Bundeswehr: Auch bei „Ausnahmen katastrophalen Ausmaßes“
In einem mit Spannung erwarteten Urteil gestattete das Bundesverfassungsgericht den Bundeswehreinsatz im Innern für zwei Fälle: den Katastrophennotstand nach Genehmigung durch die Regierung und die Luftverteidigung im Rahmen des Luftsicherheitsgesetzes zur Abwehr terroristischer Gefahren.
Dabei verstößt der Abschuss von Passagiermaschinen, die von Terroristen gekapert wurden, weiterhin gegen das Grundgesetz, da Menschenleben nicht gegeneinander aufgerechnet werden dürfen. De Facto ist also der militärische Waffeneinsatz im Innern gegen solche Maschinen erlaubt, der Abschuss selber aber weiterhin verboten. Mehr: www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-063.html und http://www.behoerden-spiegel.de.
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