Polizei

Der Einsatzabschnitt „Folgemaßnahmen“ in BAO-Lagen

Von PD Frank Ritter, Kiel

1 Begriff


Losgelöst von föderalen Länderzuständigkeiten haben sich die Polizei des Bundes und der Länder mit der PDV 1001 ein bundeseinheitliches taktisches Grundkonzept gegeben. Den Begriff der „Folgemaßnahmen“ sucht man hierin allerdings vergebens.

Gleichwohl bezeichnen zahlreiche Bundesländer in BAO-Lagen damit den Einsatzabschnitt, der sich mit Ermittlungen und dem Umgang mit Gefangenen befasst. Ganz unkritisch ist der Begriff „Folgemaßnahmen“ (FM) allerdings nicht, zumal die PDV 100 eine klare Befehlssprache anmahnt. Einsatzabschnitte (EA) sind markant zu betiteln. Bereits aus der Bezeichnung eines EA sollte unmissverständlich hervorgehen, worin sein Schwerpunkt liegt bzw. was in diesem Abschnitt bearbeitet wird2. In Bundesländern, die mit dem Begriff Folgemaßnahmen operieren, gehört er zum Ausbildungsinhalt von Polizeistudenten3 und zählt zum üblichen Sprachgebrauch. Erfolgt aber eine Unterstützung durch Polizeieinheiten anderer Bundesländer, die diesen Begriff nicht kennen oder verwenden, sind Verständnisprobleme nicht auszuschließen.

Andere Bezeichnungen für den EA Folgemaßnahmen sind zum Beispiel „EA Ermittlungen“, „EA Strafverfolgung“, „EA Kriminalpolizeiliche Maßnahmen“ bzw. dessen Abkürzung „EA KPM“ oder kurz „EA Kripo“. Diese Begriffe sind allesamt nicht minder kritisch zu sehen. So werden in diesem Einsatzabschnitt nicht nur typische Aufgaben der Kriminalpolizei bewältigt: Die äußere Sicherung von Gewahrsamsgebäuden zum Beispiel ist regelmäßig nicht BAO-Auftrag von Kriminalbeamten. Auch der Gefangenentransport ist kaum als typische K-Aufgabe zu bezeichnen und wird in der BAO-Praxis – in der Regel – auch nicht durch K-Personal wahrgenommen. Die Bezeichnungen „Strafverfolgung“ oder „Ermittlungen“ decken nur ein Teilspektrum des klassischen EA-Auftrags ab und sind daher zumeist unvollständig. Der Begriff der Folgemaßnahmen hingegen – so sperrig er zunächst auch klingen mag – nimmt weder personelle noch organisatorische oder taktische Einschränkungen vor4.
Die zuweilen geführte Diskussion, welche Einsatzabschnitte einsatztragend oder (nur) einsatzbegleitend sind, ist müßig. Die Bezeichnung Folgemaßnahmen weist allerdings schon begrifflich darauf hin, dass es eine notwendige Vorleistung anderer Einsatzabschnitte geben muss, um den EA FM überhaupt „in Aktion“ zu bringen.

2 Aufträge und Leitlinien


Bei der Polizei ist grundsätzlich mit Auftragstaktik zu führen5. Wenn die Entscheidung zur Einrichtung eines EA Folgemaßnahmen getroffen und sein Leiter bestimmt ist, trägt dieser die Verantwortung für die Planung und die Bewältigung der EA-Aufgaben. Die Aufträge an den EA Folgemaßnahmen lauten im Regelfall: Einrichtung einer Gefangenensammelstelle (GeSa), Sicherung der GeSa, Durchführung von Gefangentransporten, Durchführung erster Ermittlungsmaßnahmen (Vernehmungen), ED-Behandlungen, ggf. Tatortspurensicherung, Datenabfragen, Asservatenverwaltung, Einbeziehung/Betreuung von Staatsanwälten und Richtern, Betreuung von Rechtsanwälten und ggf. Angehörigen (von Minderjährigen), ständiger Kontakt zum Führungsstab des Polizeiführers, Entsenden eines Verbindungsbeamten in den Führungsstab sowie die EA-interne Dokumentation. Diese Auftragslage muss der EA-Leiter selbstständig in der erforderlichen organisatorischen, personellen und logistischen Dimension umsetzen. Unverzichtbarer Erstschritt dabei ist die Beurteilung der Lage. Diese wird vom EA-Leiter regelmäßig nicht völlig losgelöst durchzuführen sein, sondern nur in enger Abstimmung mit dem Polizeiführer (PF), dem Vorbereitungsstab des PF und den benachbarten EA-Leitern6. Häufig entscheiden sich die Leiter des EA FM für die Gliederung ihres Abschnitts in drei bis vier Unterabschnitte (UA): Gefangenensammelstelle, Gefangenentransport, Ermittlungen und ggf. Asservatensammelstelle7.
Die Gestaltung des EA Folgemaßnahmen ist also in hohem Maße abhängig von der Beurteilung der (Gesamt-) Lage und der Dimension des polizeilichen Einsatzkonzepts. Dies wiederum beruht maßgeblich auf den Leitlinien des Polizeiführers.
Die Leitlinien des Polizeiführers entfalten zumeist eine zweidimensionale Bedeutung: Sie sind nicht erst für die Phase der eigentlichen Einsatzbewältigung relevant, sondern bereits für die logistische Einsatzvorbereitung8. Kommt der PF nach Beurteilung der Lage zum Entschluss, ein Offensivkonzept mit einer niedrigen Einschreitschwelle „zu fahren“9, sind damit die grundlegenden Weichen für die Ausgestaltung des EA FM gestellt. Der Leiter muss nun in seiner Planung von einer sehr hohen Zahl möglicher Fest- oder Ingewahrsamnahmen10 ausgehen, da das Offensivkonzept ein konsequentes Einschreiten gegen Störer unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten generiert. Höhere GeSa- und Transportkapazitäten, einhergehend mit entsprechender Kräfteplanung, sind zwingende Folgen. Im Falle eines Defensivkonzepts, bei dem mit eher geringem Kräfteansatz und strikt deeskalierender Strategie eine hohe Gefangenenquote gar nicht gewollt oder faktisch nicht zu erreichen ist, sind i.d.R. auch die GeSa- oder Transportaufwendungen zu minimieren. Legt der PF von vornherein eine hohe Einschreitschwelle fest, z.B. im Arbeitskampf oder bei Schülerdemonstrationen, wäre auch der völlige Verzicht auf einen EA FM denkbar. Nicht jede BAO-Lage erfordert also zwingend auch einen EA Folgemaßnahmen und eine erweiterte GeSa-Komponente11.

3 Taktische Ziele und taktische Maßnahmen


Die PDV 100 setzt sich im Abschnitt 4 umfangreich mit besonderen polizeilichen Lagen auseinander (von Veranstaltungen über Geiselnahmen und Anschlägen bis hin zum Verteidigungsfall). In allen besonderen Lagen wird die polizeiliche „Gewährleistung einer beweissicheren Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ als taktisches Ziel determiniert12. Als passende taktische Maßnahmen werden Lagen übergreifend Festnahmen, Ingewahrsamnahmen, das Betreiben einer GeSA und der Gefangenentransport empfohlen.
Wichtig ist grundsätzlich: Taktische Ziele und taktische Maßnahmen müssen einander tragen oder anders ausgedrückt: Ein Ziel zu formulierenden ohne eine zielerreichende Maßnahme zu ergreifen ist genauso fehlerhaft, wie eine taktische Maßnahme zu verfügen, die keinem erkennbaren Ziel dient. Die finale Zustandsbeschreibung „Beweissichere Strafverfolgung“ (Ziel) ergäbe ohne die Kombination mit o.g. taktischen Optionen (Maßnahmen) keinen Sinn.

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