Polizeirecht

Sicherheitspolitische Entscheidung: Einschränkung von Anhalte- und Sichtkontrollen zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung in Schleswig-Holstein

Von Prof. Hartmut Brenneisen, Preetz


Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat in seiner 137. Sitzung am 16.12.2016 eine deutliche Einschränkung von Anhalte- und Sichtkontrollen zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung beschlossen. Lagebildabhängige Kontrollen sind nunmehr restriktiver geregelt und Schleierfahndungskontrollen ersatzlos gestrichen worden.

1 Politische Initiative und Änderungsantrag


Mit Gesetzentwurf vom 4.6.2014 hatte die Fraktion der PIRATEN im Schleswig-Holsteinischen Landtag die Initiative ergriffen und eine Novellierung der Kontrollbefugnisse des allgemeinen Polizeirechts vorgeschlagen.1 Insbesondere § 180 Abs. 3 LVwG SH (Anhalte- und Sichtkontrollen) sollte vollständig aus dem Katalog der hoheitlichen Eingriffsermächtigungen gestrichen werden.Die Begründung lautete:2
„Nach unserem Grundgesetz sind die Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat. Die Mütter und Väter unseres Grundgesetzes sind davon ausgegangen, dass die Menschen diese Abwehrrechte benötigen, um sich gegen staatliche Willkür zur Wehr setzen zu können. Den Grundrechten wohnt demnach ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber dem Missbrauch staatlicher Gewalt inne. Hieraus folgt, dass die Menschen grundsätzlich das Recht haben, vom Staat in Ruhe gelassen zu werden. In dieses Recht der Menschen dürfen staatliche Vollzugsorgane nur dann eingreifen, wenn besondere gesetzliche Grundlagen sie hierzu […] ermächtigen. Hieraus folgt für das Polizeirecht, dass die Polizei im Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich nach den einschlägigen Gesetzen erst beim Vorliegen einer konkreten Gefahr berechtigt ist, in Grundrechte einzugreifen […]. Von diesem Grundsatz weichen Regelungen in den Polizeigesetzen ab, die für die Zulässigkeit polizeilicher Maßnahmen nicht an den Nachweis einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für (die) öffentliche Sicherheit und Ordnung anknüpfen, sondern die polizeilichen Maßnahmen allein von den Eigenschaften einerÖrtlichkeit abhängig machen. Auch das Allgemeine Verwaltungsgesetz fürdas Land Schleswig-Holstein (LVwG) ermöglicht in unterschiedlichen Vorschriften eine sogenannte Ortshaftung, wonach die Polizei unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefahr an bestimmten Orten in Grundrechte der Menschen eingreifen darf. So darf die Polizei nach § 180 Abs. 3 LVwG Personen anhalten und Fahrzeuge in Augenschein nehmen, ohne dass ein konkreter Verdacht dieser Person gegenüber besteht.“

2 Parlamentarisches Verfahren


Die Erste Lesung im Landtag erfolgte am 19.6.2014 und führte zu einer kontroversen Debatte über Fragen der Eingriffsqualität, der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Rechtsfiguren. Während der PIRATEN-Abgeordnete Breyer den Änderungsentwurf als angemessen und die definierten „Kontrollzonen“ als „Misstrauenserklärungen gegen ganze Regionen und gegen Millionen von Menschen“ bezeichnete3 und der Abgeordnete Peters von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstützend vor einem unzulässigen „Racial Profiling“4 warnte, wurde der antragstellenden Fraktion von anderer Seite ein „tiefes Misstrauen […] gegenüber Polizei und Staat“ vorgehalten.5 Allerdings konnte von keiner Seite die Effektivität der am 13.4.20076 geschaffenen Rechtsfiguren belegt werden.7
Schließlich wurde der Antrag einstimmig dem Innen- und Rechtsausschuss überwiesen, der sich in mehreren Sitzungen damit befasst und ein umfangreiches schriftliches und mündliches Anhörungsverfahren durchgeführt hat.8
In diesem Kontext wurde durch Hirsch ein eindrucksvolles Plädoyer für „maßvolle Gesetze“ gehalten. Er konstatierte:9
„Die Schmähung der Forderung nach exakten, handlungsbegrenzenden Gesetzen als einen Akt des Misstrauens und die zwar gut gemeinte, aber in ihrer ständigen Wiederholung ebenso unerträgliche wie abwegige politische Forderung nach blindem Vertrauen bewirken genau das Gegenteil. Sie bewirken gerade Misstrauen und Distanz des Bürgers gegenüber polizeilichen Befugnissen und sind daher eine der größten gegenwärtigen Gefahren für eine erfolgreiche Arbeit der Polizeien von Bund und Ländern. Die Exekutive ist an Gesetz und Recht gebunden und eben nicht nur an ihre guten Absichten.“ Der Ausschuss schloss die Beratungen in seiner Sitzung am 23.11.2016 mit einer Beschlussempfehlung10 unter unmittelbarer Berücksichtigung eines mehrheitlich angenommenen Änderungsantrages11 der regierungstragenden Fraktionen ab. Am 16.12.2016 erfolgte dann die Zweite Lesung und Verabschiedung des Gesetzes in der Fassung der vorgenannten Empfehlung ohne weitere Aussprache mit einer durch die Ausschussvorsitzende mündlich vorgetragenen redaktionellen Änderung.12

3 Neufassung des Gesetzes


§ 180 Abs. 3 LVwG (neu) enthält folgende Fassung:13„Die Polizei darf im öffentlichen Verkehrsraum zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, bei denen Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder die Umwelt zu erwarten sind, Personen kurzzeitig anhalten und mitgeführte Fahrzeuge einschließlich deren Kofferräume oder Ladeflächen in Augenschein nehmen. Inaugenscheinnahme ist die optische Wahrnehmung ohne Durchsuchung; § 206 bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion angeordnet, soweit Tatsachen, insbesondere dokumentierte polizeiliche Lageerkenntnisse, dies erfordern, weil sie auf einen Kriminalitätsschwerpunkt hindeuten und anzunehmen ist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. In der schriftlich zu begründenden Anordnung ist die Maßnahme in örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht auf den für die vorbeugende Bekämpfung der in Satz 1 aufgeführten Kriminalität erforderlichen Umfang zu beschränken. Die Anordnung soll vorab in geeigneter Weise bekannt gemacht werden, es sei denn, ihr Zweck wird dadurch gefährdet. Die Anordnung ist zunächst auf maximal 28 Tage zu befristen. Für jede Verlängerung bedarf es einer richterlichen Entscheidung. Eine Verlängerung um jeweils maximal weitere 28 Tage ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt, das Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat.“

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