Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

§§ 22, 23, 152a Abs. 1 Nr. 1, 152b Abs. 1 Abs. 1 und 2 StGB – Versuchte Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, § 231 Abs. 1 Alt. 1 StGB – Beteiligung an einer Schlägerei, §§ 259, 260 Abs. 1 StGB – Gewerbsmäßige Hehlerei, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG – Kein bewaffnetes Handeltreiben durch das Mitsichführen einer Teleskopstahlrute bei der Entsorgung von Cannabisabfällen. (...)

Von Dirk Weingarten, Polizeihauptkommissar & Ass. jur., Polizeiakademie Hessen

Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche beispielsweise über Juris möglich ist.

I. Materielles Strafrecht

§§ 22, 23, 152a Abs. 1 Nr. 1, 152b Abs. 1 Abs. 1 und 2 StGB – Versuchte Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion; hier: Unmittelbares Ansetzen zur Tatausführung bei Erlangung von Kartendaten durch „Skimming“ an Geldautomaten. Der Angeklagte (A.) war Teil einer professionell strukturierten Bande, die sich gebildet hatte, um gewerbsmäßig Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu fälschen. Ihm kam dabei die Aufgabe des „Skimmens“ zu. Er war dafür zuständig, jeweils eine Kameraleiste an Geldautomaten anzubringen, um mit Hilfe der Kamera die Eingabe der PIN durch die Nutzer des Automaten zu filmen. Zudem brachte er Kartenlesegeräte auf die jeweilige Einzugsvorrichtung der Geldautomaten für die verwendeten Zahlungskarten auf, um die auf dem Magnetstreifen der Karten gespeicherten Daten auszulesen. Zusätzlich fiel ihm die Aufgabe zu, die aufgenommenen Videoaufzeichnungen auszuwerten, die PINs der Nutzer anhand der Videoaufzeichnungen herauszuschreiben und zu ordnen, sowie die – für ihn nicht lesbaren – ausgelesenen Kartendaten auf einen Datenträger zu überschreiben, um diese zusammen mit den PINs unter Verwendung von Chat- oder Messenger-Programmen über das Internet an namentlich nicht ermittelte Bandenmitglieder im Ausland zu übermitteln. Diese stellten auf der Grundlage der übersandten Informationen die später zur Bargeldabhebung eingesetzten Kartendubletten her. Für seine Tätigkeit war dem A. von dem Anführer der Bande jeweils die Hälfte der mit den Kartendubletten abgehobenen Gelder zugesagt worden. Der A. hatte in einem Zeitraum von rund einer Woche täglich die beschriebenen Skimming-Gerätschaften an dem Geldautomaten in einer Bankfiliale an- und abgebaut. Dabei konnten in einer nicht näher festgestellten Anzahl Kartendaten ausgelesen und PINs ermittelt werden. Die entsprechenden Daten befanden sich im Zeitpunkt der Festnahme des A. auf einem Datenträger. Er hatte auch bereits Teile der Videoaufzeichnungen ausgewertet, die PINs erfasst und geordnet. Eine Übertragung der Daten an die im Ausland agierenden Bandenmitglieder ließ sich nicht feststellen.
Zu der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion bei Erlangung der Kartendaten mittels „Skimming“ wird durch das Auswerten und Systematisieren der Videoaufzeichnungen der PIN-Eingaben sowie dem Erfassen der ausgelesenen Kartendaten der Kunden auf einem Datenträger noch nicht unmittelbar zu der Tat angesetzt. Bei der Bestimmung des Versuchsbeginns zu der Straftat des Nachmachens (§ 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB) einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion i.S.v. § 152b Abs. 4 StGB muss das unmittelbare Ansetzen auf die Fälschungshandlung, also das Übertragen der zuvor ausgespähten Kartendaten auf die Kartendublette, bezogen werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb anerkannt, dass das bloße Anbringen von Skimming-Gerätschaften an einem Geldautomaten noch kein unmittelbares Ansetzen zu der Tat des Nachmachens von Zahlungskarten begründet. Gelingt es dem Täter nicht, die mit Hilfe der Skimming-Geräte aufgezeichneten Datensätze in seinen Besitz zu bringen, fehlt es ebenfalls am Versuchsbeginn des Nachmachens von Zahlungskarten. (BGH, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 StR 654/13)

§ 152b Abs. 1 StGB – Gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion; hier: Fälschung von Visa- und Mastercards ohne Garantiefunktion bei der konkreten Transaktion. Der Angeklagte (A.) buchte in 68 Fällen internationale Flüge der Deutschen Lufthansa und nutzte hierbei regelmäßig die Gelegenheit, Einkäufe aus dem an Bord mitgeführten Warensortiment – Spirituosen, Kosmetika, Schmuck, Uhren – zu tätigen. Hierzu setzte er vier verschiedene Kreditkarten („Visa- und Mastercard“) ein, die er nach den Geschäftsbedingungen der Lufthansa AG jeweils mit 750,-- € belasten konnte. Bei den Kreditkarten handelte es sich um von ukrainischen Banken ausgestellte, auf den Namen des A. lautende und mit seiner Unterschrift versehene Karten, auf deren Magnetstreifen falsche Daten gespeichert waren. Dies waren nicht echte, im Wege des „Scimming“ gewonnene Bank- und Kontodaten tatsächlich existierender Personen, sondern nach Plausibilitätsgesichtspunkten ausgewählte Daten, die weder auf einen bestimmten Garantiegeber noch auf ein real existierendes Konto, also einen Zahlungspflichtigen verwiesen. Bei dem Einsatz der Karten nutzte er den Umstand aus, dass eine Online-Verbindung zu den Servern des Kreditkarten-Systems aus einem in der Luft befindlichen Flugzeug nicht besteht. Die Daten werden vielmehr während des Flugs nur eingelesen und erst nach der Landung an einem Datenterminal ausgegeben und weiter verarbeitet. Auf diese Weise erlangte der A. Waren im Wert von insgesamt 143.654,-- €. In allen Fällen erfolgte beim Auslesen der Daten nach der Landung eine kurzfristige Gutschrift, dann jedoch eine sofortige automatische Rückbuchung („Chargeback“), da ein Kreditkartenkonto nicht existierte.
Auch die Totalfälschungen von Visa- und Mastercards können taugliche Tatobjekte einer Straftat nach § 152b Abs. 1 und 2 StGB sein, wenn die Karten lediglich den Anschein von Karten mit Garantiefunktion erwecken, eine Garantiefunktion des Ausstellers bei der konkreten Transaktion (hier: Verwendung von Karten für tatsächlich nicht existierende Kreditkartenkonten zum Einkauf zollfreier Waren in der Luft befindlichen Flugzeugen, in denen während der Transaktion keine Online-Verbindung zu den Servern des Kreditkartensystems besteht, so dass nach der Landung eine sofortige Rückbuchung erfolgt) jedoch tatsächlich nicht ausgelöst wird. (BGH, Urt. v. 04.12.2013 – 2 StR 2/13)

§ 231 Abs. 1 Alt. 1 StGB – Beteiligung an einer Schlägerei; hier: Begriff der Schlägerei. Zwei Gruppen trafen aufeinander. Zumindest bei einer war die Stimmung alkoholbedingt ausgelassen bis gereizt. Es wurden gegenseitig Beleidigungen ausgetauscht. Eine der beiden Gruppen zog sich dann zurück, nachdem sie kundtat: „Sie sollen wenige Minuten warten, dann würden sie schon sehen.“, bewaffnete sich anschließend und gesellte sich dann wieder zu der wartenden Gruppe. Sodann trafen die beiden Gruppen aufeinander und tauschten nach erneuten wechselseitigen Beleidigungen heftige Schläge aus. Bei dieser tätlichen Auseinandersetzung ging es oft auch „eins gegen eins“; jedoch in wechselnder Besetzung.
Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken. Die für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Schlägerei erforderlichen wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mehr als zwei Personen müssen nicht gleichzeitig begangen werden. Eine Schlägerei kann vielmehr auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, zwischen diesen Vorgängen aber ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne „Zweikämpfe“ nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist. Allerdings verliert eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen den Charakter einer Schlägerei, wenn sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen verbleiben, die aufeinander einschlagen oder in anderer Weise gegeneinander tätlich sind. (BGH, Urt. v. 19.12.2013 – 4 StR 347/13)

§§ 259, 260 Abs. 1 StGB – Gewerbsmäßige Hehlerei; hier: Keine Gewerbsmäßigkeit beim einmaligen Verschaffen gestohlener Gegenstände und sukzessivem Verkauf. Der Angeklagte (A.) bot einmalig – neben anderen Taten – einer anderen Person eine gestohlene Waffe zum Kauf an.
Feststellungen dazu, dass der A. neben der festgestellten Tat weitere Hehlereitaten beabsichtigt hätte, was für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit trotz einmaliger Tatbegehung ausreichen würde, enthält das erstinstanzliche Urteil des LG nicht. Weil es sich bei dem Angebot des Kaufs gestohlener Waffen um ein überraschendes einmaliges Angebot handelte, schließt der Senat mit dem Generalbundesanwalt aus, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können, die den Schuldspruch der gewerbsmäßigen Hehlerei tragen könnten. Gewerbsmäßigkeit bedeutet, dass der Täter die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die Wiederholungsabsicht des Täters muss sich dabei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist. Beim einmaligen Sichverschaffen gestohlener Gegenstände und dem anschließenden sukzessiven Verkauf der Hehlerware kann nicht von einer Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei ausgegangen werden. (BGH, Beschl. v. 27.02.2014 – 1 StR 15/14)

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG – Kein bewaffnetes Handeltreiben durch das Mitsichführen einer Teleskopstahlrute bei der Entsorgung von Cannabisabfällen. Der zur Tatzeit 74 Jahre alte Angeklagte (A.) hatte im Jahr 2012 eine professionelle Cannabisplantage in vier von ihm eigens dafür hergestellten Kellerräumen errichtet, um das hierdurch zu erzeugende Marihuana gewinnbringend zu veräußern. Von dieser Plantage erntete er eine Wirkstoffmenge von insgesamt 266 g THC. Auf seinen Anbauflächen befanden sich insgesamt 89 Cannabispflanzen in unterschiedlichen Wuchsstadien. Die Wirkstoffmenge betrug 274 g THC. Am Tattag wollte A. mit seinem Pkw unverwertbare und teilweise schon angeschimmelte Abfälle von Cannabispflanzen entsorgen, die zusammen mit anderen Pflanzenabfällen in großen Plastiksäcken verpackt waren. Auf seiner Fahrt wurde er von der Polizei kontrolliert, die einen anonymen Hinweis auf einen Cannabisanbau des A. erhalten hatte. Dabei fand man griffbereit im Seitenfach der Fahrerseite seines Pkw eine teleskopartig ausziehbare Stahlrute, die er zum eigenen Schutz vor Übergriffen mit sich führte.
Das Mitsichführen einer Teleskopstahlrute bei der Entsorgung des in seiner Cannabisplantage angefallenen Pflanzenabfalls durch A. ist keine mit dem beabsichtigten Umsatz von Betäubungsmitteln dergestalt zusammenhängende Bemühung, dass sie als ein Teilstadium des Handeltreibens angesehen werden könnte. Der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wird dadurch nicht erfüllt. (BGH, Beschl. v. 28.11.2013 – 5 StR 576/13)

II. Prozessuales Strafrecht


§ 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO, §§ 176, 176a StGB – Untersuchungshaft; hier: Wiederholungsgefahr bei dringendem Tatverdacht des sexuellen Kindesmissbrauchs. Dem 66 Jahre alten Beschuldigten (B.) wurde am 08.04.2014 zur Last gelegt, in der Zeit von Sommer 2008 bis zum 2. November 2008 seine damals 10 Jahre alte Enkelin in vier Fällen, davon in zwei Fällen schwer, sexuell missbraucht zu haben. Der B. war bis zu diesem Zeitpunkt strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Einen Haftbefehl wurde auf Wiederholungsgefahr gestützt.
Gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO erfordert der Haftgrund der Wiederholungsgefahr neben dem dringenden Tatverdacht einer der dort genannten Katalogtaten – wozu die §§ 176, 176a StGB gehören – das Vorliegen bestimmter Tatsachen, die die Gefahr begründen, dass der B. vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird; zudem muss die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Umstände eine so starke Neigung des B. zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr besteht, er werde gleichartige Taten wie die Anlasstaten bis zur rechtskräftigen Verurteilung in der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache begehen. (OLG Koblenz, Beschl. v. 04.06.2014 – 2 Ws 300/14)

III. Sonstiges


Ein rechtskräftiges Urteil des OLG Hamm (Az.: 1 RVs 82/14) v. 21.10.2014 macht deutlich, dass auch die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Woche – ohne Bewährung – bei einem Diebstahl mit nur bagatellhaftem Schaden (Flasche Wodka für 4,99 €) bei einem erheblich vorbestraften Täter schuldangemessen sein kann.