Rechtssprechung

Strafrechtliche Recht­sprechungsübersicht

Strafbare Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung durch einen Außenstehenden. Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen; hier: Unterstützungshandlung als Teilnahme an den Straftaten der Vereinigung. Minder schwerer Fall des Totschlags; hier: Vorrangige Prüfung der Provokationsalternative. Besonders schwere Brandstiftung; hier: Notwendige Urteilsfeststellungen zur vollendeten Inbrandsetzung eines gemischt genutzten Gebäudes bei Feuerlegung im Keller.Besonders schwere Brandstiftung; hier: Notwendige Urteilsfeststellungen zur vollendeten Inbrandsetzung eines gemischt genutzten Gebäudes bei Feuerlegung im Keller. Beweisaufnahme im Strafverfahren; hier: Protokollverlesung zur Gedächtnisstütze bei der Vernehmung einer Verhörsperson.

Von Dirk Weingarten, Polizeihauptkommissar & Ass. jur., Polizeiakademie Hessen


Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche beispielsweise über Juris möglich ist. 

I. Materielles Strafrecht


§§ 129, 129a Abs. 5 S. 1, 129b Abs. 1 S. 1 StGB – Strafbare Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung durch einen Außenstehenden. Gegenstand der Haftbefehle/Haftprüfung ist der Vorwurf, die Angeschuldigten hätten gemeinsam mit einem weiteren Beschuldigten eine Zelle der in den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden: DRC) operierenden paramilitärischen Milizen-Organisation „Forces Démocratiques du Libération de Rwanda“ (im Folgenden: FDLR) gebildet und Teile der Tätigkeiten übernommen, welche zuvor von den anderweitig verfolgten Dr. Mu., M. und Mb. ausgeübt worden waren, strafbar als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB. Der Angeschuldigte T. habe daneben dem Dr. Mu. zwei Geldbeträge zukommen lassen, obwohl dies nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates der Europäischen Union vom 18. Juli 2005 in Verbindung mit der im Anhang I der Verordnung enthaltenen Liste der in Art. 2 genannten Personen untersagt gewesen sei, strafbar als zwei Verstöße gegen § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden zu verstehen, durch das ein Nichtmitglied der Vereinigung deren innere Organisation und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten – wenn auch nicht unbedingt maßgebend – erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt. Ein Außenstehender unterstützt eine Vereinigung auch mit Tätigkeiten, die sich der Sache nach als Förderung des Werbens für die Vereinigung durch ein Organisationsmitglied darstellen. (BGH, Beschl. v. 11.07.2013 – AK 14/13)

§§ 129 Abs. 1, 129a Abs. 5 S. 1, 211, 22, 27 StGB – Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen; hier: Unterstützungshandlung als Teilnahme an den Straftaten der Vereinigung. Gegenstand dieses Haftbefehls/Haftprüfung war der Vorwurf, dass der Beschuldigte den am 04.11.2011 verstorbenen Mitgliedern des „NSU“ B. und M. im Jahre 2001 oder 2002 im Auftrag des anderweitig verfolgten Ralf W. eine Pistole überbracht und damit Beihilfe zu den von dieser Gruppierung in der Folge begangenen Morden und Banküberfällen geleistet habe. Weiter habe er B., M. und die ebenfalls der Mitgliedschaft im „NSU“ verdächtige Beate Z. dadurch unterstützt, dass er ihnen 2004 seinen Führerschein, 2006 eine fremde Krankenversichertenkarte und schließlich im Mai 2011 einen von ihm eigens für diesen Zweck beantragten Reisepass zur Benutzung überlassen habe. 
Was den Vorwurf der Beihilfe zum Mord betrifft, sieht der BGH schon keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Übergabe der Pistole die nachfolgenden, erst ab Anfang 2004 begangenen Taten des „NSU“ – wie erforderlich – objektiv in irgendeiner Weise i. S. d. § 27 StGB erleichtert oder gefördert hat. Es lässt sich lediglich feststellen, dass sich dadurch die Zugriffsmöglichkeit des Täters auf Schusswaffen erweitert habe und ungeklärt bleibt, welches Waffenarsenal zum Tatzeitpunkt überhaupt zur Verfügung stand. Insbesondere habe die Pistole nicht als eine der Tatwaffen identifiziert werden können. (BGH, Beschl. v. 25.05.2012 – AK 14/12)

§§ 213, 21, 49 Abs. 1 StGB – Minder schwerer Fall des Totschlags; hier: Vorrangige Prüfung der Provokationsalternative. Es kam zwischen dem Angeklagten (A.) und seiner deutlich jüngeren Ehefrau (E.) zu einer Auseinandersetzung, der Provokationen seitens der E. vorausgingen. In deren Verlauf bedrohte sie ihn, beleidigte ihn „in allen Lebensbereichen als Versager“ und sagte ihm nach Konfrontation mit ihrer wieder aufgenommenen Tätigkeit als Prostituierte, dass „es mit ihm im Bett keinen Spaß mache“. Der 59-jährige, nicht vorbestrafte A. fühlte sich hierdurch zutiefst gedemütigt und ausgenutzt. Im Rahmen einer nun auch körperlich ausgetragenen Auseinandersetzung erstickte er E. Das sachverständig beratene Schwurgericht konnte nicht ausschließen, dass der A. „im Verlaufe der Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau in eine hochgradige Erregung versetzt worden und dadurch in seiner Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war“.
Kommt im Fall eines Totschlages sowohl die Annahme der Provokationsalternative als auch im Hinblick auf eine nicht ausschließbare erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit die Annahme eines sonstigen minderschweren Falles in Betracht, so muss das Tatgericht die erste Alternative des § 213 StGB ausdrücklich erörtern. Diese vorrangige Prüfung der Provokationsalternative ist deshalb geboten, weil der sich daraus ergebende Strafrahmen – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot – eine weitere Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ermöglicht. (BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – 5 StR 472/12)

 §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306a Abs. 2 StGB – Besonders schwere Brandstiftung; hier: Notwendige Urteilsfeststellungen zur vollendeten Inbrandsetzung eines gemischt genutzten Gebäudes bei Feuerlegung im Keller. Der Angeklagte (A.) deponierte am 09. oder 10.03.2011 auf dem Dachboden eines aus sechzehn Wohn- und zwei Geschäftseinheiten bestehenden Gebäudes, in dem er als Mieter lange gewohnt hatte, eine Vorrichtung zur Auslösung eines Brandes. Dabei verband er eine an einem nicht sogleich einsehbaren Ort unter den Dachsparren platzierte elektrische Einzelherdplatte mit einer Zeitschaltuhr und diese mit dem Stromnetz. Auf die Herdplatte hatte er einen mit 40 Litern Benzin gefüllten Kunststoffkanister gestellt. Um die Platte gruppierte er zwei mit der gleichen Menge Benzin gefüllte Kanister sowie vier kleinere Kanister mit einer Füllmenge von jeweils vier Litern mineralischem Schmieröl. An der Zeitschaltuhr stellte er eine Zeit zwischen 1.00 Uhr bis 2.30 Uhr ein und entfernte sich vom Dachboden. Er handelte in der Absicht, das Gebäude in Brand zu setzen, um sich dadurch an der Eigentümerin für die Kündigung des Mietverhältnisses zu rächen. Zu einem Einschalten der Herdplatte kam es durch Zufall nicht. Am 15.03.2011 verbrachte A. wiederum eine elektrische Einzelherdplatte in den im Kellergeschoss desselben Gebäudes gelegenen Zählerraum. Er verband diese mit einer auf etwa 5.45 Uhr eingestellten Zeitschaltuhr und mit dem Stromnetz. Auf der Herdplatte deponierte er einen Kunststoffkanister mit zehn Litern Benzin. Einen weiteren entsprechend befüllten Kanister stellte er unter die Stromzählerkästen des Hauses. Bei diesem Vorgehen handelte er in der Absicht, das gesamte Gebäude in Brand zu setzen oder zumindest massiv zu zerstören. Dem Tatplan des A. entsprechend wurde die Herdplatte aufgrund der zwischengeschalteten Zeitschaltuhr kurz vor 5.45 Uhr mit Strom versorgt. Sie erhitzte sich und verursachte nachfolgend einen Brand. Innerhalb und außerhalb des Zählerraums wurden große Teile des Gemeinschaftskellers beschädigt; im gesamten Kellerbereich waren massive Rußniederschläge zu verzeichnen. Auch im Treppenhaus und – über die Lüftungsschächte – in Wohnungen kam es zu solchen Rußniederschlägen. Der Sachschaden betrug insgesamt knapp 100.000 Euro.
Bei einem gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude liegt eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung lediglich dann vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist. Eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nicht vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist. Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen. Wurden vom A. Zerstörungserfolge an den Stromleitungen und den Zählerkästen in dem im Keller gelegenen Zählerraum bewirkt, so haben diese unmittelbar dem Wohnen dienende Teile des Gesamtgebäudes nicht betroffen. Gleiches gilt für Beschädigungen „großer Teile“ des Gemeinschaftskellers sowie die „massiven Rußniederschläge“ im Keller. (BGH, Beschl. v. 06.03.2013 – 1 StR 578/12)

II. Prozessuales Strafrecht


§§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 4 StPO – Besonders schwere Brandstiftung; hier: Notwendige Urteilsfeststellungen zur vollendeten Inbrandsetzung eines gemischt genutzten Gebäudes bei Feuerlegung im Keller. Nach ihrer Festnahme am Morgen war die Angeklagte (A.) durch einen Polizeibeamten gemäß § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 StPO belehrt worden und hatte darum gebeten, mit einer von ihr namentlich genannten Verteidigerin (V.) sprechen zu können; dieselbe V. benannte nach Belehrung auch der mitbeschuldigte Ehemann (E.) der A. Nachdem vergeblich versucht worden war, die V. telefonisch zu erreichen, hatten die A. und E. unabhängig voneinander von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Nachdem die V. sich auch bis zum Mittag desselben Tages nicht zurückgemeldet hatte, unternahm der Polizeibeamte J.  einen weiteren Vernehmungsversuch, bei dem er die A. erneut gemäß § 163a StPO belehrte. Die A. ließ sich nunmehr zur Sache ein. In der Hauptverhandlung sagte der Zeuge J.  zum Inhalt der Einlassung aus.
Ist der Beschuldigte bei der ersten polizeilichen Vernehmung über seine Aussagefreiheit und sein Recht zur Hinzuziehung eines Verteidigers belehrt worden, so dürfen Angaben, die er in freier Entscheidung ohne Beistand eines Verteidigers macht, auch dann verwertet werden, wenn er zunächst die Zuziehung eines Verteidigers gewünscht hat, die Kontaktaufnahme jedoch fehlgeschlagen ist. Die A. ist durch den unterbliebenen Hinweis auf den bis dahin fehlgeschlagenen Kontaktversuch zu der V. in ihrem Recht auf Verteidigerkonsultation nicht beeinträchtigt worden ist. Die A. war über dieses Recht am Beginn beider Vernehmungen belehrt worden; ihren zunächst geäußerten Wunsch auf Verteidigerkonsultation vor der Vernehmung hatten die Beamten respektiert. Anhaltspunkte dafür, dass die A. nach der zu Beginn der zweiten Vernehmung erfolgten erneuten Belehrung keine frei verantwortliche Entscheidung über die Ausübung ihres Schweigerechts hätte treffen können, sind nicht ersichtlich. Unbeschadet der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls eine darüber hinausgehende Hilfestellung bei der Verteidigersuche überhaupt noch erforderlich gewesen wäre, hatten sich die Beamten jedenfalls aktiv und ernstlich um die Kontaktaufnahme zu der von der A. gewählten V. bemüht. Auch ein besonderer Hinweis an die A., dass sie und E. um Kontaktaufnahme mit derselben V. gebeten hatten, war nicht erforderlich. Eine Mehrfachverteidigung lag bereits objektiv nicht vor, weil die V. im Zeitpunkt der zweiten polizeilichen Vernehmung der A. noch kein konkurrierendes Mandat übernommen hatte. (BGH, Beschl. v. 10.01.2013 – 1 StR 560/12)

§ 253 Abs. 1 StPO – Beweisaufnahme im Strafverfahren; hier: Protokollverlesung zur Gedächtnisstütze bei der Vernehmung einer Verhörsperson. Erklärt ein Vernehmungsbeamter, er könne sich an den Inhalt der Vernehmung nicht erinnern, kommt eine Verlesung der von ihm gefertigten polizeilichen Vernehmungsniederschrift gemäß § 253 Abs. 1 StPO nicht in Betracht. Diese Vorschrift gilt nicht im Rahmen der Vernehmung von Verhörspersonen, die in der Hauptverhandlung über Bekundungen aussagen, die andere vor ihnen gemacht haben. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn es sich bei dem Zeugen, dessen Gedächtnis unterstützt werden soll, um dieselbe Person handelt, deren Aussage in dem zu verlesenden Protokoll festgestellt wurde. (BGH, Beschl. v. 19.03.2013 – 3 StR 26/13)