Staatssicherheit und Sicherheitsstaat

– Ein Panorama der Blicke –

 

I. Überblick

Die Angst vor dem Da-Sein ist womöglich die stärkste Stütze jeglicher Staatsgewalt. In ihrer Hinnahme liegt eine fast schon wundersame Verwandlung von Bedrohung in Einverständnis. Sicherheit gerät zum Signum individueller und kollektiver Selbstvergewisserung, die wichtiger zu sein scheint als Selbstbestätigung in Freiheit. Letztlich führt Furcht zur Hoffnung auf Übermacht. Dann ist es nur noch ein kleiner Schritt zum Wunsch nach Allmacht. Aus Staat wird Gott. Machthaber handeln als Hohepriester. Die Psychologie der Unterwerfung benötigt keine Erfahrung. Gefahren entstehen aus dem Nichts. Ihre Wahr-Nehmung legitimiert jegliche Eingriffe in individuelle (Grund-)Rechte. Aus der Inanspruchnahme und Betätigung von Freiheit ergibt sich unversehens ein revolutionärer Akt. Die Legitimation staatlicher Eingriffe wird mühelos durch Appelle an die allgemeine Vernunft ersetzt. Rechtseinschränkungen dienen der ungestörten Liturgie von Herrschaft. Alles endet in der Definition des Menschen als Risikofaktor. Partikulare Selbsterhaltungsinteressen von Machtcliquen verwandeln sich in „Gemeinwohl„. Verfassungsrechtliche Garantien sind nur noch Ornamente am Altar der Staatssicherheit. Man will doch für alle nur das Beste. Terrorismusbekämpfung endet im schlimmsten Fall in der Terrorisierung der ganzen Gesellschaft durch wenige Wohlmeinende. Es kommt zu einem Paradoxon: Bedrohung durch Sicherheit. Vielleicht ist das der Preis für eine existentielle Behinderung, die Gesellschaften zur Einrichtung einer Schutzkultur gezwungen hat, in der die Rationalität normativ gesteuerter Abwägungsprozesse früher oder später versagt. In einer feindlichen Umwelt ist jede Existenz jederzeit gefährdet. Als „riskiertes und unstabiles, affektüberladenes Wesen„ vertraut sich der Mensch Institutionen an. Sie sollen Sicherheit gewährleisten, damit man sich gegenseitig und selbst ertragen kann.1

Dr. Wolfgang Hetzer,
European Anti-Fraud
Office(OLAF)

Strafrecht ist eine derartige Institution. Dabei handelt es sich um einen Versuch der Bewältigung menschlicher Gefährdungslagen. In dessen Vollzug mag Strafrecht das Erleben von Gefährdung konditionieren und als stabilisierende Gewalt erscheinen, deren zentraler Funktionsmodus „Prävention„ heißt.
Die in der Welt vorkommenden Gefahren und die Vermittlungen von Sicherheit verstehen manche als gesellschaftliche Konstruktionen von Wirklichkeit, die intersubjektiv in kulturell strukturierten Prozessen konstituiert werden. Sie führten deswegen notwendig zu Begriffen von „Gefahr„ und „Sicherheit„, die historisch, relativ – und damit auch einer kritischen Revision zugänglich seien.3 Dafür gibt es auch weiterhin gute Gründe, droht doch im Angesicht der Forderung nach präventiver Rationalisierung des Strafrechts in Bezug auf empirisch zu bestimmende externe Zwecke von der bisherigen, formal rechtsstaatlichen Geltungsbasis des Strafrechts nicht mehr viel übrig zu bleiben. Es konnte in der Tat der Eindruck entstehen, dass der Steuerungsanspruch nach traditionellem Muster (Lösung von Handlungskonflikten und Sicherung von Erwartungsstrukturen) sich tendenziell auf die Lösung von Systemkonflikten mittels Prävention ausdehnt.4 Die damit verbundenen Fragen gehen offensichtlich über den Horizont des Strafrechts im engeren Sinn weit hinaus, wie die folgenden Anmerkungen andeuten.

II. Italienischer Rückblick

Niccolo Machiavelli hatte schon vor vielen Jahren erkannt, dass derjenige, der einem Staatswesen eine Verfassung zu geben hat, immer klug daran tut, Vorsorge für den Schutz der Freiheit zu treffen. Sie wurde als eine der notwendigsten Einrichtungen bezeichnet. Von ihr hängt nach seinem Empfinden ab, ob die bürgerliche Freiheit von kürzerer oder längerer Dauer ist. Angesichts der Tatsache, dass es in jeder Republik mächtige Männer (inzwischen auch Frauen) und ohnmächtiges Volk gibt, hatten ihn aber Zweifel befallen, in wessen Hände man am besten den Schutz der Freiheit legen soll: in die Hände des Adels oder des Volkes. Ließe man die Vernunft sprechen, so könne man beides rechtfertigen. Machiavelli schien es jedoch seinerzeit aus historischen Gründen und im Hinblick auf den Erfolg besser zu sein, sich für den Adel zu entscheiden. In unserer heutigen Zeit ist diese Alternative nicht mehr ganz so vielversprechend. Das hat eine Vielzahl von Gründen, auf die ich hier leider nicht eingehen kann. Dennoch sind manche der damals angestellten Überlegungen auch heute noch lehrreich. Wollte man den Schutz der Freiheit in die Hände des Volkes legen, so ließe sich dafür geltend machen, dass der Schutz einer Sache denen anvertraut werden sollte, die am wenigsten Lust haben, sie zu missbrauchen. Betrachtet man das Streben des Adels, so zeigt sich ohne Zweifel ein starkes Verlangen zu herrschen, beim Volk aber nur das Verlangen, nicht beherrscht zu werden, und folglich ein stärkerer Wille, in Freiheit zu leben, da es weniger hoffen kann, die Freiheit zu missbrauchen, als der Adel. So verhielt es sich offensichtlich noch zu Lebzeiten unseres Berichterstatters, der sich wohl noch keine Vorstellungen von den Exzessen moderner „Volksherrschaft„ machen konnte. Seine Voraussagen waren entsprechend optimistisch:

„Werden daher Männer aus dem Volk zu Hütern der Freiheit bestellt, so werden diese vernünftigerweise stärker um deren Schutz besorgt sein und werden, da sie selber nicht die Freiheit missbrauchen können, auch andere daran hindern.„5

Erinnert wird aber auch an die Verteidiger der Gegenposition, die meinten, man tue in zweierlei Hinsicht gut daran, den Schutz der Freiheit in die Hände der Mächtigen zu legen. Zum einen befriedige man dadurch deren Ehrgeiz, da sie wegen des größeren Einflusses auf die weniger Machthungrigen allen Grund hätten, sich zufrieden zu geben. Zum anderen entziehe man dadurch den unruhigen Köpfen im Volk ein gewisses Ansehen, das in einer Republik die Quelle endloser Streitigkeiten und Unruhen sowie geeignet wäre, den Adel zur Verzweiflung zu bringen, was mit der Zeit schlimme Folgen haben müsse. Bei der Abwägung beider Positionen kam Machiavelli in Zweifel darüber, wen man zum Hüter der Freiheit in einer Republik wählen soll. Das lag u. a. daran, dass auch er nicht wusste, welche Kategorie von Menschen in einem Staat schädlicher ist: die, welche zu erwerben strebt, was sie nicht hat oder die, welche längst erworbene Vorrechte zu erhalten strebt. Für ihn kam es darauf an, ob man einen Staat im Auge hat, der ein mächtiges Reich werden will oder einen Staat, dem es genügt, Bestehendes zu erhalten.6
Wie auch immer: Denen, die in einem Staatswesen eingesetzt sind, um über seine Freiheit zu wachen, könne man keine nützlichere und notwendigere Befugnis geben als das Recht, diejenigen Bürger, die sich in irgendeiner Weise gegen die bestehende Ordnung vergangen haben, vor dem Volk oder vor irgendeiner Behörde oder einem Rat anklagen zu können. Diese Einrichtung habe für einen Freistaat zwei sehr günstige Wirkungen. Erstens wagten die Bürger aus Furcht vor Verfolgung nichts gegen den Staat zu unternehmen und würden, wenn sie etwas unternehmen, unverzüglich und ohne Rücksicht verurteilt. Zweitens würde den Missstimmungen, die auf mancherlei Art in einem Staat gegen einen Bürger entstehen, Luft geschaffen. Hätten solche Missstimmungen keinen gesetzmäßigen Ausweg, so nähmen sie zu außerordentlichen Mitteln ihre Zuflucht, und diese richteten einen Freistaat völlig zugrunde. Nichts mache daher einen Staat geschlossener und dauerhafter als eine Einrichtung, durch welche sich die Erregung, die aus solchen Misshelligkeiten entstehe, auf gesetzlichem Wege entladen könne.7 Nicht aber könne ein jeder angeklagt werden, da bei Anklagen vollgültige Beweismittel die Berechtigung der Anklage zeigen müssten:

„Man klagt vor Behörden, vor dem Volk, vor einem Rat an, aber man verleumdet auf Plätzen und in Hallen.„8

Verleumdungen sind nach den Beobachtungen unseres Analysten übrigens umso häufiger, je seltener Anklagen sind und je weniger vom Staat für ihre Anbringung gesorgt ist. Deshalb müsse der Gesetzgeber eines Freistaates Einrichtungen schaffen, damit man jeden Bürger ohne Furcht uns ohne Rücksicht in den Anklagezustand versetzen kann. Sei dies geschehen und werde es auch beachtet, so müssten Verleumder streng bestraft werden; denn sie könnten sich über ihre Strafe nicht beschweren, da ihnen ja der Weg offenstand, gegen den Anklage zu erheben, den sie heimlich verleumdet haben. Wo in dieser Hinsicht keine guten Einrichtungen getroffen sind, entstehe immer große Unordnung; denn Verleumdungen erbitterten nur die Bürger, straften sie aber nicht. Und die Verbitterten sännen auf Vergeltung, da ihr Hass gegen den Verleumder größer sei als die Furcht vor der Verleumdung. Infolge des Hasses könne es zu Zwistigkeiten kommen und daraus könnten feindliche Gruppen entstehen, die einen Umsturz herbeiführen könnten.9
Wir werden auch über eine allgemeine Regel belehrt, wonach niemals oder nur selten ein Freistaat (oder ein Königreich) von Anfang an eine gute Verfassung oder eine ganz neue, von den bestehenden Einrichtungen abweichende Form erhält, außer es geschehe, durch einen einzelnen Mann. Dieser müsse allein die Macht ausüben, und sein Geist müsse alle Einrichtungen des Staates bestimmen. Deshalb müsse ein weiser Gesetzgeber, der die Absicht habe, nicht sich, sondern dem Allgemeinwohl, nicht seiner Nachkommenschaft, sondern dem gemeinsamen Vaterland zu dienen, danach streben, die uneingeschränkte Macht zu bekommen. Nie werde ein kluger Kopf einen Mann wegen einer außergewöhnlichen Tat tadeln, die er begangen hat um ein Reich zu gründen oder einen Freistaat zu konstituieren:

„Spricht auch die Tat gegen ihn, so entschuldigt ihn doch der Erfolg.„10

Denn nur wer Gewalt brauche, um zu zerstören und nicht wer sie brauche, um aufzubauen, verdiene Tadel. Er müsse jedoch so klug und charaktervoll sein, dass er die unumschränkte Macht, die er an sich gerissen hat, nicht auf einen andern vererbe. Da die Menschen mehr zum Bösen als zum Guten neigten, könnte sein Nachfolger die Macht, die dieser zum Guten gebraucht hat, zu ehrgeizigen Zwecken missbrauchen. Mag ferner auch ein einzelner die Fähigkeit haben, eine Verfassung zu geben, so sei diese doch nicht von langer Dauer, wenn ihre Erhaltung nur auf den Schultern dieses einzelnen Mannes ruht. Sei ihre Erhaltung aber der Sorge vieler anvertraut, so werde sie dauern. Viele Köpfe seien aber nicht geeignet, Ordnung in ein Staatswesen zu bringen, weil sie bei der Verschiedenheit der Meinungen, die von allen Seiten geltend gemacht werden, das Beste für dieses nicht zu erkennen vermögen. Ebenso wenig könnten sie sich entschließen, von einer bestehenden Ordnung, die sie als gut erkannt haben, wieder abzugehen.11Wird indessen ein Staat gut regiert, ist ersichtlich, dass der Herrscher sicher inmitten seiner zuverlässigen Bürger und die Welt in Frieden und Gerechtigkeit lebt. Ein Machthaber werde den Senat geachtet und die Behörden mit den ihnen gebührenden Ehren bedacht sehen. Die Reichen genießen ihren Reichtum; Adel und Verdienst werden herausgehoben; überall herrschen Ruhe und Wohlstand. Es gibt keinen Streit, keine Zügellosigkeit, keine Bestechung und keinen Ehrgeiz. Kein Wunder, dass unser Begleiter das goldene Zeitalter gesehen hat, wo jeder seine eigene Meinung haben und vertreten kann. Er wurde aber auch anderer Verhältnisse gewahr. Zeiten, die durch Kriege verwildert waren, durch Aufstände zerrissen, grausam im Frieden und im Krieg: Viele Herrscher ermordet, viele Bürgerkriege und auswärtige Kriege, Italien gequält, die Städte zerstört und geplündert. Spätestens jetzt ist seine Identität enthüllt: Niccolo Machiavelli. Er postulierte, dass ein Herrscher, der nach Weltruhm strebt, wünschen müsste, die Regierung in einem zerrütteten Staatswesen zu übernehmen, nicht um dieses vollends zugrunde zu richten wie Cäsar, sondern um es neu zu ordnen wie Romulus. Der Himmel könne einem Menschen keine bessere Gelegenheit geben, sich Ruhm zu erwerben, noch könne ein Mensch sich eine bessere wünschen. Wenn es notwendig wäre, als Machthaber abzudanken, um dem Staat eine gute Verfassung geben zu können, so würde der Machthaber, der einem Staat deshalb keine Verfassung gibt, um nicht von seiner Höhe herabzustürzen, einige Entschuldigung verdienen. Wenn er aber dem Staat eine Verfassung geben könnte, ohne seine Macht zu verlieren (und er tut es nicht), verdiene er nicht die geringste Entschuldigung:

„Kurz und gut, es mögen die Männer, denen der Himmel eine solche Gelegenheit schenkt, in Betracht ziehen, dass zwei Wege vor ihnen liegen: der eine führt sie zu einem Leben der Sicherheit und zu unsterblichem Nachruhm, der andere zu einem Leben endloser Ängste und nach dem Tode zu ewiger Schande.„12

Nach diesen erstaunlich aktuellen Einsichten eines nahezu unsterblichen italienischen Mitbürgers sei ein kurzer Schwenk in eine andere Zeit und einen anderen Raum erlaubt.

III. Englischer Durchblick

Unabhängig von verschiedenen verfassungsrechtlichen Prägungen war und ist der Entstehungsgrund staatlicher Gebilde einfach und immer der gleiche. Ungeachtet der Freiheitsbedürfnisse aller Menschen waren und sind sie immer dann bereit, sich gewissen Anordnungen einer bürgerlichen Gesellschaft zu unterwerfen, weil sie in dem Verlangen lebten und leben, sich selbst zu erhalten und ein bequemeres Leben zu führen. Ihr Hauptinteresse lag und liegt also letztlich darin, aus dem „elenden Zustande eines Krieges aller gegen alle gerettet zu werden.„13 Das kann nicht alleine durch Gesetze und Verträge geschehen. Bloße Worte können nämlich keine Furcht erregen. Sie allein können ohne Hilfe der Waffen die Sicherheit der Menschen nicht fördern. Die Verbindung von nur wenigen Menschen genügt zur Herstellung und Bewahrung von Sicherheit genauso wenig wie die Unterstellung unter einen Oberherrn für eine gewisse und bestimmte Zeit. Menschen sind nicht mit „staatsklugen Tieren„ (Aristoteles) zu vergleichen. Sie befinden sich aus Gründen von „Ehre und Würde„ in einem beständigen Wettstreit, in dem Neid und Hass herrschen und aus dem sich endlich ein Krieg entwickelt. Die höchste Freude eines jeden Menschen ist es, dass der andere nicht so viel wie er selbst hat. Jeder hält sich für klüger und zur Regierung fähiger als der jeweilige Mitmensch. Dadurch entsteht Uneinigkeit, die ebenso zum Krieg führt. Menschen werden aber dann am unleidlichsten, wenn sie Muße und Vermögen im Überfluss haben. Ihre Weisheit demonstrieren sie dann dadurch, dass sie die Handlungen derer am Staatsruder bitter tadeln. Daher scheint eines zwangsläufig zu sein: Eintracht verlangt außer Verträgen eine allgemeine Macht, die jeder einzelne fürchtet und nach deren Anordnung er bei seinen Handlungen das allgemeine Beste vor Augen haben muss. Für deren Etablierung gibt es nur einen Weg: Jeder muss alle seine Macht oder Kraft einem oder mehreren Menschen übertragen. So wird der Wille aller auf einen Punkt vereinigt. Alle einzelnen werden schließlich eine Person und heißen von nun an „Staat„ oder „Gemeinwesen„. So entsteht der große Leviathan oder der sterbliche Gott, dem wir aus dieser Perspektive unter dem „ewigen Gott„ allein Frieden und Schutz zu verdanken haben. Der Stellvertreter dieses Staates besitzt die „höchste Gewalt„. Die übrigen heißen „Untertanen und Bürger„. Indem also die Menschen sich freiwillig vereinigen und sich insgesamt dahin vertragen, dem einen oder mehreren gemeinschaftlich zu gehorchen, welchem oder welchen die Stimmenmehrheit das Recht überträgt, ihr allgemeiner Stellvertreter zu sein, wird ein Staat errichtet.14 Die Verpflichtung der Bürger gegen den Oberherrn kann aber nur so lange dauern, als dieser imstande ist, die Bürger zu schützen. Es ist das „natürliche Recht„ der Menschen, sich selbst zu schützen. Falls es kein anderer tun kann, wird es durch keinen Vertrag vernichtet. So erscheint der Oberherr gleichsam als die „Seele des Staates„. Ist die Seele vom Körper getrennt, kann sie dessen Glieder natürlich nicht mehr bewegen. So wird offensichtlich, dass der Schutz oder auch die Sicherheit Zweck des Gehorsams ist. Abhängig davon, ob man dessen Erfüllung von einem Anderen oder von sich selbst erwartet, dringt die Natur auf Gehorsam oder auf eigenes Streben.15
Folgt man diesen Gedankengängen wird man die geradezu existenzialistische Verschränkung von Sicherheitsbedürfnis und Staatszweck erkennen. Fraglich ist nicht nur, ob die zitierten Ein- und Ansichten von Hobbes die modernen verfassungsrechtlichen Konzeptionen von Volkssouveränität16 zwischen Legitimität und Legalität abdecken. Diskussionsbedürftig ist auch seine Aktualität im Hinblick auf die Frage, ob jenseits einer bestimmen Schwelle der Unsicherheit der Staat als solcher keine Sicherheit mehr beanspruchen kann, da er seine Existenzberechtigung wegen Nichterfüllung seines Auftrags verwirkt hat. Kann er also in dem skizzierten Sinn nicht mehr Stellvertreter sein, kann er mithin auch selbst gar nicht mehr sein: Der Naturzustand würde wieder in sein Recht eingesetzt. Wir stünden vor der denkbar schlimmsten Konsequenz: Bürgerkrieg.17 Damit wäre man nicht mehr weit vom Ausnahmezustand entfernt. Dabei handelt es sich übrigens nicht bloß um eine staatsrechtliche Konstruktion, die nur dann herrscht, wenn er verfassungsgemäß ausgerufen wird. Manche sehen ihn sogar gewissermaßen in den Alltag polizeilichen Handelns eingelassen, wenn vor Ort in konkreten Situationen erkennbar wird, was zur Beibehaltung oder Herstellung von Sicherheit „notwendig„ ist. „Kurzer Prozess„ kann auch im Kleinen gemacht werden.18

IV. Zwischenblick

Das politische Denken der Antike und des Mittelalters hatte sich aus zentraleuropäischer Sicht zwischen zwei Polen entwickelt. Der eine war der sittlichkeitsorientierte politische Aristotelismus, der andere das normenorientierte stoisch-christliche Naturrecht. Dieses Denken dürfte Anfang des 16. Jahrhunderts von Machiavelli und Mitte des 17. Jahrhunderts von Hobbes zerstört worden sein.19 Im Mittelpunkt der politischen Anthropologie von Machiavelli steht zum ersten Mal der ungebundene, ontologisch ortlose, asoziale, allein auf sich gestellte selbstzentrierte Mensch als unersättlich Güter, Macht und Einfluss maximierender „homo oeconomicus„. Der sittlichen Kooperation wird eine Konfliktanthropologie gegenübergestellt. Ausgangspunkt ist eine von allen metaphysischen und teleologischen Konnotationen freie moderne sinn- und vernunftlose Natur, der eine politische Ordnung gewaltsam abzuringen war. Die unbegrenzte und maßlose menschliche Begehrlichkeit galt Machiavelli als fundamentale Ursache für mörderische Konkurrenz. Seine Überlegungen zum „Begehrungsdynamismus„ nahmen viele Elemente der Anthropologie von Hobbes vorweg.20 Schon für Machiavelli zählten Selbsterhaltung und Machtsteigerung zu den Leitvorstellungen der Politik. Bei Hobbes wird dieses politische Überlebensprogramm sogar zum allgemeinen menschlichen Verhaltensmuster. Aus der Sicht von Machiavelli hatte die Politik den Charakter einer gemeinsamen Praxis verloren. Sie war auf eine erfolgspragmatische Technik der Machtsucher und Machthaber reduziert und präsentierte sich als moralisch ungehemmter Wettlauf um die Macht. Machiavelli gilt indes nicht als Philosoph. Seine Überlegungen sind nicht auf ein innovatives Theorieprogramm zurückzuführen. Sie sind Reflexe seiner Zeit, der krisenhaften Zustände des zeitgenössischen Italiens und insbesondere in der Stadt Florenz, in der sich die Auswirkungen des frühen Handelskapitalismus bemerkbar gemacht hatten.21
Hobbes war anders. Er hatte nach dem Empfinden eines Kommentators dem politischen Aristotelismus und dem traditionellen Naturrechtsdenken den „philosophischen Garaus„ gemacht, indem er unter Anwendung der analytischen Methode Galileis und Descartes’ die erste systematische neuzeitliche politische Philosophie entwickelte. Sie gilt gar als Geburtsort des modernen, atomistischen, von allem freien und absolut souveränen Individuums. Der Einzelne wird zum konstruktiven Gegenentwurf zum integrierten Gemeinschaftsmenschen der bisherigen Tradition. Das individualistische Konzept erlaubt keine Verortung in übergreifende „natürliche„ Gemeinschaften aus Wert und Sinn. Entsprechende gesellschaftliche und politische Einrichtungen sind also nur in dem Maße legitim wie sie die Funktionen und Interessen der Individuen spiegeln. Ihre Existenzberechtigung hängt davon ab, ob sie nützliche und damit erwünschte Instrumente zur Verwirklichung der individuellen Bedürfnisse und Wünsche sind:

„Diese strikte individualistsiche Fixierung auf alle gesellschaftlichen und politischen Organisationsformen erlaubt keinerlei gemeinschaftsethische Überschwänglichkeit mehr.„22

Hier ist nicht zu untersuchen, ob der Mensch dem Menschen in jedem Fall ein Wolf ist23, oder ob es am Menschen gar mehr zu bewundern als zu verachten (Camus, Die Pest) gibt. Es soll hier der Hinweis genügen, dass jeder Staat, auch ein durch und durch gerechter, Gesetze und Verbote erlässt, die sich gegen den erklärten Willen eines Betroffenen richten können. Daher muss ihnen – insbesondere im Bereich der Straf- und Steuergesetze – notfalls mit Zwang bzw. mit der Androhung von Sanktionen Geltung verschafft werden.24 Öffentliche Gewalt gehört also konstitutiv zu einer jeden staatlich verfassten Gesellschaft. Ihre Ausübung dient der verbindlichen Entscheidung von Streitfällen. Darin liegt der essentielle Funktionsmodus einer Herrschaftsordnung. Ihre erfolgreiche Selbstbehauptung hängt allerdings davon ab, ob sie sich bei der Bewältigung von Antagonismen jeder Art am Ziel friedlicher Gemeinschaftlichkeit orientiert.Mit diesem historischen Vorspann und den zitierten wenigen Bemerkungen ist der nun folgende Blick auf moderne verfassungsrechtlich fixierte Menschenbilder und ihre Implikationen für die Theorie und Praxis staatlicher Sicherheitsgewährleistung vielleicht nicht mehr ganz so überraschend.

V. Deutscher Anblick

In deutschen Ohren löst zumindest der Begriff „Staatssicherheit„ nicht nur kritische oder negative Konnotationen aus. Er blockiert früher oder später sogar jede differenzierte Verständigung über grundsätzliche und praktische Fragen, die sich in einer Debatte über die Herstellung und den Schutz von Sicherheit als „Staatsräson„ unvermeidlich stellen. Erschwerend kommt hinzu, dass jedenfalls in Deutschland Sicherheit und Sicherheitsdiskurs nicht identisch sind. In letzterem hat die „objektive„ Sicherheit kaum eine Bedeutung. Entscheidend ist das Sicherheits-Gefühl. Mit einem Wort: Es kommt nicht darauf an, ob die Menschen sicher sind, sondern ob sie sich sicher wähnen.25
Die Sicherheit des Staates wurde in der jüngeren deutschen Geschichte jedenfalls als rechtliche Kategorie in einem System der Unterdrückung individueller Freiheitsrechte diskreditiert. Sie ist de facto sogar zu einer Metapher für staatlich organisierte Ungerechtigkeit geworden. Der auf den ersten Blick fast niedlich erscheinende abkürzende Ausdruck „Stasi„ steht für persönliche Demütigung, hypertrophes Sicherheitsdenken und gesellschaftlich flächendeckende Entrechtung auf dem Territorium der ehemaligen „Deutschen Demokratischen Republik (DDR)„ durch die zuständigen Behörden.
Kollektiv unbestreitbar vorhandenes Sicherheitsbedürfnis verwandelte sich dort in einem Raum behördlicher Willkür, in eine barbarische Kultur der „Selbstsicherheit„ neurotisch ängstlicher und durch Macht korrumpierter Amtsträger. Eine ganz besondere Funktionselite verwechselte anscheinend Selbstverteidigung und den Schutz der angestammten Privilegien mit der Herstellung und der Bewahrung von Sicherheit für die Allgemeinheit. Das Ergebnis war eine Pervertierung historischen Ausmaßes: Die Schutzbefohlenen lebten in ständiger Angst vor ihren „Beschützern„. Staatliche Sicherheitsorgane verhinderten über viele Jahre die Entwicklung einer selbstbewussten Zivilgesellschaft und warfen zahlreiche Sicherheitsnetze aus, in denen freiheitlicher Bürgersinn allmählich zu ersticken drohte.
Es mag in der Tat müßig erscheinen, sich hier und jetzt mit allen schrecklichen Details auseinanderzusetzen, welche die Tradition der Staatssicherheit in der DDR kennzeichneten. Seit den Umbrüchen des Jahres 1989 und der deutschen Wiedervereinigung ist doch alles vorbei. Die ehemaligen Bürger der DDR können heute die Segnungen eines freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaats genießen. Nicht nur sie dürften noch nicht ganz verstanden haben, dass in den vergangenen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland fast unbemerkt die radikalste Reform des Grundgesetzes seit seiner Verabschiedung im Jahre 1949 stattgefunden hat. Dazu bedurfte es keiner formellen Gesetze. In einer überwältigend großen Koalition hat sich faktisch eine mehrheitlich besiegelte Leitkultur etabliert. Wie ein Beobachter hervorhebt, muss sich niemand vor ihr fürchten. Sanfter und besorgter um das Wohl der Menschen, friedlicher im Ziel, wohlmeinender in den Absichten, freundlicher im Ton und besänftigender in der Erscheinung sei noch niemals eine Kultur in Deutschland gewesen, die nebenbei bemerkt, nicht wirklich eine (nur) deutsche Kultur ist, finden wir sie doch auch in anderen europäischen Staaten und -besonders ausgeprägt- in den Vereinigten Staaten von Nordamerika (USA). Und es wird erkannt, dass sie auf die Herstellung der inneren Sicherheit gerichtet ist, die von der „Gefahr„, ihrem furchtbarsten Gegner bedroht ist. Dieser Gegner ist überall: Gefahren kommen von rechts und von links. Es gibt die Gefahr des Banküberfalls und die Gefahr des Subventionsbetruges, die Gefahr des Flugverkehrs und die Gefahr des Asylbewerbers, die Gefahr der Bombe, der Unfallflucht und der Rasierklinge. Demgegenüber entfaltet die neue Leitkultur ihre ganze Verführungskraft. Sie konzentriert sich in einem Begriff: „Prävention„.26
Ihr Charme scheint magisch zu sein. Wer könnte sich demgegenüber einfallen lassen, dem Staat in den Arm zu fallen, einem Staat, der doch nur seine Bürger schützen will? Wem kann auch nur der Gedanke einer Kontrolle genau dieses (jeweiligen) Staates kommen, will er eben doch nichts anderes als die Kontrolle der Gefahren, die allen Bürgern drohen? Der Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber alles unternehme, was technisch möglich ist, ohne zu prüfen, ob es sich auch zur Erhöhung der Sicherheit eignet und dazu erforderlich ist, zielt auf die Frage der Verhältnismäßigkeit grundrechtlicher Eingriffe ab, belegt also, dass etwaige Kritiker die Bedeutung der neuen Staatsdoktrin überhaupt nicht verstanden haben. Tatsächlich weiß doch niemand, welche Gefahren den Bürgern drohen. Niemand kann deren Größe abschätzen. Die Folge erscheint zwingend: Niemand kann sagen, welche Grundrechtseingriffe zur Abwehr in welchem Umfang geeignet, geboten und erforderlich sind. Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit wird müßig. So versagt gegenüber der Präventionslogik dieses wichtigste Instrument der Freiheitssicherung.
Ein weiterer Preis ist zu bezahlen. Er berechnet sich nach der Formel „Vertrauen gegen Misstrauen„. Der Staat verlangt, so wird zutreffend erkannt, dass seine Bürger sich für den Schutz ihrer Sicherheit mit dem Vertrauen darin revanchieren, dass doch alles nur zu ihrem Besten geschehe. Dafür revanchiere sich der Staat mit einem Generalverdacht. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass der Schutz der Sicherheit nicht mehr erst nach der Verwirklichung der Gefahren, sondern grundsätzlich bei der Bekämpfung ihrer Möglichkeit beginnt. Deshalb steht nicht mehr nur der Tatverdächtige unter Verdacht, sondern jeder, der verdächtig sein könnte, Täter zu werden, also jeder. Die Konsequenz ist beängstigend: Niemand kann sich den Staat auf Distanz halten, auch nicht durch legales Verhalten.27 Deren Überwindung gilt manchem vielmehr als die Voraussetzung der Prävention und diese wiederum als Bedingung zunehmender Sicherheit. Mangelnde Distanzierbarkeit durch Legalität wird als Einwand nicht anerkannt, weil der Staat gar nicht mehr als Obrigkeit auftritt. Leviathan ist scheinbar zum Verbündeten eines jeden einzelnen mutiert. Im Rahmen einer „Sicherheit durch Partnerschaft„ fühlt sich der moderne Staat zur Herstellung und Durchsetzung von Sicherheit nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, handelt er doch im Auftrag seiner Bürger, um den vermeintlich verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf Sicherheit zu erfüllen. Dagegen ist immer wieder eingewandt worden, dass jedenfalls die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechendes Grundrecht gar nicht kenne. Dessen ungeachtet ist nicht zu übersehen, dass die Polizei zur Risikovorbeugung berufen zu sein scheint und sich im „Vorfeld„ bewegt, welches traditionellerweise den Nachrichtendiensten vorbehalten ist. Gleichzeitig sind diese Dienste nun auch in Deutschland seit Jahren in die Kriminalitätsbekämpfung einbezogen. Offensichtlich betrachtet die Politik der „Inneren Sicherheit„ den einzelnen nicht mehr als Bürger, sondern als Risiko.28 Für manch einen Kritiker beruht die Versicherung der Politik, das Grundrecht von jedermann auf Sicherheit verpflichte sie dazu, auf einem „bewussten Missverständnis„. Das vermeintliche Grundrecht sei nichts anderes als eine Eingriffsbefugnis des Staats. So werde jeder naturgemäß zum Gegenstand des Misstrauens, der Neugier und des Verdachts. Die Behauptung des Rechts vom Staat gegen jeden und gegen jegliche Gefährdung Schutz zu verlangen sei nichts anderes als „Staatskunde nach Hobbes„, überarbeitet und neu herausgegeben. Man weist aber zutreffend darauf hin, dass Locke und nicht Hobbes der Vater des liberalen Verfassungsstaats war, auch wenn der Bürger nach dessen Vorstellungen für den staatlichen Schutz mit Gewaltverzicht und Rechtsgehorsam zahlt. Aber: Ein freier Bürger ist zugleich sicher durch den Staat und sicher vor dem Staat. In der „alten„ Bundesrepublik Deutschland galt das auch für viele Jahre. Seinerzeit war Sicherheit kein Rechtsgut wie etwa die Freiheit, sondern die Bedingung der Möglichkeit von Freiheit. Heute gilt nach dem Empfinden eines Analytikers wieder die alte Parole, nach der Freiheitsrechte die Herstellung von Sicherheit stören.29
Hier ist nicht in der gebotenen Ausführlichkeit und Präzision zu klären, inwieweit eine entsprechende Praxis staatlicher Sicherheitsgewährleistung dem in der Bundesrepub-lik Deutschland verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen entspricht. Nur wenige fragmentarische Hinweise sind möglich.
Die Zusammenhänge zwischen individuellen schutzwürdigen (Freiheits-)Interessen und dem staatlichen Sicherungsauftrag sind zumindest teilweise evident. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden (Art. 2 Abs. 2 GG). Sie sind als „Freiheitsrechte„ formuliert und haben eine fundamentale Bedeutung, dienen also indirekt auch dem Schutz der Freiheit schlechthin.30 Diese Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, auch wenn diese (angeblich) zur Bewahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Einzelfall erforderlich sind. Freiheitsbeschränkungen dürfen von den Staatsorganen nur in prinzipiell begrenztem Umfang vorgenommen werden und sind stets rechtfertigungsbedürftig. Für die grundrechtliche Freiheitsgewährleistung ist der Vorbehalt des Gesetzes von zentraler Bedeutung. Eine hinreichend bestimmt gefasste Ermächtigungsgrundlage ist also im Eingriffsfall unverzichtbar. Ihr Rahmen darf nicht überschritten werden.31 Die Zulässigkeit staatlicher Maßnahmen ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu beurteilen. Es muss dabei um die Verfolgung eines legitimen Gemeinwohlziels gehen. Dazu gehört zweifellos die Herstellung und Bewahrung der inneren Sicherheit. Dessen ungeachtet hat jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt (Art. 2
Abs. 1 GG). Jedes beliebige menschliche Verhalten, das nicht in den Schutzbereich eines Spezialfreiheitsrechts fällt, ist vom Tatbestand des Art. 2 Abs. 1 GG umfasst. Er stellt deshalb nicht nur die Lückenlosigkeit des grundrechtlichen Freiheitsschutzes sicher, sondern auch die Lückenlosigkeit der verfassungsgerichtlichen Kontrolle freiheitseinschränkender staatlicher Maßnahmen. Gegen jedes freiheitseinschränkende Gesetz und gegen jede sonstige belastende Maßnahme ist der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde gegeben.32Auch die Gesetzgebung zur inneren Sicherheit ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Und die vollziehende Gewalt ist ebenso wie die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Zu dem darin verankerten „Rechtsstaatsprinzip„ gehören zahlreiche Elemente, die hier noch nicht einmal vollständig zu nennen, geschweige denn zu analysieren sind. Um so mehr ist daran zu erinnern, dass mit dem Begriff „Recht„ die Idee der „Gerechtigkeit„ angesprochen ist, der sich das „Gesetz„ im NS-Staat und das Grenzregime der DDR entfremdet hatte. In der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sind Gesetz und Recht quasi miteinander versöhnt, weil die zentralen Gerechtigkeitsanforderungen für das Gesetz verbindlich gemacht wurden.33

Behördliches Ermessen ist durch den Vorbehalt des Gesetzes keineswegs ausgeschlossen. Allerdings muss das Gesetz die für die Ausfüllung der Spielräume der Verwaltung maßgeblichen Kriterien erkennen lassen. Es darf die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers einseitig in das Ermessen der Verwaltung legen.34
Das zitierte Rechtsstaatsprinzip ist auch die Rechtsgrundlage für das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, das für Sicherheitsbehörden als Teil der Eingriffsverwaltung von ganz besonderer Bedeutung ist. Dieses Prinzip wirkt allerdings gegenüber der gesamten Staatsgewalt. Seine Elemente sind Eignung, Erforderlichkeit und Proportionalität. Deren Bezugspunkt ist der mit der jeweiligen Einschränkung verfolgte Zweck.
Soweit zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung freiheitsentziehende Maßnahmen in Betracht kommen, ist Art. 104 GG eine der wichtigsten verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Danach kann die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden (Art. 104 Abs. 1 GG). Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Entscheidung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten (Art. 104 Abs. 2 GG). Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen (Art. 104 Abs. 3 GG). Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen (Art. 104 Abs. 4 GG).
Diese Verfassungsvorschrift verleiht ein verfassungsbeschwerdefähiges subjektives Recht auf Einhaltung der dort genannten Anforderungen an Freiheitsbeschränkungen und ist insoweit ein grundrechtsgleiches Recht, und zwar in all seinen Einzelbestimmungen. Es steht jeder natürlichen Person zu, unabhängig von Alter und Geschäftsfähigkeit. Der sachliche Schutzbereich entspricht dem des genannten Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die materielle Verfassungsmäßigkeit einer Freiheitsentziehung bestimmt sich nach beiden Vorschriften in gleicher Weise. Jede Freiheitsbeschränkung darf daher nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen. Für jede Freiheitsbeschränkung – gleichgültig ob exekutivisch oder richterlich angeordnet – gilt ausnahmslos das nicht unter Gesetzesvorbehalt stehende Misshandlungsverbot. Die entsprechende Gewährleistung ist als eine an die öffentliche Gewalt adressierte Verbotsnorm formuliert. Misshandlung ist jede Form der Folter als Zufügung von physischen oder psychischen Leiden zur Brechung des
Willens.35 Auch jegliche Anwendung körperlicher Gewalt, die nicht aufgrund des Verhaltens einer Person unbedingt notwendig ist, muss als menschenwürdewidrig angesehen werden. Im Fall von Verletzungen, die während eines Polizeigewahrsams entstanden sind, hat der Staat nachzuweisen, dass sie anders als durch polizeiliche Misshandlung entstanden sind. Im Übrigen gilt das Misshandlungsverbot absolut. Es ist vorbehaltlos garantiert und kann keiner Relativierung im Wege einer Abwägung unterworfen werden. Durch Folter erlangte Beweise unterliegen einem Verwertungsverbot.36

VI. Ausblick

Staatssicherheit siedelt in einer Paradoxie. Sie ist Bedürfnis und Bedrohung zugleich.37 Die Gewährleistung öffentlicher Sicherheit und Ordnung ist ebenso wie der Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit und der Sicherstellung der diese Rechtsgüter konstituierenden Rechtsordnung das Signum moderner Staatlichkeit.38 Daran dürfte sich für absehbare Zeit nichts ändern. Die Garantiefunktion der politischen Herrschaftsform des Staates ist womöglich überhaupt nicht mehr substituierbar. In der Sorge für Schutz, Frieden und Sicherheit liegt anscheinend eine besondere Zweckbestimmung des Gemeinwesens und ein Wesenszug von Herrschaft, ein Gedanke, der schon in der Antike wirksam war. Sicherheit wird auch heute als älteste, primäre und bleibende Aufgabe der Gemeinwesen angesehen.39 Nach einem Anstieg des Stellenwerts der Sicherheitsaufgabe kam es auf der Ebene des Verfassungsrechts gar zu einer Wiederentdeckung ihrer zwischenzeitlichen verlorengegangenen rechtlichen Qualität. Grundrechtliche Schutzpflichten sind zur Basis eines vermeintlichen „Grundrechts auf Sicherheit„ geworden. Sicherheit geriet zum Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Garantie. Zur Einlösung dieser Garantie meint der Staat gezwungen zu sein, bereits im Vorfeld der überkommenen liberalstaatlichen Eingriffsschwelle der Gefahr tätig zu werden.40 So wurde das klassische Konzept der Gefahrenabwehr immer stärker durch neue Formen der Risikobeobachtung, -steuerung und -vorsorge im Gefahrvorfeld ergänzt.41
Moderne Demokratien haben das mit dem bleibenden Staatsfundamentalzweck der Sicherheitsgewährleistung eng verknüpfte staatliche Macht- und Gewaltmonopol keineswegs aufgehoben. Im Gegenteil: Es kommt ihm eine von den Machtunterworfenen abgeleitete Legitimation zu, die dessen dauerhafte Akzeptanz und Sicherung bewirkt. Allerdings zeigen die im Gefolge des modernen Terrorismus entwickelten Polizeistrategien, dass Demokratien, sofern sich die Bevölkerung in ihrer Sicherheit ernsthaft bedroht wähnt, sogar in der Lage sind, die staatlichen Sicherheitsaufgaben so zu definieren, dass Fragen nach den rechtsstaatlichen Grenzen eines entsprechenden Vorgehens aufgeworfen werden.42 In der Tat kann sich ein Bedürfnis nach rechtsstaatlicher Korrektur dann ergeben, wenn ein in der öffentlichen Meinung gebildetes, aber der Realität nicht entsprechendes Lagebild innerer Sicherheit, beispielsweise ein vorwiegend subjektives und kommunikatives Konzept der Sicherheit als „Freiheit von Angst„ die demokratische Willensbildung leitet.43
Das komplexe und ambivalente Verhältnis zwischen Sicherheit und Freiheit, die beide Staatszwecke verkörpern, ist hier nicht mit der gebotenen Klarheit auszuleuchten. Einerseits ist nicht zu bestreiten, dass der Genuss von Freiheit nur im Kontext der Sicherheit einer funktionierenden Rechtsordnung möglich ist. Andererseits gibt es zwischen Sicherheit und Freiheit eine negative Beziehung innerhalb eines Verhältnisses struktureller Kollision. Mit einem Wort: Die Sicherheit der Allgemeinheit ist regelmäßig nur durch Eingriffe in die Freiheitssphären Einzelner herzustellen und zu bewahren.44 Das Spannungsverhältnis zwischen Sicherheit und Freiheit wurde auch im Zuge neuzeitlicher Staatengründungen zunächst vernachlässigt. Das änderte sich erst auf einer zweiten legitimatorischen Ebene des modernen Verfassungsstaates, ein Prozess der allerdings noch andauert und fortgesetzt werden muss. Es bleibt also die Aufgabe, das Staatsziel Sicherheit mit dem Ziel der Freiheit auszugleichen. Das kann nur dann gelingen, wenn individuelle Freiheit durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht stärker beschränkt wird als dies von der Sache her erforderlich und angemessen ist.45 Dafür ist die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unentbehrlich. Angesichts der in jüngerer Zeit erfolgen Aufwertung „Staatsaufgabe Sicherheit„ ist deren instrumenteller Wert nicht hoch genug einzuschätzen. Zweifel an der Akzentuierung der Sicherheit als staatsforderndes Prinzip sind nicht zu überhören. Die Sorge um einen Verlust an Freiheitlichkeit und Rechtsstaatlichkeit ist ernst zu nehmen, auch wenn man sie nicht für berechtigt halten mag, weil man davon überzeugt ist, dass die Bejahung einer verfassungsrechtlichen Garantie zwar dazu beiträgt, die Gefahren einer Überzeichnung der Grundrechte als Abwehrrechte („in dubio pro libertate„) zu vermeiden, aber nicht darauf abzielt, die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit zu verschieben oder gar nach Maßgabe des Grundsatzes „in dubio pro securitate„ aufzulösen.46 In der Zukunft wird jedenfalls noch stärker darum gehen müssen, die Abwehrfunktion der Grundrechte um eine weitere staatsfordernde Dimension zu ergänzen, die auch dem positiven Zusammenhang von Sicherheit und Freiheit in angemessener Weise Rechnung trägt. Es wird zu den wichtigsten Aufgaben der Mitglieder staatlich verfasster Gemeinwesen gehören, zu verhindern, dass die zum Teil schon etablierte rechtsstaatliche Sicherheitsgewährleistung dabei Schaden nimmt.47 Mindestens so wichtig sind gleichzeitig Anstrengungen, diesen ausgeglichenen Zustand zwischen Gefahrenabwehr und Sicherheitsgewährleistung zum Zwecke der Freiheitssicherung aller Bürgerinnen und Bürger in möglichst vielen Staaten dieser Welt fest zu verankern.

Anmerkungen

Vgl. dazu Arnold Gehlen, Anthropologische und sozialpsychologische Untersuchungen, 1986, S. 69 ff, 71.
Johannes Weiss, Weltverlust und Subjektivität, 1971, passim.
Insgesamt: Felix Herzog, Gesellschaftliche Unsicherheit und strafrechtliche Daseinsvorsorge, 1991, S. 50, 51.
So Peter-Alexis Albrecht, Der Weg in die Sicherheitsgesellschaft, 2010, S. 229.
Niccolo Machiavelli, Discorsi – Gedanken über Politik und Staatsführung –, Deutsche Gesamtausgabe übersetzt, eingeleitet und erläutert von Rudolf Zorn, Stuttgart 1996, S. 21.
Machiavelli, ebd., S. 22.
Machiavelli, ebd., S. 29.
Machiavelli, ebd., S. 33.
Machiavelli, ebd., S. 34.
Machiavelli, ebd., S. 36.
Insgesamt: Machiavelli, ebd., S. 36, 37.
Machiavelli, ebd., S. 42, 43.
Thomas Hobbes, Leviathan, Erster und zweiter Teil, 1. Aufl. 2006, S. 149 („Capital Buch im Finanzbuch Verlag„).
Vgl. insgesamt: Hobbes, ebd., S. 150, 151, 152, 153, 154.
So Hobbes, ebd., S. 192.
Zur Bedeutung des Begriffs ausführlich: Ulrich Haltern, Was bedeutet Souveränität, 2007.
Zu modernen und aktuellen Aspekten: Hans Magnus Enzensberger, Aussichten auf den Bürgerkrieg, 1. Aufl. 1996; Paul Michael Lützeler, Bürgerkrieg Global, 2009; Unsichtbares Komitee, Der kommende Aufstand, 2010; Stéphane Hessel, Empört Euch!, 2011.
Zutreffend: Alf Lüdtke/Michael Wildt, in: Lüdtke/Wildt (Hrsg.), Staats-Gewalt: Ausnahmezustand und Sicherheitsregimes, 2008, S. 21.
So Wolfgang Kersting, Thomas Hobbes zur Einführung, 4. Aufl. 2009, S. 29.
Vgl. Kersting, ebd., S. 30.
Zutreffend: Kersting, ebd., S. 31.
Insgesamt und wörtlich: Kersting, ebd., S. 32, 33.
Ausführlich zum Naturzustand bei Hobbes: Peter Schröder, Naturrecht und absolutistisches Staatsrecht, 2001, S. 16 ff.
Vgl. auch Otfried Höffe, Thomas Hobbes, 2010, S. 125.
Vgl. dazu die ausführlichen Bemerkungen von Christoph Gusy, Sicherheitskultur-Sicherheitspolitik-Sicherheitsrecht, der kriminalist, Heft 5, 2011, S. 16 ff.
Vgl. insgesamt: Christian Bommarius, Der absolute Verdacht -Es gibt kein Recht auf Innere Sicherheit-, in: Neue Rechtsordnung, Kursbuch Heft 155 März 2004,
S. 181, 182.
So Bommarius, ebd., S. 183, 184.
Zutreffend: Bommarius, ebd. S. 184.
Bommarius, ebd., S. 185.
Vgl. Dietrich Murswieck, in: Michael Sachs (Hrsg.), GG Grundgesetzkommentar,
5. Aufl. 2009, Art. 2 Rdn. 8.
Murswieck, ebd., Rdnrn. 18, 19.
Murswieck, ebd. Rdn. 56.
Sachs, ebd., Art. 20, Rdn. 103.
Sachs, ebd., Rdn 115.
Eingehend zur Zulässigkeit von Folter in extremen Gefährdungslagen: Ralph Christensen, in: Ulrich Blaschke/Achim Förster/Stephanie Lumpp/Judith Schmidt (Hrsg.), Sicherheit statt Freiheit, 2005, S. 133
Degenhart, ebd., Art. 104, Rdnrn. 41, 42, 43.
Über die Gefahr des Sicherheitsstaates: Gert-Joachim Glaeßner, Sicherheit in Freiheit, 2003, S. 274 ff
Vgl. dazu Markus Möstl, Die staatliche Garantie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, 2002, S. 3.
Möstl, ebd., S. 5.
Über die liberale Freiheit und das Sicherheitsdispositiv: Alex Demirovi´c, in: Patricia Purtschert/Katrin Meyer/Yves Winter (Hrsg.), Gouvernementalität und Sicherheit, 2008, S. 229 ff.
Insgesamt: Möstl., ebd., S. 18, 19.
Über Terrorismus als Kriegführung: Michael Pawlik, Der Terrorist und sein Recht, 2008, S. 10 ff.
Zutreffend: Möstl, ebd., S. 22, 23. Zu den objektiven und subjektiven Merkmalen terroristischer Straftaten: Sebastian Weber, Europäische Terrorismusbekämpfung, 2008, S. 52 f.
Vgl. Möstl, ebd., S. 37.
Über „Menschenopfer„ durch Gefahrenabwehr ausführlich: Wolfgang Hetzer, Rechtsstaat oder Ausnahmezustand? – Souveränität und Terror –, 2008, S. 113 ff.
Zur Notwendigkeit einer neuen Balance zwischen Sicherheit und Freiheit: Hansjörg Geiger, in: Wolbert K. Smidt/Ulrike Poppe (Hrsg.), Fehlbare Staatsgewalt, 2009,
S. 223 ff. Zur Erforderlichkeit einer neuen Wertsetzung in der modernen Verbrechensbekämpfung: Hans-Heiner Kühne, Bürgerfreiheit und Verbrecherfreiheit. Der Staat zwischen Leviathan und Nachtwächter, 2003, S. 9 ff.Die Erfüllung dieser Aufgabe scheint Möstl, ebd., S. 40, 41, für möglich zu halten.