Rechtssprechung

Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche beispielsweise über Juris möglich ist.


§ 100c Abs. 1 StPO; § 335 Abs. 2 StGB – Großer Lauschangriff: Voraussetzung der Anordnung der Wohnraumüberwachung. Die Anordnung einer Maßnahme gemäß § 100c Abs. 1 StPO setzt den auf bestimmten Tatsachen beruhenden Verdacht voraus, der Beschuldigte habe als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat im Sinne von § 100c Abs. 3 StPO begangen. Das Vorliegen eines hinreichenden Verdachts im Sinne von § 203 StPO oder eines dringenden Tatverdachts im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht erforderlich. Allerdings gehen die Anforderungen über das Vorliegen eines Anfangsverdachts wiederum hinaus. Erforderlich ist das Vorliegen von Verdachtsgründen, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Es müssen solche Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung in erheblichem Maße auf die Begehung einer Katalogstraftat hindeuten. Dabei muss der durch schlüssiges Tatsachenmaterial begründete Verdacht ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht haben. Bei der Beurteilung der Verdachtslage steht dem Gericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Die Überprüfung des anordnenden Beschlusses beschränkt sich daher auf die Frage, ob dieser Beurteilungsspielraum gewahrt wurde. Die Tatsachengrundlage hierfür bietet der damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand. (OLG Celle, Beschl. v. 04.10.2010 – 3 Ws 1/10)

I. Materielles Strafrecht

Dirk Weingarten
Polizeihauptkommissar & Ass. jur.
Polizeiakademie Hessen


§ 185 StGB – Beleidigung durch heimliches voyeuristisches Verhalten; Bildaufnahmen mit dem Mobiltelefon unter den Rock der Geschädigten. Wird nach den Gesamtumständen eine solche Handlung heimlich durchgeführt, ist damit nicht der Straftatbestand des § 185 StGB erfüllt. Sexuelle oder sexualbezogene Handlungen und Belästigungen fallen nur dann unter diese Vorschrift, wenn besondere Umstände einen selbständigen beleidigenden Charakter erkennen lassen; es kann nicht ein (bloßes) „sexuelles Verhalten„ als Ehrverletzung bestraft werden, sondern allein eine darin unter Umständen enthaltene (ausdrückliche und konkludente) Äußerung, in der eine – vom Täter gewollte – herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist; diese erfolgt zumeist verbal durch eine zusätzliche beleidigende Äußerung. Die Funktion der Beleidigungsdelikte ist es nicht, Lücken zu schließen, die moralisches Empfinden nicht hinnehmen möchte. (OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.11.2010 – 1 St OLG Ss 219/10)

§ 211 Abs. 2 StGB – Mordmerkmal: Voraussetzungen von Verdeckungsabsicht. In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Allerdings scheidet begrifflich eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat dann aus, wenn diese bereits aufgedeckt ist und der Täter dies weiß. Es kommt nicht darauf an, ob die vorangegangene Straftat oder seine Tatbeteiligung daran schon objektiv aufgedeckt waren oder ob objektiv von dem Opfer eine Aufdeckung zu befürchten war, solange der Täter nur subjektiv meint, zur Verdeckung dieser Straftat handeln zu müssen. Auch nach Bekanntwerden einer Straftat kann ein Täter dann noch in Verdeckungsabsicht handeln, wenn er zwar weiß, dass er als Täter dieser Straftat verdächtigt wird, die genauen Tatumstände aber noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt sind. Verdeckungsabsicht ist aus der Sicht des Täters zu beurteilen. Glaubt er mit der Tötung eine günstige Beweisposition aufrecht erhalten oder seine Lage verbessern zu können, so reicht das für die Annahme der Verdeckungsabsicht aus, selbst wenn er bereits als Täter der Vortat verdächtigt wird, da die Tatumstände – nach seinem Wissen – noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt waren. (BGH, Urt. v. 17.05.2011 – 1 StR 50/11)

§§ 213, 21, 49 Abs. 1, 50 StGB – Minder schwerer Fall des Totschlags; Zusätzliche Strafrahmenverschiebung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit. Den Anforderungen an eine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 1. Alt. StGB genügen nur solche Provokationen, die auf der Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sind; denn der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB mildere Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es, die Anforderungen an die Schwere der Beleidigung und auch der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen. Mit dieser Maßgabe kann jedoch auch eine für sich gesehen nicht als gravierend einzustufende Beleidigung dann als schwer zu bewerten sein, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der „Tropfen„ war, der „das Fass zum Überlaufen„ gebracht hat. Ein über den Erregungszustand im Sinne des § 213 1. Alt. StGB hinausgehende Affekt, der zu einer von dieser Bestimmung nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen, ohne dass dem § 50 StGB entgegensteht. (BGH, Beschl. v. 21.12.2010 – 3 StR 454/10)

§§ 263, 22 StGB – Vermögensschaden der Bank bei Kontoeröffnungsbetrug; in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung. Eröffnet der Täter unter Vorlage eines gefälschten Ausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank Konten und werden ihm antragsgemäß Kreditkarten oder EC-Karten ausgehändigt bzw. ein Überziehungskredit eingeräumt, liegt ein Vermögensschaden in Gestalt einer schadensgleichen Vermögensgefährdnung vor. Führt die Bank die Konten zum Teil nur auf Guthabenbasis, ist ein Vermögensschaden unter diesen Umständen zu verneinen. (BGH, Beschl. v. 14.10.2010 – 2 StR 447/10)

§ 266 StGB – Missbräuchliche Verwendung einer Tankkarte; auch kein Fall des § 266b StGB. Die missbräuchliche Verwendung einer Tankkarte eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber, auf dessen Kosten er an Vertragstankstellen Kraftstoff zu dienstlichen Zwecken mit der Karte erwerben kann, erfüllt nicht die qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht, so dass es keine Untreue im Sinne des § 266 StGB darstellt. Die abredewidrige Verwendung der Tankkarten stellt auch keinen Missbrauch von Kreditkarten im Sinne des § 266b StGB dar. Tankkarten sind bereits nicht als Kreditkarte im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren, weil sie nicht in einem Drei-Partner-System eingesetzt werden können. Vielmehr stellen Tankkarten Zahlungskarten im Zwei-Personen-Verhältnis dar, in der Weise, dass der Aussteller dem Karteninhaber Kredite einräumt, die letztere sodann durch Zahlungen dem Aussteller gegenüber auszugleichen hatte. Solche Zwei-Partner-Systeme sind von § 266b StGB nicht erfasst.
Eine ohne Hinweis auf die missbräuchliche Verwendung erfolgende Einreichung der die Tankvorgänge dokumentierenden Belege beim Arbeitgeber, um diesem die Möglichkeit der Abgleichung mit den eingehenden Rechnungen der den Kraftstoff zur Verfügung stellenden Unternehmen zu ermöglichen, stellt eine Täuschung dar. Verzichtet der Arbeitgeber infolge der Unkenntnis der missbräuchlichen Verwendung auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer, vermag dies einen Forderungsbetrug im Sinne des § 263 StGB zu begründen. (OLG Celle, Beschl. v. 05.11.2010 – 1 Ws 277/10)

II. Prozessuales Strafrecht

§ 81a StPO – Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr – zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme. Nach gefestigter und willkürfreier Rechtsprechung der Strafgerichte ist dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle hierfür bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat. Ein Beweisverwertungsverbot ist daher als Ausnahme nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall anzuerkennen, insbesondere bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder dem Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensfehlers. Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, eine fehlende Dokumentation allein führe nicht zu einem Verwertungsverbot, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal diese Rechtsprechung die Möglichkeit offen lässt, den Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen.
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes kein Beweisverwertungsverbot begründet. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit betrifft den in Art. 13 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Richtervorbehalt bei der Wohnungsdurchsuchung. Sie kann nicht schematisch auf den einfachrechtlichen Richtervorbehalt des § 81a StPO übertragen werden. Selbst wenn das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes der Inanspruchnahme der Eilkompetenz entgegenstünde, folgte daraus von Verfassungs wegen kein Beweisverwertungsverbot. Die Strafgerichte können darauf verweisen, dass die handelnden Polizeibeamten in einem solchen Fall den Richtervorbehalt nicht willkürlich oder zielgerichtet umgehen.
Schließlich führt auch die Nichterreichbarkeit des staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes nicht zu einem verfassungsrechtlich gebotenen Beweisverwertungsverbot. Nach dem Wortlaut von § 81a Abs. 2 StPO sowie der Systematik der Richtervorbehalte der Strafprozessordnung haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch ihre Ermittlungspersonen im Sinne von § 152 GVG die Befugnis, eine Blutentnahme anzuordnen. Das Ergebnis einer polizeilich angeordneten Blutentnahme ist daher von Verfassungs wegen unabhängig von der Antwort auf die einfachrechtliche Frage verwertbar, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen die Eilkompetenz nach § 81a StPO vorrangig durch die Staatsanwaltschaft wahrzunehmen ist.
Der einfachrechtliche Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gehört nicht zum Bereich des rechtsstaatlich Unverzichtbaren. Das Grundgesetz enthält ausdrückliche Richtervorbehalte nur für Wohnungsdurchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG) und Freiheitsentziehungen (Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG), nicht aber für Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 und 3 GG). Auch die hohe Bedeutung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gebietet verfassungsrechtlich nicht, dass die – zwingend von einem Arzt vorzunehmende – Blutentnahme zum Nachweis von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut nur durch einen Richter angeordnet werden dürfte. Eine Blutentnahme zum Zwecke der Aufklärung eines Sachverhalts tastet das Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt an und stellt auch keinen so schwerwiegenden Eingriff dar, dass aus dem Gesichtspunkt der Eingriffstiefe heraus ein Richtervorbehalt zu verlangen wäre. Der Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO beruht allein auf einer Entscheidung des Gesetzgebers. (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10)