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Erneut auf dem Prüfstand: Luftsicherheitsgesetz
Nach jahrelangem politischem Streit prüft das Bundesverfassungsgericht erneut den Einsatz der Bundeswehr im Innern zur Abwehr vermeintlicher Terroranschläge. Der Zweite Senat wolle die schwierige Frage zumindest nochmals grundsätzlich einer Prüfung unterziehen, kündigte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Senatsvorsitzende Andreas Voßkuhle in Karlsruhe an. Geklagt gegen das geltende Luftsicherheitsgesetz hatten die Bundesländer Hessen und Bayern. Nach derzeitigem Recht dürfen „die Streitkräfte“, und damit Abfangjäger der Bundeswehr, immer noch verdächtige Flugzeuge „abdrängen“ und „zur Landung zu zwingen“. Sie dürfen auch und „den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben“.

Aus Sicht der klagenden Länder ist dies ein Einsatz der Streitkräfte „außerhalb des Verteidigungsauftrages“, der nicht vom Grundgesetz gedeckt ist. Die Bundeswehr dürfe laut Verfassung nicht als „bewaffnetes Machtmittel im Inneren eingesetzt werden“. Wenn dies geschehen solle, wäre dafür eine Grundgesetzänderung nötig. Der Senat sei sich der verfassungspolitischen Brisanz des Themas selbstverständlich bewusst, sagte Voßkuhle. Falls eine Grundgesetzänderung nötig wäre, sei das aber Sache der Politik und nicht des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht habe dennoch die Aufgabe, die Grenzziehung durch die Verfassung im Hinblick auf den zu entscheidenden Fall auszuloten. Dabei werde man möglicherweise auch von der Auffassung des Ersten Senats in einigen Punkten abweichen, so Voßkuhle.
Der Erste Senat hatte im Februar 2006 entschieden, dass ein von Selbstmordattentätern entführtes Passagierflugzeug auch im äußersten Notfall nicht von der deutschen Luftwaffe abgeschossen werden darf. Die in dem Gesetz enthaltene Ermächtigung des Verteidigungsministers zum gezielten Abschuss eines gekaperten Zivilflugzeugs, das als Waffe eingesetzt werden soll, wurde für nichtig erklärt. > Mehr.

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DruckenDrucken | 09-03-2010, 16:55:00 | Admin