Definition
Der Tatbestand der Vergewaltigung wird gemeinsam mit der sexuellen Nötigung im Paragraph 177 des Strafgesetzbuchs beschrieben.
Je nach Schwere der Tat staffelt der Gesetzgeber die angedrohten Freiheitsstrafen bis zu einem Strafmaß von mindestens fünf Jahren beim Einsatz von Waffen oder einer schweren Misshandlung in Zusammenhang mit einer vollzogenen Vergewaltigung.
Der Tatbestand der Vergewaltigung wird gemeinsam mit der sexuellen Nötigung im Paragraph 177 des Strafgesetzbuchs beschrieben.