Seminar Rauschgiftkriminalität

an der Polizei-Führungsakademie/Deutsche Hochschule der Polizei i.G

von Dr. Thomas Mentzel, Kriminaldirektor, BKA, Dozent für Kriminologie an der PFA/DHPol i.G.
von Joachim Rolke, Kriminaldirektor, Polizei Berlin, Dozent für Kriminalistik an der PFA/DHPol i.G.1

Vom 25. bis 27. Oktober 2006 fand an der Polizei-Führungsakademie/Deutsche Hochschule der Polizei i.G. (PFA/DHPol i.G.) das alljährliche Fortbildungsseminar „Rauschgiftkriminalität„ statt. Dieses Seminar ist fester Bestandteil des Fortbildungsprogramms und richtet sich an Führungskräfte der Polizei, der Justiz und des Zolls.

Joachim Rolke, Kriminaldirektor Polizei Berlin

Eine besondere Aufmerksamkeit kommt dem Seminar des Jahres 2006 zu, weil es das letzte Rauschgiftseminar der PFA war2. Wenn das Folgeseminar im Herbst 2007 stattfindet, wird die PFA/DHPol i.G. nach gegenwärtiger Planung ihren endgültigen Statuswechsel zur Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt haben. Die damit verbunden rechtlichen, organisatorischen und inhaltlichen Veränderungen, vor allem auch die Berufung von Hochschulprofessoren auf die wissenschaftlichen Fächer, sind bisher überwiegend für den Masterstudiengang thematisiert worden. Neben einem Bericht über das Seminar will dieser Beitrag am Beispiel des Rauschgiftseminars einen Ausblick auf die zukünftige Entwicklung der Fortbildung an der DHPol geben.


Mit insgesamt 58 Teilnehmern war das letzte Rauschgiftseminar der PFA zugleich das seit Jahren am stärksten besuchte. Mit dazu beigetragen hat die Anwesenheit von insgesamt 17 Staatsanwälten und Richtern. Eine solch hohe Beteiligung wurde bisher noch nie erreicht, was auf eine erstmalig durchgeführte besondere Bewerbung des Seminars im Bereich der Justiz zurückzuführen ist.
Das Seminar wurde durch Klaus Neidhardt, Gründungspräsident der DHPol i.G., eröffnet. Ausgehend von der aktuellen Rauschgiftlage wies Neidhardt auf das nach wie vor erhebliche gesundheitliche und soziale Gefahrenpotential der Rauschgiftkriminalität hin. Dabei nahm er insbesondere Bezug auf die hohe Anzahl konsumnaher Delikte bei synthetischen Drogen und bei Cannabis, von
denen vor allem Jugendliche betroffen sind.

Dr. Thomas Mentzel, Kriminaldirektor, BKA

„Drogen im Straßenverkehr – kein Fall für die Kripo?„
Den ersten Fachvortrag des Seminars hielt Polizeidirektor Martin Mönnighoff, Fachgebietskoordinator Verkehrslehre an der PFA/DHPol i.G., der unter diesem bewusst provokant formulierten Titel Schnittstellenproblematiken der polizeilichen Sachbearbeitung und Lageanalyse thematisierte. Hierzu verknüpfte er in seinem Vortrag Lagedaten der Rauschgiftkriminalität mit denen des Unfall-Lagebildes. Sehr schnell wurde deutlich, dass die Verkehrsunfälle unter Drogeneinwirkung derzeit statistisch keine Hauptunfallursache darstellen. Dennoch ist nicht zu übersehen, dass eine deutliche Steigerung in den letzten Jahren eingetreten ist. Hauptrisikogruppe sind dabei die sogenannten „Jungen Fahrer„. Hierzu erfolgte der deutliche Hinweis, dass vor dem Hintergrund der Alkoholproblematik die Polizei eher männliche Fahrer überprüft, obwohl es nach einer Studie der Bundesanstalt für Straßenverkehr bei Drogenfahrten keine geschlechtsspezifischen Unterschiede gibt.
Als mögliche Bekämpfungsstrategien wurden die bessere Verzahnung von Verkehrssicherheitsarbeit und Kriminalitätsbekämpfung durch abgestimmte Sachbearbeitung und Meldewege sowie die Erstellung gemeinsamer Lagebilder benannt.

Rauschgiftermittlungen mit internationalen Bezügen
Das in diesem Vortrag geschilderte Ermittlungsverfahren des Bundeskriminalamtes ist nach wie vor gerichtsanhängig, so dass auf eine Darstellung im Rahmen dieses Beitrages verzichtet werden muss. Der Referent, Kriminaloberrat Stefan Schmitt, Leiter eines der für Rauschgiftermittlungen zuständigen Referate des BKA, erläuterte in seinem Vortrag auch die neue, verstärkt operative Ausrichtung der Abteilung „Schwere und Organisierte Kriminalität„ im BKA, die sich vor allem an dem deutlichen Ausbau der Ermittlungskapazitäten zeigt.

Vermögensabschöpfung bei Rauschgiftdelikten
Kriminalhauptkommissar Christian Veith, vom Landeskriminalamt Nordrhein-West-
falen, stellte in seinem Referat sehr anschaulich sowohl die Rahmenbedingungen, Rechtsgrundlagen, Informationsquellen und Taktiken als auch die internationalen Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung dar. Dabei hat sich gezeigt, dass nur das Zusammenspiel von Ermittlungsbeamten mit weiteren Spezialisten, wie z.B. Betriebswirten, den erhofften Erfolg auch tatsächlich eintreten lässt. Als besondere Erschwernis bei Ermittlungen wurde benannt, dass sich Täter häufig „künstlich arm machen„. Insofern bedarf es hier der umfassenden Ermittlung der Besitz- und Eigentumsverhältnisse, um entsprechende Nachweise führen zu können. Als weiteres Problem wurden Sicherungsmaßnahmen bei Kontenzugriffen beschrieben, da hier grundsätzlich Eilbedürftigkeit besteht. Da die Führung von Konten rund um die Uhr weltweit im Wege des Online-Banking möglich ist, kann nur ein rascher Zugriff auf Konten verhindern, dass diese kurzfristig, ggf. auch an einem Wochenende, geleert werden.
Im Hinblick auf die Bearbeitung von eingelegten Widersprüchen in derartigen Verfahren hat sich gezeigt, dass auf Seiten der Rechtsanwälte eine deutliche Qualitätsverbesserung bei den eingereichten Schriftsätzen stattgefunden hat. Auch dies muss man sich in Hinblick auf die eigenen Fortbildungsmaßnahmen verdeutlichen, um die Strafverfolgungsbehörden nicht ins Hintertreffen geraten zu lassen.
Weiterhin ist in der Praxis festzustellen, dass die Zusammenarbeit nur dann erfolgreich sein kann, wenn Finanzermittler frühzeitig in die Ermittlungen mit eingebunden werden. Hier können dann, beispielsweise bei TKÜ-Maßnahmen im Rauschgiftbereich, rechtzeitig Hinweise darauf gegeben werden, dass Äußerungen zu Vermögenswerten oder dem Transfer von Bargeld zu dokumentieren sind. Dadurch lässt sich langwierige Doppelarbeit vermeiden. Zum taktischen Vorgehen in einer BAO-Lage hat es sich zwischenzeitlich als vorteilhaft erwiesen, einen eigenen „EA Vermögensabschöpfung„ zu bilden und die Finanzermittler nicht dem „EA Ermittlungen„ zu unterstellen. Bei der Komplexität der zu treffenden Maßnahmen ist dies erforderlich, da die für die Vermögensabschöpfung eingehenden Informationen und Erkenntnisse dort stringenter und ohne zeitliche Verzögerung bewertet werden können.

Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis
In der sogenannten „Cannabis-Entscheidung„ vom 9. März 1994 3 hat das Bundesverfassungsgericht Bund und Länder aufgefordert, für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften bei der Anwendung des § 31 a BtMG zu sorgen und den Gesetzgeber beauftragt, die Auswirkungen des geltenden Rechts zu beobachten.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung hat das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg eine Untersuchung zur Rechtswirklichkeit der Anwendung des § 31 a BtMG und anderer Opportunitätsvorschriften auf Drogenkonsumentendelikte erstellt4. Auszüge aus den umfangreichen Ergebnissen der Studie wurden von einem der beiden Hauptverfasser, Staatsanwalt Dr. Carsten Schäfer, im Seminar vorgestellt. Dabei konzentrierte er seine Ausführungen auf die Frage, ob der § 31 a BtMG zu einer gleichmäßigen Rechtsanwendung in den Bundesländern und zu einer Entlastung der Strafverfolgungsbehörden geführt hat.
Zunächst ergaben sich bereits beim Vergleich der in den meisten Ländern vorhandenen Richtlinien zur Auslegung des § 31 a BtMG deutliche Unterschiede. Beispielhaft wurde auf die Definition der „geringen Menge„ bei Cannabis hingewiesen, die zum Zeitpunkt der Studie zwischen 3 „Kaufeinheiten„ als unterster Wert in Baden-Württemberg, über 6, 10 und 15 Gramm in einigen Bundesländern bis hin zu 30 Gramm in Schleswig-Holstein betragen konnte.
Weitere Unterschiede bei den Länderrichtlinien ergaben sich auch bei der Behandlung von Wiederholungstätern, der Anwendung der Norm auf „harte Drogen„, als auch im Verhältnis zu § 45 JGG. Es wurden auch z.T. deutliche Unterschiede bei den staatsanwaltschaftlichen Entscheidungskriterien. wie z.B. Drogenart, Einzelmenge, Vorstrafen, Anzahl der Taten, Alter der Täter oder Gefährlicher Ort, etc. festgestellt. Auffällig waren ebenso die z.T. deutlichen Unterschiede bei der Interpretation des „gelegentlichen Eigenkonsums„. Im Ergebnis war eine gleichmäßige Rechtsanwendung nur bei Cannabisdelikten mit einer Sicherstellungsmenge von unter 6 Gramm bei gleichzeitig nur einer Tatbegehung, ohne Fremdgefährdung und einem Alter der Täter von unter 20 Jahren und ohne strafrechtliche Vorbelastung feststellbar.
Bezüglich der polizeilichen Ermittlungstätigkeit zeigten sich signifikante Unterschiede bei Art und Umfang der Maßnahmen z.B. bei Hausdurchsuchungen und beim Inhalt von Beschuldigtenvernehmungen. Deutliche Differenzen ergaben sich auch durch die Einführung sogenannter „vereinfachter Verfahren„ in einigen Ländern, die z.T. deutlich zur Entlastung der Polizei und zur Vereinheitlichung der Ermittlungstätigkeit in den jeweiligen Bundesländern beigetragen haben.
In der Gesamtbetrachtung kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die festgestellten Unterschiede im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG zumindest problematisch seien. Sofern die Länder durch einheitlichere Regelungen keine Abhilfe schaffen, werde ggf. das BVerfG bei erneuter Anrufung hier weitere Konkretisierungen vornehmen.

Cannabis – längst keine weiche Droge mehr
Eine sehr deutliche Positionierung zu den gesundheitlichen Risiken des Cannabiskonsums – speziell vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren stark angestiegenen THC-Gehalte – enthielt der Vortrag von Privatdozent Dr. med. Diplom-Biologe Alexander Marcus von der „Krankenanstalt Mutterhaus der Borromaerinnen„, Trier.5 Als Chefarzt der dortigen Kinder- und Jugendpsychiatrie machte er dabei auf das besondere gesundheitliche Risiko für junge Menschen aufmerksam. Verschiedenste Studien belegen Störungen von Hirnleistungen, die verbunden sind mit einer Abnahme des Intelligenzquotienten und schlechteren Schulleistungen. Auch insgesamt steht Cannabiskonsum in Beziehung zu vermehrten Verhaltensauffälligkeiten in der Schule. Sehr eindringlich schilderte Marcus die Zusammenhänge zwischen regelmäßigem und fortgesetztem Cannabiskonsum und dem Auftreten von Angststörungen und depressiven Erkrankungen, die bei empfindlichen Menschen zu schizophrenen Störungen führen


können. Während in der öffentlichen Cannabisdiskussion die Existenz von Cannabis-Entzugserscheinungen häufig noch geleugnet wird, schilderte Marcus auch dies sehr eindringlich aus seiner ärztlichen Praxis. Schlafstörungen, starkes Verlangen nach der Droge sowie Reizbarkeit, die in Aggressivität übergehen kann, sind typische Merkmale. Als Fazit fasste Marcus zusammen, dass Cannabiskonsum in vielfacher Hinsicht ein deutliches Risiko, insbesondere auch als Auslöser für chronische psychische Auffälligkeiten und akute psychiatrische Störungen, darstellt.

Kriminelle Strukturen von Gefangenen aus der ehemaligen Sowjetunion im Bereich der Rauschgiftkriminalität
Zwei Vertreter der Polizeidirektion Pforz-heim – die Kriminalhauptkommissare Uwe Bauer und Thomas Kautz – referierten über ein Auswerteprojekt und ein Strukturverfahren zu „russischen„ Tätern in Baden-Württembergischen Haftanstalten und daraus generierten Ermittlungsvorgängen. Als Kernproblem stellt sich der aus der Sowjetzeit stammende und in die deutschen Haftanstalten übernommene Verhaltenskodex der „Diebe im Gesetz„ dar. Jeder in eine Haftanstalt eingelieferte „Russe„ (i.S. einer weitgefassten ethnischen, nicht staatsbürgerlichen Definition) wird von den bereits einsitzenden russischen Häftlingen gezwungen, sich diesem Gesetz zu unterwerfen und sich in die vorhandene Hierarchie mit ihrem eigenem Belohnungs- und Strafsystem einzuordnen. Hierbei ist es besonders problematisch, dass bei Hinweisen im Strafurteil auf kooperatives Verhalten gegenüber Polizei und Justiz, (z.B. geständige Einlassungen, die strafmildernd berücksichtigt wurden), die Einstufung in die unterste Hierarchieebene – als „Sklave„ der übrigen Häftlinge – erfolgt. Daraus ergeben sich grundsätzliche Folgen für das Aussageverhalten russischstämmiger Täter in allen Strafverfahren. Entsprechende Umstände sollten daher in den Urteilsgründen nicht genannt werden. Polizei und Staatsanwaltschaft haben hier gegenüber dem Gericht eine entsprechende Beratungspflicht.
Die „Diebe im Gesetz„ sind keine isolierten Einzelgruppen, sondern verfügen nach Einschätzung der Referenten über stabile Netzwerke in mutmaßlich allen Vollzugsanstalten mit russischen Gefangenen. Kennzeichnend ist auch die hohe Rauschgiftabhängigkeit der russischstämmigen Gefangenen. Dies führt dazu, dass sich deren Aktivitäten auf die Rauschgiftbeschaffung und hierbei auf die Organisation von Schmuggelwegen in die JVA konzentrieren. In diesem Zusammenhang ist auch der sog. „Abschtschjak„, die illegale Gemeinschaftskasse in einer JVA zur Finanzierung von Betäubungsmitteln und weiterer Straftaten sowie zur Unterstützung von Gefangenen und Angehörigen von zentraler Bedeutung. Nicht nur, dass Zwangs-Zahlungen in den „Abschtschjak„ eine typische Strafe bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex ist, häufig werden auch hohen Summe hierfür erpresst. Dabei werden die Opfer nicht nur selber in der JVA bedroht bzw. unter massiver Gewaltanwendung zur Zahlung gezwungen, sondern auch deren Angehörige oder sonstige Bezugspersonen werden Opfer der Erpressungshandlungen. Selbst unbeteiligte Gefangene nicht-russischer Herkunft können Opfer werden, da sie z.B. als Freigänger für Rauschgiftschmuggel in die JVA interessant sind.
Der Vortrag vermittelte insgesamt den deutlichen Eindruck, dass der primär dem Resozialisierungsgedanken verpflichtete deutsche Strafvollzug den „Dieben im Gesetz„ strukturell wenig entgegenzusetzen hat. Der absolute Machtanspruch über jeden „Russen„ und das drakonische Reg-lement verhindern nahezu jeden Versuch positiver Einwirkung auf die Gefangenen.

Aktuelle Rechtsprobleme im Rahmen der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität
Staatsanwalt als Gruppenleiter Stefan Weickert aus München informierte in einem sehr umfassenden Vortrag über aktuelle Rechtsprobleme im Rahmen der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität, die hier nur in Auszügen wiedergegeben werden können. Weickert ging zunächst auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH zum Begriff des Handeltreibens ein.6 Dieser hat die bisherige weitgefasste Definition des Handeltreibens bestätigt. Insbesondere reicht es für die Annnahme des vollendeten Handeltreibens aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt.
Aus polizeilicher Sicht deutlich ungünstiger stellt sich die jüngste Rechtsprechung des BVerfG zur Durchsuchung bei Gefahr im Verzuge dar.7 Das Gericht betont sehr deutlich den Ausnahmecharakter der nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung. Dabei verschärft es die Anforderungen an den Versuch der Ermittlungsbehörden, zunächst eine richterliche Entscheidung zu erlangen. Allerdings wird auch die Ausnahme von diesem Grundsatz bestätigt. Diese liegt dann vor, wenn bereits durch diesen Versuch und die darauf zurückführende zeitliche Verzögerung ein Beweismittelverlust eintreten könnte. Positiv stellt sich auch die (überwiegende) Rechtsprechung zum Problem des „unwilligen„ Richters dar, der eine schnelle, mündliche Entscheidung ablehnt. In einem solchen Fall kann die Gefahr im Verzug mit der Folge einer nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung bejaht werden.8 Auch bei der Anordnung von Telefonüberwachungen stellt die Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Begründung der Anträge. Dies betrifft z.B. die staatsanwaltschaftliche Annahme der Gefahr im Verzug, wenn bei Einschaltung des Ermittlungsrichters Zeitverluste mit der Folge eintreten, dass relevante Gespräche nicht aufgezeichnet werden
können.9
Beim Einsatz verdeckter Ermittler, nicht offen ermittelnder Polizeibeamter (noeP) und Vertrauenspersonen zeichnet sich, so Weickert, eine Tendenz des BHG zur audiovisuellen Vernehmung dieser Zeugen ab. Dies betrifft vor allem die Fälle, bei denen sonst regelmäßig eine Sperrerklärung erfolgt. Eine audiovisuelle Vernehmung unter optischer und akustischer Abschirmung kann daher mit Blick auf Art. 6 IIId EMRK besonders geboten sein, da der Angeklagte die Möglichkeit erhalten muss, einen Belastungszeugen in angemessener Weise und ausführlich zu befragen und seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Hieraus folgt dann, dass die Rechtsprechung zunehmend hohe Anforderungen an eine Sperrerklärung stellt, da sie die Erforschung der Wahrheit behindert.10

Die Rolle von Europol bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität.
Das Seminar endete mit einem Vortrag von Ulrich Gundlach, First Officer der Drug Unit bei Europol, der u.a. verschiedene Projekte der Drogenabteilung gegen die Produktion und/oder Handel von Heroin, Kokain, synthetischen Drogen und Vorläufersubstanzen vorstellte. Neben dem Informationsaustausch und der Erstellung von operativen und strategischen Analysen, leistet Europol technische Unterstützung bei Ermittlungen und operativen Einsätzen innerhalb der EU. Die Drug Unit trainiert u.a. Strafverfolgungsbehörden und forensisches Personal für den Umgang mit illegalen Produktionsstätten, die wegen der verwendeten Chemikalien ein erhebliches Gefahrenpotential darstellen.
Abschließend wurden eine Reihe weiterer Aktivitäten vorgestellt, wobei hier das Frühwarnsystem für neue synthetische Betäubungsmittel besonders interessant war. In enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) werden Informationen zu neuen synthetischen Drogen gesammelt und ausgewertet. Bei entsprechender Geeignetheit werden Risikoanalysen mit entsprechenden Hinweisen zur Kontrolle solcher Substanzen an alle Mitgliedsländer übermittelt.

Fazit
Das jährlich stattfindende Rauschgiftseminar hat seine Bedeutung im Rahmen der verschiedenen und vielfältigen Veranstaltungen an der PFA/DHPol i.G. auch 2006 unterstrichen.
Gleichwohl sich in den letzten Jahren der Fokus der Kriminalitätsbekämpfung als Folge des 11. September 2001 verstärkt hin zur Bekämpfung des Terrorismus verschoben hat, haben sowohl die Fach- als auch die Diskussionsbeiträge gezeigt, dass die Rauschgiftkriminalität nichts von ihrem Gefahrenpotential eingebüßt hat. Hier muss vor allem auf die hohe Anzahl konsumnaher Delikte – insbesondere bei synthetischen Drogen und Cannabis – hingewiesen werden, von denen überwiegend junge Menschen betroffen sind. Insofern kann unzweifelhaft von einem weitreichenden gesundheitlichen und sozialen Gefahrenpotential gesprochen werden.

Ausblick
In den vergangenen Jahren erfüllte das Seminar neben seiner eigentlichen Fortbildungsfunktion auch die eines fachlichen und persönlichen Treffpunkts von Führungskräften im Bereich der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität. Das Seminar orientierte sich deswegen schon immer konsequent am thematischen Bedarf der Praktiker in der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität. Rauschgiftlage, ausgewählte Falldarstellungen, Rechtsfragen, die Präsentation von Forschungsergebnissen sowie Themen im Zusammenhang mit der Rauschgiftpolitik sind die traditionellen Kernelemente dieses Seminars. Im Hinblick auf einen Vielerorts in der Polizei festzustellenden Aufgabenübergang vom gehobenen zum höheren Dienst, wurde zudem verstärkt die operativ-taktische Ebene thematisch einbezogen.
Im Hinblick auf die anstehende Umwandlung der PFA in eine Hochschule stellte sich jedoch bereits bei der Planung des Seminars des Jahres 2006 die Frage, ob sich das Rauschgiftseminar aktuell und vor allem zukünftig mehr „wissenschaftlich„ ausrichten muss. Die Betonung der verstärkten Wissenschaftsorientierung im Rahmen des Entwicklungsprozesses der PFA zur Hochschule könnte dies nahelegen. Denkbar wäre z.B., das Rauschgiftseminar langfristig zu einem Forum des wissenschaftlichen Austauschs im Bereich der Rauschgiftdelinquenz zu machen. Dies würde bedeuten, dass sich nicht nur die Referenten und ihre Themen, sondern auch die Zusammensetzung der Teilnehmer ändern würde, indem weniger polizeiliche Praktiker, sondern mehr Wissenschaftler angesprochen würden. Weniger die Fortbildung bzw. der Erfahrungsaustausch in Bezug auf Ermittlungsverfahren, Ermittlungstaktik in komplexen Verfahren bzw. Bekämpfungsstrategien würden im Vordergrund stehen, sondern der wissenschaftliche Diskurs.


Einer solchen Entwicklung wird an dieser Stelle aber klar widersprochen. Auch wenn die bisherige PFA zukünftig eine Hochschule sein wird, ist es weiterhin ihre Hauptaufgabe, die Führungskräfte der Polizei aus- und fortzubilden. § 4 Abs. 1 Satz 1 DHPolG formuliert dies eindeutig und nicht zufällig an erster Stelle: „Der Hochschule obliegt insbesondere die einheitliche Ausbildung der Beamtinnen und Beamten für den höheren Polizeidienst des Bundes und der Länder, die Weiterbildung der Führungskräfte der Polizeien des Bundes und der Länder, die internationale Zusammenarbeit (…) und die Forschung auf den polizeilichen Tätigkeitsfeldern.„11 Damit hat sich schon nach dem Gesetzeswortlaut die Hochschule am fachlichen Bedarf der Zielgruppe zu orientieren. Für die Fortbildung des höheren Dienstes der Polizei entsteht daraus ein Anspruch auf Inhalte, die an den fachlichen Notwendigkeiten der Praxis ausgerichtet sind. Daher werden auch in den zukünftigen Rauschgiftseminaren der DHPol überwiegend Experten aus der polizeilichen (und/oder justiziellen) Praxis den Schwerpunkt der Referenten ausmachen. Ein Unterschied wird sich allerdings für den Teil des Seminars ergeben, in dem bereits in der Vergangenheit wissenschaftliche Forschungsergebnisse mit Praxisrelevanz vorgestellt wurden. Musste diesbezüglich bisher überwiegend auf die Forschungsergebnisse anderer Hochschulen oder Forschungseinrichtungen zurückgegriffen werden, ist in der langfristigen Perspektive zu erwarten, dass eigene Forschungsergebnisse der DHPol dies ergänzen. Von der Forschung an der DHPol wird eine größere Konzentration auf die polizeilichen Tätigkeitsfelder erwartet, als dies bei den nicht-polizeilichen Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen der Fall ist. Zudem sollen die sogenannten polizeipraktischen Fächer Kriminalistik, Einsatzlehre und Verkehrslehre zukünftig systematische Forschung betreiben und damit ggf. auch ganz neue Forschungsthemen erschließen.
Insgesamt wird man daher im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung des Rauschgiftseminars an der DHPol die Prognose wagen können, dass kurz- und mittelfristig der bisher bereits an der PFA eingeschlagene Weg weitergegangen und weiterentwickelt wird. Langfristig wird durch die zu erwartenden eigenen Forschungsbeiträge aus der DHPol sogar eine Qualitätssteigerung zu erwarten sein.

Die Führungskräfte der Polizeien von Bund und Ländern, des Zolls und die Angehörigen der Justiz als Zielgruppe des Rauschgiftseminars sind eingeladen, diesen Prozess mitzubegleiten und mitzugestalten.

Fußnoten:
1 Dieser Beitrag gibt ausschließlich die Meinung der Autoren wieder.
2 Rechtsgrundlage für den laufenden Aus- und Fortbildungsbetrieb der PFA/DHPol i.G. vor dem endgültigen Statuswechsel zur Hochschule im Oktober 2007 (geplant) ist nach hier vertretener Auffassung das „Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie„ (PFA-Abkommen). Davon rechtlich zu unterscheiden sind die Maßnahmen der DHPol i.G. gem. DHPol-Gesetz, die der Vorbereitung der Hochschule dienen, z.B. Sitzungen des Gründungssenats, Stellenausschreibungen für die Hochschule etc. Das Rauschgiftseminar 2006 war demnach rechtlich noch eine Maßnahme der PFA.
3 BVerfGE 90, 145
4 Schäfer, Carsten / Paoli, Letizia / Grundies, Volker: Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis. Schriftenreihe des MPI für ausländisches Strafrecht. Kriminologische Forschungsberichte, Band 130. Freiburg 2006.
5 Wesentliche Teile des Vortrages können auch in zwei Veröffentlichungen des Referenten nachgelesen werden: Patzak, Jörn / Marcus, Alexander / Goldhausen, Sabine: Cannabis – längst keine weiche Droge mehr. In: Der Kriminalist, 3/2006, S. 100 – 109; dieselben: Cannabis – wirklich eine harmlose Droge? In: NStZ 5/2006, S. 259 – 266.
6 BGH ,NJW 2005, 3790. Diese und die folgenden Quellen sind dem Skript des Referenten entnommen, das den Seminarteilnehmern zur Verfügung gestellt wurde.
7 BVerfG NJW 2001, 1121; StV 2001, 207; BVerfG NVwZ 2006, 925.
8 BGH StV 2006, 515.
9 BGH NJW 2003, 368.
10 Zu diesem Themenkomplex: BGH NStZ 2005, 43; NJW 2006, 2753.11 Auch nach der Begründung zum DHPolG um-
schreibt § 4 Abs. 1 Satz 1 die Hauptaufgaben der Hochschule, vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen – Drucksache 13/6258, S. 28.