Recht und Justiz

Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

§ 183 StGB – Exhibitionistische Handlungen; hier: Auslegung des Begriffs der exhibitionistischen Handlung. § 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB – Körperverletzung; hier: Anspucken – Vorsatz hinsichtlich Brechreiz? §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, (§ 250 Abs. 2 Nr. 1) StGB – Gefährliche Körperverletzung; hier: Beschuhter Fuß als anderes gefährliches Werkzeug.(...)

Von Dirk Weingarten, Polizeihauptkommissar & Ass. jur., Polizeiakademie Hessen

Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche beispielsweise über Juris möglich ist.

I. Materielles Strafrecht

§ 183 StGB – Exhibitionistische Handlungen; hier: Auslegung des Begriffs der exhibitionistischen Handlung. Der Angeklagte (A.) war als Angestellter der Bundesagentur für Arbeit als Fallmanager im Bereich Stellenvermittlung für die unter 25-jährigen Arbeitssuchenden zuständig. Eine Zeugin, die die Ausbildungsstelle ihres älteren Sohnes in Gefahr sah, fing bei einem Gespräch mit A. an zu weinen und legte ihren Kopf auf die Tischplatte des Besuchertisches in seinem Büro. Der A. öffnete den Reißverschluss seiner Hose, entblößte seinen erigierten Penis und schob seinen Schreibtischstuhl neben die Zeugin. Um ihre Aufmerksamkeit zu erwecken, erklärte er ihr, sie brauche nicht mehr zu weinen. Damit – gemeint war sein Penis – könne sie glücklich sein. Dabei erhoffte er sich nicht den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin, sondern durch die Reaktion der Frau eine Steigerung seiner sexuellen Befriedigung. Eine weitere Zeugin bestellte er in sein Büro. Er fragte sie, ob sie einen Freund habe und machte ihr Komplimente. Der A. war sexuell erregt und forderte die Nebenklägerin auf, „komm, lass uns küssen“. Unter anderem entblößte er sein erigiertes Geschlechtsteil und forderte die Zeugin auf, ihm zuzuschauen.
Eine exhibitionistische Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich dadurch oder zusätzlich durch Beobachten der Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen. Die Tathandlung liegt in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns. Dass der Täter sein Geschlechtsteil bereits zu diesem Zweck entblößt hat, setzt die Vorschrift hingegen nicht voraus. Vielmehr kann auch ein Täter, der sein Glied zuvor etwa zum Zwecke des Urinierens frei gemacht hat oder der aus sonstigen Gründen nackt herumläuft, die Tathandlung begehen, wenn er sich in bereits entblößtem Zustand entschließt, einem anderen ohne dessen Einverständnis sein Glied zum Zwecke des sexuellen Lustgewinns zu präsentieren. (BGH, Urt. v. 29.01.2015 – 4 StR 424/14)

§ 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB – Körperverletzung; hier: Anspucken – Vorsatz hinsichtlich Brechreiz? Der Angeklagte (A.) titulierte den Kriminalhauptkommissar S. zunächst unter anderem mit den Worten „Arschloch“ und „Wichser“ und spuckte sodann zweimal in dessen Richtung, wobei der zweite Auswurf diesen im Gesicht traf. Dies erzeugte beim Beamten starke Ekelgefühle und Brechreiz, die bis in die Abendstunden anhielten. Bei seinem Handeln wollte der A. den Zeugen in dessen Ehre herabsetzen, ihn erniedrigen und nahm die bei diesem eingetretenen Ekelgefühle billigend in Kauf.
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Seelische Beeinträchtigungen als solche genügen nicht; nötig sind vielmehr körperliche Auswirkungen. Danach erfüllt vorliegend zwar nicht die bloße Erregung von Ekelgefühlen, jedoch das Hervorrufen von Brechreiz das Tatbestandsmerkmal. Einen auf die Verursachung von Brechreiz bezogenen Vorsatz des A. hat die Strafkammer indes nicht festgestellt, weshalb die Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung keinen Bestand haben kann. (BGH, Beschl. v. 18.08.2015 – Az.: 3 StR 289/15)

§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, (§ 250 Abs. 2 Nr. 1) StGB – Gefährliche Körperverletzung; hier: Beschuhter Fuß als anderes gefährliches Werkzeug. Die vier Angeklagten (A.) fragten Passanten aufdringlich nach Zigaretten. Ein späteres Opfer, Zeuge K., empfand diese Situation als besonders bedrohlich, zumal ihm die A. angetrunken zu sein schienen und wollte sich entfernen. Zwei A. folgten ihm, holten ihn rasch ein und hinderten ihn am Weitergehen. Ein A. forderte ihn unter Androhung von Schlägen auf, Geld herauszugeben. Ohne dessen Reaktion abzuwarten, griff er K. an und brachte ihn zu Boden. Um den Geschädigten am Boden zu halten und ihn weiter einzuschüchtern sowie sich mit Gewalt dessen Geld zu verschaffen, setzte ein A. seinen mit Halbschuhen beschuhten Fuß auf den Hals des auf dem Rücken liegenden K. Dann drückte er seinen Fuß so fest gegen den Hals, dass dem Geschädigten schwarz vor Augen wurde und die Profile des Schuhs sich an seinem Hals abbildeten. Um fester zudrücken zu können, hielt sich der A. an zwei Stämmen fest, zwischen denen der Geschädigte auf dem Boden lag. Der K. versuchte mit beiden Händen den Fuß des Angreifers nach oben zu drücken, was ihm nicht gelang, wodurch er jedoch den Druck abschwächen konnte. Währenddessen durchsuchte ein anderer A. die Taschen des Geschädigten, fand dessen Portemonnaie und nahm daraus zehn Euro an sich.
Der Einsatz eines beschuhten Fußes kann im Einzelfall die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs darstellen, wenn es sich um festes Schuhwerk handelt und die Art der Verwendung, insbesondere bei Tritten gegen bestimmte Körperteile, erwarten lässt, dass dadurch erhebliche Verletzungen entstehen. Wird dagegen – wie hier – der Fuß des Täters gegen den Hals des Opfers gedrückt, kommt dem Schuh keine besondere Bedeutung dafür zu, ob dem Opfer erhebliche Verletzungen beigebracht werden. Die Wirkung dieser Handlung hängt vielmehr vor allem von dem Druck ab, den der Fuß auf den Hals ausübt. Der Druck wurde im vorliegenden Fall dadurch erhöht, dass der A. sich an den Stämmen festhielt. Auf die Tatsache, dass er Halbschuhe trug, kam es insoweit nicht an. Ebenso war es nicht von besonderer Bedeutung, dass sich das Profil des Schuhs am Hals abbildete und deshalb auch dieser Schuh später bei der Durchsuchung der Wohnung des A. als Tatwerkzeug identifiziert werden konnte. Nähere Feststellungen zu einer besonderen Bedeutung des Einsatzes des Schuhs gegen den Hals des Opfers im Hinblick auf die Gefahr erheblicher Verletzungen hat das Landgericht nicht getroffen. (BGH, Beschl. v. 16.06.2015 – 2 StR 467/14)

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