Recht und Justiz

Sexueller Kindesmissbrauch: Aussagepsychologie vs. Wissenschaft

Von Malte Meißner, M.Sc. Klinische Psychologie, Kinderschutz Ambulanz Hagen


Der Bundesgerichtshof hat am 30.07.1999 1 festgehalten, dass Sachverständige in Verfahren zu sexuellem Missbrauch ausschließlich methodische Mittelanwenden sollen, die dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden. Im gleichen Urteil hat der Bundesgerichtshof Methoden der Aussagepsychologie als Stand der Wissenschaft beschrieben, die zwar in Deutschland anerkannt sind, in wissenschaftlichen Studien aber damals wie heute als untauglich für die forensische Anwendung bewertet werden2. Es ist sogar zu befürchten, dass sich die aussagepsychologische Methodik vor Gericht verfälschend auswirken kann und ihre Anwendung ein Vorgehen nach dem Stand der Wissenschaft verhindert.
 

Die wissenschaftliche Sicht auf die Aussagepsychologie


Die aussagepsychologische Methodik, wie sie ursprünglich von Steller und Köhnken zusammengetragen wurde, beruht nicht auf empirischen Studien und kontrollierten Fakten. Stattdessen stellt sie einen Versuch dar, Erfahrungen aus der forensischen Praxis und Annahmen aus der Gedächtnispsychologie zu systematisieren und psychologischen Gutachtern ein Instrument zur Verfügung zu stellen, das im Vergleich zu deren individuellen Vorgehensweisen objektiver ist. Auf diese Weise konnten unerlässliche Aspekte wie die Prüfung der Aussagegenese oder die Bildung von Hypothesen hervorgehoben und unerwünschte Ansätze wie die Deutung von Zeichnungen zurückgewiesen werden. Keinesfalls ist die Aussagepsychologie aber als ein im wissenschaftlichen Sinne objektives Verfahren zu verstehen, wie die krassen Unterschiede in Vorgehensweise und Qualität konkreter Gutachten3 ebenso belegen, wie die grundsätzliche Deutungshoheit des Anwenders 4.


Foto: A. Lemberger

Die aussagepsychologische Methodik ist in dem Sinne reliabel, dass ähnlich geschulte Anwender in Studien und in der Praxis zu reproduzierbaren Ergebnissen gelangen. Dies sagt allerdings noch nichts über die Validität solcher Ergebnisse aus, da es sich bei der Aussagepsychologie eben nur um eine Interpretation von Fakten handelt und die empirische Überprüfung eines Großteils der Methodik auf Grund ihrer mangelnden Standardisierung nicht möglich ist5. Wissenschaftliche Studien zur Aussagepsychologie konzentrieren sich deshalb auf das Unterverfahren der merkmalsorientierten Inhaltsanalyse (Realkennzeichenanalyse), die zumindest teilstandardisiert ist. Allerdings werden Aussagen in den meisten Feldstudien6 zur merkmalsorientierten Inhaltsanalyse nicht objektiv verifiziert, so dass ihr Erlebnisbezug letztlich offen bleibt. Vielfach werden Verurteilungen oder Geständnisse als Belege für eine erlebnisbasierte Aussage und Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche als Kriterien für eine Falschaussage gewertet. Wenn man aber berücksichtigt, dass Aussagen eine gewisse Qualität aufweisen müssen, um sowohl aussagepsychologisch als auch juristisch gewürdigt werden zu können, ergibt sich allein hieraus eine hohe Übereinstimmung zwischen negativen Befunden in Begutachtungen und Verfahrenseinstellungen. Aldert Vrij, der alle englischsprachigen Studien zur Aussagepsychologie in einer sorgfältigen Metaanalyse untersucht hat5, bestätigt zwar die grundsätzliche Korrelation der aussagepsychologischen Realkennzeichen mit als wahrhaft angenommenen Aussagen, hebt aber hervor, dass dieser Effekt in der einzigen Studie7, in der Verdachtsfälle sorgfältig genug verifiziert worden sind, nur marginal ausfällt. Weiterhin ist über alle Studien hinweg eine Fehlerrate von mindestens 30% für die merkmalsorientierte Inhaltsanalyse festzustellen, während die Fehlerrate der insgesamten aussagepsychologischen Methodik auf Grund mangelnder Standardisierung und uneinheitlicher Vorgehensweisen noch nicht einmal zu erfassen ist. Entsprechend kommen die Autoren5,7 ebenso wie weitere systematische Übersichtsarbeiten zur Aussagepsychologie8,9 zum einheitlichen Schluss, dass die Aussagepsychologie auf keinen Fall in Gerichtsverfahren zum Einsatz kommen darf, schon gar nicht zur Bewertung individueller Aussagen.

Die Annahmen der Aussagepsychologie


Die aussagepsychologische Methodik basiert auf der Idee, dass sich Schilderungen tatsächlicher Erlebnisse von erfundenen Darstellungen unterscheiden lassen, sofern es nicht zu suggestiven Verfremdungen gekommen ist oder eine Aussage durch wiederholtes Erzählen verfälscht wurde. So sei bei aufrichtigen Kommunikatoren z.B. mit sensorischen Eindrücken oder ungewöhnlichen Details zu rechnen, während lügende Zeugen ihre Aussagen aus abstraktem Wissen konstruieren, weshalb hier eher mit generellen, typischen Informationen zu rechnen sei. Lügende Zeugen würden eine hohe Menge kognitiver Energie benötigen, weshalb ihre Ausführungen weniger elaboriert seien. Die Aussagen suggestiv beeinflusster Zeugen würden sich hingegen nicht von erlebnisbasierten Darstellungen unterscheiden, da der beeinflusste Zeuge sich keiner Täuschung bewusst sei und eine als real empfundene Erinnerung zu beschreiben versuche. 

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