgebers zum Bereich der Zusammenhangtat zu zählen. Die Einbeziehung von Delikten wie §§ 232, 180a, 181a StGB führt auch nicht zu einer uferlosen Ausweitung der Übermittlungen und zu einem Problem mit der Zweckbindung, da es sich nur um überschaubare Zahl von Delikten handelt, die typischerweise im Zusammenhang mit Schwarzarbeit auftreten können. Weiterhin müssen „tatsächliche Anhaltspunkte„ bestehen, dass die personenbezogenen Daten für die Verfolgung oder Verhütung von Zusammenhangtaten erforderlich sind. Diese Schwelle ist jedoch als gering anzusehen64. Unter tatsächlichen Anhaltspunkten sind offensichtliche Umstände zu verstehen, also bestimmte Wahrnehmungen, belegbare Schlussfolgerungen, belegbare kriminalistische Erfahrungen, konkrete Hinweise, aber auch die Ergebnisse von auf ihnen beruhenden rechtlichen Prüfungen65. Reine Vermutungen genügen also ebenso wenig wie allgemeine Erfahrungen, wenn sie nicht auf konkreten Fakten beruhen. Die Schwelle des Anfangsverdachts muss aber nicht erreicht sein, und auch die Erforderlichkeit ist nicht im Sinne einer Unverzichtbarkeit zu verstehen, sondern es genügt, dass die Daten etwa für die Strafverfolgung förderlich sein können. Das gilt selbst dann, wenn die Polizei bereits anderweitig von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat66. Bei allen Prüfungen ist natürlich auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Insgesamt sind im Bereich des Menschenhandels häufig Konstellationen denkbar, bei denen die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 S. 3 SchwarzArbG erfüllt sind.



Datenübermittlung gemäß § 17 SchwarzArbG

Eine spezielle Form der Übermittlung an die Polizei, nämlich der Abruf aus der zentralen Datenbank, ist in § 17 SchwarzArbG geregelt. Gemäß § 17 Abs.1 Nr.3 SchwarzArbG wird auf Ersuchen Auskunft daraus an die Polizei erteilt, soweit es um die Verfolgung oder Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten geht, die in Zusammenhang mit einem in § 2 Abs.1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstand stehen. § 17 Abs. 1 SchwarzArbG gibt der FKS keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Auskunftserteilung, abgesehen von der Ausnahme des § 17 Abs. 1 S. 2 SchwarzArbG. Die Übermittlungsbefugnis ist daher Übermittlungspflicht67. Für die Daten der zentralen Datenbank besteht gemäß § 16 Abs. 3 SchwarzArbG eine Zweckbindung. Für ihre Verwendung ist ein Zusammenhang mit den Prüf-gegenständen des § 2 Abs. 1 SchwarzArbG nötig. Dieser Zweckbindung wird auch in § 17 SchwarzArbG Rechnung getragen, wobei auch hier zwischen unmittelbarem Zusammenhang (Nr. 1) und Zusammenhang (Nr. 3) differenziert wird.


Bekämpfung des Menschenhandels: Positive Erfahrungen bei der Zusammenarbeit z.B. mit kommunalen Behörden oder Steuerverwaltung (Foto: Hofem)

Im Gesetzgebungsverfahren wurde nur die völlige Freigabe der Daten für alle polizeilichen Aufgaben68, also eine Aufhebung der Zweckbindung, nicht umgesetzt. Eine zu enge Zweckbindung wurde aber gleichfalls nicht gewollt, denn der Polizei sollen die Informationen zur Verfügung stehen, um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit Illegaler Beschäftigung/Schwarzarbeit stehen, zu verhüten und zu verfolgen69. Zu diesen Zusammenhangtaten gehört beispielsweise auch der Menschenhandel (s.o.), so dass auch diesbezüglich Auskünfte aus der zentralen Datenbank in Betracht kommen. Insgesamt ist also im Bereich des Menschenhandels eine Zusammenarbeit mit der FKS im Einzelfall durchaus möglich. Soweit es sich bei personenbezogenen Daten nicht um Sozialdaten handelt gilt nur § 6 bzw. § 17 SchwarzArbG, sonst sind daneben auch die Normen des SGB X zu beachten. Im Falle einer Übermittlungspflicht nach dem SchwarzArbG kommt auch eine Zulässigkeit gem. § 71 Abs. 1 Nr. 6 SGB X in Betracht. Bei den Regelungen für die Zusammenarbeit mit der FKS ist anzumerken, dass die gesetzgeberische Konstruktion zu Recht als deutlich misslungen bezeichnet wird70, vor allem auch wegen der Schwierigkeiten, die sich für den nötigen behördenübergreifenden Datenaustausch ergeben. Der Gesetzgeber sollte hier dringend Abhilfe schaffen, indem er für Ordnung und Klarheit bei den Übermittlungsregelungen sorgt. Außerdem wäre eine Klarstellung erforderlich, wann eine Zusammenhangtat vorliegen soll und wann nicht mehr, gerade auch um verschiedene Auslegungen und so entstehende Behinderungen bei der Zusammenarbeit zu vermeiden.

Fazit: Bessere Zusammenarbeit der Behörden notwendig

Von polizeilicher Seite werden vielfach verstärkte Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels ergriffen. Egal welches Modell zur Anwendung kommt – erfolgreich kann es letztlich nur sein, wenn die Kooperation mit anderen Behörden funktioniert. Dass es funktionieren kann, zeigen Beispiele wie die Zusammenarbeit der Projektgruppen in Rheinland-Pfalz mit anderen Behörden, z.B. der Steuerfahndung. Auch die Zusammenarbeit mit Stellen, für die das Sozialgeheimnis gilt, auch mit der FKS, ist – wie gesehen – trotz einschränkender Vorschriften möglich, wenn auch zum Teil nur in begrenztem Umfang. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, an einigen Stellen bessere Möglichkeiten der Zusammenarbeit zu schaffen bzw. Unklarheiten in der Rechtsanwendung zu beseitigen. Auch eine Sensibilisierung für den Deliktsbereich Menschenhandel und eine größere Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei mancher Behörde wäre sicher von Vorteil.



1
Der Verfasser dankt den Vertretern aus der Polizeipraxis für vielfältige Unterstützung.
2
UNODC, Global report on trafficking in persons, Executive summary, Feb. 2009,
S. 1, 7.
3
Europol, „Trafficking in human beings in the European Union: A Europol
perspective", Feb. 2008.
4
Lagebild Menschenhandel 2008, S. 5.
5
Bundeslagebild OK 2008, S. 21, 23; 2007, S. 20.
6
Lagebild Menschenhandel 2004, S. 18/19.
7
„Globalization and the illicit market for human trafficking: an empirical analysis of supply and demand", ILO, 2006, S. 21; www.ilo.org.
8
BGBl 2005 I S. 239. Hintergrund waren der „Rahmenbeschluss z. Bek. d. Menschenhandels„ (2002/629/JI) v. 19.07.2002, Abl. EG L 01.08.2002 sowie das UN- „Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität„ nebst „Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere Frauen und Kinderhandels„ v. 15.11.2000, UN Doc. A/55/383 sowie A/RES/55/25. Weitere Änderungen sind absehbar: Vgl. Pressemitteilung des Rates der EU 8478/09 (Presse 83) zum Kommissions-Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Intensivierung der Bekämpfung des Menschenhandels (Dok. 8151/09).
9
Lagebild Menschenhandel 2008, S. 6.
10
Lagebild Menschenhandel 2008, S. 6.
11
Schmidbauer, NJW 2005, S. 873; Paulus, Deutsche Polizei (DPol) 7/07, S. 19.
12
Weusthoff, DPol 6/08, S. 35.; Renzikowski, Die Kriminalpolizei 2008, S. 130.
13
Lagebild Menschenhandel 2008, S. 8; Europol, aaO (Fn. 3) S. 3.
14
Weusthoff, DPol 1/08, S. 32.
15
Herz/Minthe, Straftatbestand Menschenhandel, 2006, Schlussfolgerungen S. 339 ff.
16
Ein ähnl. Vorgehen wird seit 2005 in Hamburg praktiziert, vgl. Ubben, DPol 3/07,
S. 23.
17
Infos unter www.justiz.rlp.de, Opferschutz; krit. z. Rolle d. nichtstaatlichen
Opferschutzorganisationen Thielmann, StV 2006, S. 41 ff..
18
Herz/Minthe aaO, (Fn. 15).
19
Herz/Minthe, aaO, S. 339, 2.2.1, S. 341, 2.2.2.2.
20
Herz/Minthe, aaO, S. 321, 1.4.2.5 f.; S. 340, 2.2.2.
21
Herz/Minthe, aaO, S. 310.
22
BRH, www.bundesrechnungshof.de/bem2003, Nr. 50.
23
Lagebild Menschenhandel 2008, S. 11.
24
vgl. Lagebild Menschenhandel 2005 S. 8: 4 %, 2006 S. 8: 11 %, 2007 S. 11: 16 %
angemeldet.
25
Zur sehr berechtigten Kritik daran: Mößmer/Mossburger, wistra 2008, S. 457 ff..
26
s.„Besteuerung im Rotlicht-Milieu„, Finanzmin. RLP, www.fm.rlp.de/service/broschueren-infomaterial
27
BGH, Beschl. v. 22.12.2006, VII B 121/06, mit Anm. Jäger, jurisPR-SteuerR 16/2007, Anm. 2.
28
z.B. § 14 LDSG RLP, für allgem. Ordnungsbehörden z.B. § 34 POG RLP
29
z.B. § 34 POG RLP.
30
BT-Drs. 8/4022 S. 84 (zu § 66 = § 68).
31
Renelt, ZFSH/SGB 2002, S. 580; Hauck/Noftz/Rombach § 68 Rn. 35a.
32
Von Wulffen/Bieresborn § 68 Rn. 7; Hauck/Noftz/Rombach § 68 Rn. 39.
33
z.T. wird vertr., in Problemfällen nur beschr. Daten anzugeben: Renelt, ZFSH/SGB 2002, S. 581.
34
KG JR 1985, 24; LPK-SGB X/Seidel § 68 Rn. 7.
35
Kunkel, ZFSH/SGB 2000, 645.
36
LPK-SGB X/Seidel § 68 Rn. 7; von Wulffen/Bieresborn, § 68 Rn. 7.
37
BT-Drs. 8/4022, S. 84 (zu § 66 = § 68); LPK-SGB X/Seidel, § 68 Rn. 9; von Wulffen/Bieresborn § 68 Rn. 8; Hauck/Noftz/Rombach § 68 Rn. 41.
38
Hauck/Noftz/Rombach, § 68 Rn. 44.
39
LPK-SGB X/Seidel § 68 Rn. 9; Kramer/Stähler, Sozialdatenschutz, § 68 Rn. 7; weniger streng Hauck/Noftz/Rombach § 68 Rn. 44; aA KG Berlin, JR 1985, 24.
40
So auch Hauck/Noftz/Rombach, § 68 Rn.43; ähnl. Kramer/Stähler, § 68 Rn. 7.
41
Hauck/Noftz/Rombach § 68 Rn. 19.
42
So auch Hauck/Noftz/Rombach, § 68 Rn. 43.
43
Kunkel, ZFSH/SGB 2000, S. 645; Riekenbrauk, StV 1992, S. 39.
44
Z.B. §§ 81g Abs.1, 98a Abs. 1 S.1, 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 100h Abs. 1 S.2, 131
Abs. 3 S.1, 163e Abs.1 S. 1, 163f Abs. 1 S.1 StPO. Der Begriff wurde v. BVerfG für die Verwendung im Polizei- und Strafprozessrecht als hinreichend bestimmt erachtet, BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004, I BvF3/92.


45
Heidelberger Kommentar StPO (HK)/Zöller, § 163e Rn. 4 mwN.
46
HK/Zöller § 163 e Rn. 4; SK/Wolter § 163 e Rn. 17.
47
BT-Drs. 12/6334, S. 10.
48
Rieß, GA 2004, S. 639; HK/Gercke, § 98a Rn. 13.
49
Bei Normen in der StPO, die nur die Straftat von erhebl. Bedeutung und nicht zugleich, wie hier, das Verbrechen als Tatbestandsmerkmal haben, mag dies differenzierter zu beurteilen sein.
50
Rieß, GA 2004, S. 636 ff.; HK/Gercke, § 98a Rn. 13; M-G § 98a Rn. 5.
51
Kunkel, ZFSH/SGB 2000, S. 647: § 98a StPO.
52
BT-Drs. 12/6334, S. 10.
53
Fehn, Kriminalistik 2004, S. 788; Renelt, ZFSH/SGB 2002, S. 583 Fn. 51.
54
Fehn, Kriminalistik 2004, S. 788.
55
LPK-SGB X/Seidel, § 73 Rn. 6.
56
Krahmer/Stähler, § 76 Rn. 15.
57
Fehn/Lenz § 15 Rn. 5 mwN.
58
Fehn/Warmers, § 6 Rn. 7, 9.
59
BT-Drs. 15/2948, S. 10/11; 15/3079, S. 9.
60
Unmittelb. Zusammenhang: §§ 14 Abs. 1 S.1, 17 Abs. 1 S. 1 Nr.1; Zusammenhang:
§§ 6 Abs. 1 S. 2 u.3, 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 S. 1 Nr.3
61
Fehn/Fehn § 1 Rn. 21, Fehn/Warmers § 5 Rn. 35 ff.
62
Fehn/Wamers § 5 Rn. 37.
63
Fehn/Wamers § 6 Rn. 11
64
Fehn/Wamers § 6 Rn. 10
65
ausführlich Fehn/Wamers § 6 Rn. 10; enger Fehn, Kriminalistik 2004, S. 788.
66
Fehn/Wamers, § 6 Rn. 10.
67
Fehn/Lenz, § 17 Rn. 9.
68
BT-Drs. 15/2948, S. 14.
69
BT-Drs. 15/3079, S. 10; zu Abweichungen bzgl. d. AEntG: Fehn, Kriminalistik 2004, S.789; 05, 174.70
Fehn/Warmers § 6 Rn. 1, 14.