Polizei und Justiz

Die Relevanz polizeilicher Zeugenaussagen vor Gericht

Ein oftmals unterschätzter Beitrag des Polizeibeamten zum Ausgang des Strafverfahrens

Das Verhalten eines Polizeibeamten als Zeuge vor Gericht nimmt in der Aus- und Fortbildung einen eher geringen Stellenwert ein. Darum sind sich viele Beamte der Bedeutung ihrer Zeugenaussage nicht bewusst. Zeugenladungen werden als lästiges Übel empfunden, insbesondere wenn der Termin in die Freizeit fällt. Entspricht der Ausgang eines Strafverfahrens nicht den Erwartungen, wird dies gerne als Versagen der Justiz deklariert und man zeigt mit dem nackten Finger auf sie. Doch Vorsicht: Wer den gestreckten Zeigefinger auf einen anderen richtet, auf den zeigen drei Finger der eigenen Hand zurück.

Dr. Heiko Artkämper
Staatsanwalt als
Gruppenleiter
Dortmund


Strukturvorgaben des Strafverfahrens
Der Ablauf und Inhalt eines Strafverfahrens – und der späteren Urteilsfindung – wird nur dann verständlich, wenn einige wenige Strukturvorgaben deutlich sind.
Hat ein Strafverfahren das Stadium der Hauptverhandlung erreicht, ist es wichtig zu wissen, dass im Vorfeld bereits zweimal eine Verurteilungswahrscheinlichkeit bejaht wurde: Sowohl der Staatsanwalt (§ 170 I StPO) als auch das Gericht (§ 203 StPO) müssen nach Aktenlage (!) einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne einer Prognose prüfen. Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens zeigen also, dass die polizeiliche/staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit zur Verurteilung führen wird, sofern – und dies ist wichtig – der Inhalt der Akte im Rahmen der Hauptverhandlung rekonstruiert werden kann. Gelingt dies, ist der Ausgang des Verfahrens nahezu vorprogrammiert; demgemäß gering ist die Zahl der Freisprüche.
Sicherlich ist ein „richtiges„ Urteil nur dann möglich, wenn ihm im Tatsächlichen die Wahrheit zu Grunde liegt. Dieser denktheoretischen Aufgabe vermag das Strafverfahren nur bedingt gerecht zu werden, da rechtliche Vorgaben oftmals der Verwertung vorhandener Erkenntnisse entgegenstehen: Eine Prozessordnung, die das Recht des Beschuldigten zu schweigen und zu lügen ebenso wie gesetzliche Verwertungsverbote enthält, die privilegierte Beweismittel kennt, die sich berechtigt einer Aussage entziehen können (z. B.§§ 52, 54 StPO) und der auch richterlich entwickelte Beweisverwertungsverbote inhärent sind, führt letztlich dazu, dass in vielen Fällen nur eine prozessuale Wahrheit dem Urteil zu Grunde gelegt werden kann: Gemeint ist damit ein Sachverhalt, der nach Maßgabe und unter Einhaltung der Grenzen der StPO und Berücksichtigung anderer Verfahrensnormen der geltenden Rechtsordnung rechtmäßig ermittelt und rekonstruiert wurde.

Effektive Kriminalitätsbekämpfung setzt nicht nur eine polizeiliche Klärung von Straftaten, sondern – glaubt man an die general- oder spezialpräventive Funktion von Strafe – auch eine Verurteilung des wahren Täters voraus. Hierzu tragen Polizeibeamte durch ihren Auftritt in der Hauptverhandlung in großem Maße bei.


Unwägbarkeiten und Chancen der Verteidigung
Kernbereich des Strafverfahrens ist die Hauptverhandlung, aus deren Inbegriff die Richter ihre Überzeugungsbildung schöpfen müssen,
§ 261 StPO. Sie ist ein eigenständiger Verfahrensabschnitt und in hohem Maße von Spontaneität geprägt. Genau an dieser Stelle setzen die Unwägbarkeiten einer Hauptverhandlung und die Tätigkeit des Verteidigers an:
- Der Beschuldigte schweigt, lässt sich anders ein und/oder bestreitet seine frühere Einlassung,
- Zeugen sagen – aus welchen Gründen auch immer – anders als vorher aus,
- Beweismittel sperren sich berechtigt gegen ihre Heranziehung
(z. B. § 52 StPO),
- Beweismittel sind nicht verwertbar.

Abgesehen von der dritten Variante kann – etwas überzogen gesagt – eine Verteidigung im deutschen Strafverfahren nur so gut sein, wie die Ermittlungsbehörden zuvor Fehler gemacht haben und es dem Verteidiger gelingt, diese Defizite im Rahmen der Hauptverhandlung aufzuklären; zudem ist es dem Verteidiger auch gestattet, etwa zeugnisverweigerungsberechtigte Zeugen auf dieses Recht hinzuweisen und zu bitten, von ihm Gebrauch zu machen.

Es ist Aufgabe des Verteidigers, das Beste für seinen Mandanten herauszuholen. Er wird damit zur Konfliktperson, die den Ermittlungspersonen – Polizei und Staatsanwaltschaft – gleichsam einen Spiegel vor das Gesicht hält, indem er versucht, Fehler zu finden.



Polizeibeamte als Zeugen
Die gesetzliche Neuregelung des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO wird – auch wenn dies von den Gerichten noch nicht ausreichend berücksichtigt wird – zu einer Entlastung des Polizeizeugen führen, da nunmehr in größerem Maße Ermittlungsergebnisse durch Verlesung und damit im Urkundenbeweis in die Hauptverhandlung eingeführt werden können.

Verlesen werden können Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben.



Der Grundsatz des Vorranges des Personalbeweises vor dem Sachbeweis wurde daher weiter gelockert. Es können also Strafanzeigen, Tatortbefundberichte und Berichte des ED p.p. nunmehr durch bloße Verlesung zum Verfahrensgegenstand gemacht werden. Wichtig ist aber die Gegenausnahme, die diese Norm enthält: Vernehmungen können (weiterhin) nur durch die Vernehmung des Polizeibeamten eingeführt werden – unabhängig davon, ob es sich um die Vernehmung eines Zeugen oder eines Beschuldigten
handelt. Macht der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem Einlassungsverweigerungsrecht Gebrauch, tauchen regelmäßig zwei Fragen auf: Kann erstens die gegenüber einem Polizeibeamten abgegebene Spontanäußerung oder Einlassung (durch Vernehmung dieses Beamten) rekonstruiert werden und ist sie – zweitens – verwertbar. Die weitergehende Problematik, ob die Äußerung inhaltlich zutrifft, also richtig ist, tritt demgegenüber jedenfalls zunächst in den Hintergrund.

Der Polizeibeamte wird zum Mittelpunkt der Beweisführung und gerät in das Visier der Verteidigung, die Erfolgsaussichten auf der quasi ersten Ebene wittert, wenn es gelingt, bereits die Rekonstruktion zu verhindern.

Eine umfassende Darstellung der Rechte und Pflichten des Polizeibeamten als Zeuge vor Gericht würde den vorliegenden Rahmen sprengen.1 Es sollen daher nur einige wenige Besonderheiten angesprochen werden.

Vorbereitung auf die Zeugenvernehmung, Vorhalt und Erinnerungsbild
Es dürfte heute unstreitig sein, dass es zu den Dienstpflichten des Polizeibeamten gehört, sich anhand vorhandener Durchschriftsakten p.p. auf seine richterliche Vernehmung vorzubereiten und zu versuchen, dadurch ein konkretes Erinnerungsbild zu erhalten. Wenig bekannt ist hierbei, dass der Vorhalt aus den Akten ein reiner Vernehmungsbehelf ist, mit der Folge, dass sein Inhalt nicht dem Urteil zu Grunde gelegt werden darf, sondern nur dass, was der Beamte aufgrund des Vorhaltes dann erinnert. Zwar hat sich die Problematik durch die Erweiterung des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO in gewissem Maße entschärft. Ist jedoch eine polizeiliche Vernehmung Gegenstand der Hauptverhandlung, ist das Gericht weiterhin auf das Erinnerungsbild des Beamten angewiesen. Dabei erwarten Richter und Staatsanwälte nichts Unmögliches – und insbesondere keine Falschaussagen – vom Zeugen; geschuldet wird allerdings der ernsthafte Versuch, sich zu erinnern.

Erklärt der Polizeibeamte, dass er sich beim besten Willen nicht an den Inhalt der Vernehmung erinnern und lediglich bestätigen kann, dass er damals gewissenhaft und ordentlich protokolliert habe, bleibt der Inhalt unverwertbar.

Die anderslautende Rechtsprechung zur Verwertbarkeit im OWi-Verfahren ist ausdrücklich auf diese Verfahrensart beschränkt.

Verunsicherungsstrategien
Da der souverän, ruhig und sicher vor Gericht auftretende Polizeibeamte insbesondere auf die Schöffen einen positiven Eindruck macht und die Vorstellung hinterläßt, dass er genau so gut seine Tätigkeit ausübt, versuchen Verteidiger, eben dieses Image zu torpedieren. Die StPO sieht bewußt außerhalb der Vernehmung durch den Vorsitzenden nur ein Frage-Antwort-Spiel vor, das diese Ruhe gewährleisten soll. Der erste Verstoß gegen diese Spielregel ist die erfolgreiche Provokation einer Gegenfrage, die häufig dazu führt, dass die sachlich-ruhige Atmosphäre durch den Verteidiger bewußt verlassen wird, um später verbale Entgleisungen und/oder Wertungen des Beamten als dessen persönliches Defizit darzustellen, das wahrscheinlich auch im Rahmen der Vernehmung eine Rolle gespielt hat. Der Aufbau von Stresssituationen ist hier Teil der Verteidigungsstrategie. Ebenfalls der Verunsicherung des Zeugen dienen Anträge auf wörtliche Protokollierung nach den §§ 273 StPO, 183 GVG, da sie – teilweise unausgesprochen – den Vorwurf eines Aussagedeliktes beinhalten.
Prozessbeobachtungen können insofern eine sinnvolle Vorbereitung auf eigene spätere Vernehmungen sein.

Unzulässige Fragen und Wertungen
Fragen, die bei Berufszeugen in die Intimsphäre gehen, werden in aller Regel gestellt, um auf dieser Ebene den Zeugen zu verunsichern; sie kommen häufig völlig überraschend. Gleiches gilt bei rollenfremden Fragen, mit deren Beantwortung beispielsweise Wissen abgefragt wird (Nennen Sie mal die Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme) und der Zeuge vorgeführt werden soll. Derartige Fragen sind unzulässig und sollten vom Staatsanwalt/Gericht beanstandet werden. Geschieht dies nicht, ist es dem Zeugen erlaubt, beim Vorsitzenden nachzufragen, ob er diese Fragen beantworten muss und damit das offensichtlich schlummernde Beanstandungsrecht zu wecken.
Auch Bewertungen sind nicht Aufgabe eines Zeugen; gerade bei Polizeibeamten erwecken derartige Wertungen – insbesondere wenn sie sich zum Nachteil des Angeklagten auswirken – den Anschein der Einseitigkeit und sind daher beliebtes Frageobjekt und sodann Angriffsziel der Verteidigung.

Beweisverwertungsverbote
Beweisverwertungsverbote dienen – anders als im anglo-amerikanischen Recht – nicht der Disziplinierung von Polizei und Staatsanwaltschaft, sondern der Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Rekonstruktion einer Einlassung führt daher nicht per se dazu, dass deren Inhalt dem Urteil zu Grunde gelegt werden darf. Fehler und Gesetzeswidrigkeiten aus dem Ermittlungsverfahren können hier dazu führen, dass das Gericht einen Sachverhalt, den es in der Akte zur Kenntnis genommen, berücksichtigt und gegenwärtig hat, nicht verwerten darf.Die Reklamation von Beweisverwertungsverboten geht somit regelmäßig mit dem Vorwurf eines nicht gesetzmäßigen Verhaltens der Ermittlungsbehörden einher. Der Antagonismus von Verteidigung und Polizei (in selteneren Fällen auch der Staatsanwaltschaft) wird in besonderem Maße deutlich. Fehler werden offen angesprochen, enttarnt und dann – auf juristischer Ebene – über deren Folgen entschieden. Die Qualität der polizeilichen Ermittlungstätigkeit gerät auf den Prüfstand und das Verhalten des einzelnen (Vernehmungs-) Beamten wird kritisch hinterfragt.

Gesetzliche Verwertungsverbote
In einer Vielzahl von Fällen (etwa im Bereich der Telefonüberwachung, der Insolvenzordnung, aber auch im Autobahnmautgesetz und im – in der Praxis eher seltenen – Fall des § 136a StPO) hat der Gesetzgeber eine Unverwertbarkeit der Erkenntnisse gesetzlich angeordnet. Diese Verwertungsverbote sind in aller Regel – mit Ausnahme der verbotenen Vernehmungsmethoden – den Akten zu entnehmen und werden vor der Hauptverhandlung geprüft.

Verwertungsverbote bei zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen
Anders verhält es sich in den Fällen, in denen sich ein Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung erstmals berechtigt seiner Aussage enthält. Besonders häufig spielen Zeugnisverweigerungsrechte eine Rolle. Da der Schutz des § 52 StPO dem Zeugen dient, ist diese Norm disponibel. Auch wenn der Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, können seine früheren Aussagen verwertet werden, sofern er dieser Verwertung zustimmt; dies muss bei seiner richterlichen Vernehmung abgefragt werden.
Besondere revisionsrechtliche Tücken ergeben sich, wenn im Rahmen des Verfahrens die Vernehmung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet wurde (§ 58a StPO) und der Zeugen dann in der Hauptverhandlung sich berechtigt gegen eine Vernehmung sperrt. § 255a Abs. 1 StPO verweist ausdrücklich auf § 252 StPO, so dass weiterhin nur eine Vernehmung durch den Richter möglich ist, nicht aber die Inaugenscheinnahme der Aufzeichnung der Vernehmung.3

Ansonsten sind ausschließlich richterliche Vernehmungen verwertbar, §§ 52, 252 StPO. Insoweit stellt es regelmäßig einen Fehler der Ermittlungsbehörden dar, wenn eine derartige richterliche Vernehmung nicht bereits im Ermittlungsverfahren – kurz nach der Tat – veranlasst worden ist.


Verwertungsverbote bei Verstößen gegen den Richtervorbehalt
Verstöße gegen den Richtervorbehalt, bei denen zu Unrecht Gefahr im Verzug bejaht wurde, beschäftigen die Rechtsprechung immer mehr: Ausgehend von Entscheidungen zur Anordnung einer Durchsuchung (BVerfG NStZ 2004, 216) sind aktuell auch die Anordnungen der Entnahmen von Blutproben problematisch. Auch wenn die Rechtsprechung allein die Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht ausreichen läßt, um zu einem Verwertungsverbot zu gelangen, sollten die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Andernfalls steht – wie bei der Entwicklung der Rechtsprechung zur Belehrung – zu befürchten, dass auch hier auf kurz oder lang das gesetzeswidrige Vorgehen mit einem Verwertungsverbot sanktioniert werden wird.

Gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnisse dürfen durch die Praxis nicht auf den Kopf gestellt werden.



Der vielfach erhobene Einwand, die Einholung eines richterlichen Beschlusses der Anordnung einer Blutprobenentnahme führe zu schlechteren Ergebnissen, trifft schlichtweg nicht zu: Benachrich-tigt der Polizeibeamte bereits vom Unfallort aus den Staatsanwalt, so wird dieser einen fernmündlichen Beschluss des Amtsrichters, der dann später schriftlich zur Akte gelangt, schneller erhalten, als der Beschuldigte – und der Arzt, der die Blutprobe entnehmen soll – auf der Polizeidienststelle angekommen ist.

Verwertungsverbote bei unterbliebener/unzureichender Belehrung
In besonderem Maße beschäftigen seit mehr als 15 Jahren die Gerichte mögliche Verwertungsverbote aufgrund von Verstößen gegen die Belehrungsvorschriften des § 136 StPO; gerade diese möglichen Verstöße sind den Akten in aller Regel nicht anzusehen, da die Belehrung zwar formularmäßig dokumentiert ist, in aller Regel aber in der Praxis nicht so – oder vielleicht gar nicht – stattgefunden hat.4
Der Eingang einer Beschuldigtenvernehmung enthält insoweit regelmäßig die erste schriftliche Lüge, suggeriert er doch, dass hier eine Erklärung des Beschuldigten – als Textbaustein !! – wiedergegeben wird (Mir ist hier gesagt worden, ...). Die StPO schreibt nur vor, dass und worüber zu belehren ist; das Wie obliegt dem Vernehmenden und sollte – ebenso wie die Vernehmung selbst in wichtigen Kernbereichen – möglichst wortgetreu dokumentiert werden. Dies erleichtert insbesondere auch eine spätere Zeugenaussage, da das Erinnerungsbild leichter abgerufen werden kann.
Diese Verwertungsverbote spielen in aller Regel bei Verfahren der Allerweltskriminalität vor den Amtsgerichten keine entscheidende Rolle, zumal hier oftmals – jenseits einer verwertbaren Einlassung – weitere objektive und ausreichende Beweismittel zur Verfügung stehen. Zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt bedarf es keiner Einlassung, wenn zwei Polizeibeamte den Beschuldigten fahrend angetroffen haben und die Blutprobe einen für die absolute Fahruntüchtigkeit ausreichenden Promillewert ausweist.
Sobald allerdings subjektive Merkmale, die der Beschuldigte in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung eingeräumt hat (Bsp.: Beutesicherungsabsicht im Sinne des § 252 StGB), relevant werden, werden Verwertungsproblematiken auch hier Gegenstand der Hauptverhandlung sein.
Da die einzige Rekonstruktionsmöglichkeit in der Vernehmung des Polizeibeamten als Zeugen vom Hörensagen besteht, kommt seiner Aussage und seinem Erinnerungsbild besonderer – entscheidender – Wert zu.

Aus der Sicht der Verteidigung:
„Im Übrigen sollte nicht nur die Verteidigung, sondern auch das Gericht stets berücksichtigen, dass ... zu bedenken ist, dass der Polizeibeamte erfahrungsgemäß sich unter einem gewissen Erfolgszwang sieht und er aus dieser Entscheidung heraus nicht mehr wirkliche von vermeintlichen Beobachtungen unterscheidet.„5



Informatorische Befragungen und Spontanäußerungen 6
Zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht geklärt ist, ob überhaupt ein strafrechtlich relevantes Geschehen infrage kommt und ob eine der anwesenden befragten Personen als Beteiligte oder Beteiligter dieser Straftat vernommen werden soll, kommen informatorische Befragungen in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt besteht noch kein Beschuldigtenstatus. Befragt etwa ein Polizeibeamter am „Tatort“ oder in dessen Umgebung Personen danach, ob sie ein bestimmtes Geschehen beobachtet haben, liegt darin selbst dann keine Vernehmung, wenn die Befragung von der Hoffnung getragen ist, dass es gelingt, einen Täter zu ermitteln.
Spontanäußerungen oder Spontangeständnisse versteht der Bundesgerichtshof als „Äußerung, die ein Beschuldigter ohne Zutun des Polizeibeamten von sich aus vor der Belehrung„ macht. Der Begriff ist recht unscharf und eröffnet Manipulationsmöglichkeiten durch willkürliches Aufschieben der Belehrung und einer dem Wortsinn zuwider laufenden Verlängerung der Spontaneität. Zwar ist es umstritten, ob der Polizeibeamte die Pflicht hat, den sich spontan Äußernden zu unterbrechen. Teilweise wird hier vertreten, dass eine „Spontanäußerung„ bis zur ersten Frage andauern darf. Eine derartige Vorgehensweise erscheint rechtlich und taktisch bedenklich, zumal eine Belehrung in einem frühen Stadium spätere Nachfragen zulässigerweise ermöglicht. Nicht akzeptabel sind jedenfalls die Fälle, in denen Polizeibeamte nach Eintreffen am Tatort mehrere Seiten „Spontanäußerung„ dokumentieren, obwohl der Beschuldigte bereits im ersten Satz erkennbar eine Straftat eingeräumt hat. Die „Gefahr„, dass eine frühzeitige Belehrung den Beschuldigten von einer weiteren Aussage abhält, ist hinzunehmen und einem rechtsstaatlichen Vorgehen immanent.

Vorgespräche
Vorgespräche sind nötig, um eine entspannte Gesprächsatmosphäre und Zugang zu dem Beschuldigten zu schaffen; sie weisen regelmäßig Bezüge zur Tat auf, deretwegen die Vernehmung erfolgen soll. Auch wenn Vorgespräche aus der Rechtsrealität nicht wegzudiskutieren sind, sind sie bereits Teil der Vernehmung. Es ergeben sich aus den geführten Vorgesprächen oftmals Vermengungen mit der eigentlichen Vernehmung. Der rechtsstaatlich gebotene Weg ist eindeutig:

Auch den vernehmungstaktisch gebotenen Vorgesprächen ist eine Belehrung voranzustellen, da ansonsten die Beschuldigtenrechte ausgehebelt werden könnten.

Wurde eine Belehrung versehentlich vergessen, so wird die Verwertbarkeit der nachfolgenden Vernehmung nur dadurch sichergestellt, dass vor Beginn der Vernehmung darauf hingewiesen wird, dass die im Vorgespräch getätigten Äußerungen nicht verwertbar sind.

Vernehmungen
Nimmt man die Beschuldigtenrechte ernst, muss es – insbesondere bei einem gravierenden Tatverdacht – ausreichen, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der zu Vernehmende als Beteiligter einer Straftat in Betracht kommt. Der Beurteilungs-spielraum des Vernehmenden verengt sich in Abhängigkeit von der Intensität des Verdachtes dergestalt, dass der Beschuldigtenstatus auch automatisch begründet werden kann.
Beschuldigtenrechte auf der einen Seite und Zeugenpflichten und -rechte auf der anderen Seite stellen ein aliud dar. Es kann daher kaum schaden, jemanden in den Beschuldigtenstatus zu versetzen, auch wenn sich hinterher herausstellt, dass das Verfahren gegen ihn einzustellen ist.
Dem Beschuldigten ist zunächst die ihm zur Last gelegte Tat im Sinne eines historischen Lebensvorganges zu eröffnen und er muss sodann über sein Einlassungsverweigerungsrecht, das Recht zur Verteidigerkonsultation und sein Beweisanregungsrecht belehrt werden. Bei ausländischen Mitbürgern besteht nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch die Pflicht, über die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer Benachrichtigung des zuständigen Konsulats aufzuklären, vgl. Art. 36 WÜK. 7

Die Aufgaben des Belehrenden bezüglich sämtlicher Rechte sind identisch:
• Wissensvermittlung
• Verständniskontrolle
• Unbedingte Respektierung einer Entscheidung des Beschuldigten.



Werden diese rechtsstaatlichen Vorgaben missachtet, drohen Verwertungsverbote, deren tatsächliche Grundlagen immer intensiver hinterfragt werden.

Qualifizierte Belehrung
Belehrungen sollen dem Beschuldigten seine Situation und seine Reaktionsmöglichkeiten deutlich und klar vor Augen führen; es gibt Situationen, in denen die zuvor geschilderte Belehrung nicht ausreicht, dass der Beschuldigte „auf Ballhöhe“ ist.

Hat etwa der Beschuldigte ohne Belehrung oder unter Verstoß gegen § 136a StPO ein Geständnis abgelegt und soll nochmals vernommen werden, bedarf es keiner Fantasie, dass er davon ausgeht, sich bereits vorher um Kopf und Kragen geredet zu haben und daher die Ausübung seines Einlassungsverweigerungsrechtes sinnlos scheint.


Es stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer weitergehenden – qualifizierten – Belehrung, zu der der Bundesgerichtshof bislang nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Der 5. Strafsenat hat Ende 1993 ein derartiges Erfordernis erwogen. Eine Fortwirkung (des § 136a StPO) auf Folgevernehmungen liege nicht fern, „sofern sich der Angeklagte in Unkenntnis von der Unverwertbarkeit seiner bisherigen Angaben... zu weiteren Aussagen gedrängt gesehen haben sollte“. In der Literatur ist überwiegend anerkannt, dass die Fehlvorstellung des Beschuldigten, er könne seine erste Aussage nicht mehr aus der Welt schaffen, ausgeräumt werden muss. Insoweit muss der neuen Vernehmung ein zusätzlicher Hinweis vorangehen, dass seine erste Aussage null und nichtig und nicht verwertbar ist.
Uneingeschränkte Zustimmung verdient ein Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 17.03.19948: „Knüpft eine erneute Vernehmung oder ein Gespräch an eine wegen Verstoßes gegen § 136a StPO unverwertbare Vernehmung an, so ist auch diese erneute Vernehmung unverwertbar, wenn auf die frühere Vernehmung Bezug genommen wird und der Vernommene nicht über die Unverwertbarkeit seiner früheren Angaben belehrt wird“. Auf eben dieser Linie liegt eine aktuellere Entscheidung des Landgerichts Frankfurt9. Die Strafkammer hat hier ausdrücklich dargelegt, dass bei Verstößen gegen § 136a StPO (hier: Drohung mit Folter) nachfolgende Vernehmungen unverwertbar sind, wenn der Beschuldigte nicht ausdrücklich auf die bestehende Unmöglichkeit der Verwertung hingewiesen wird.
Die Notwendigkeit einer so genannten qualifizierten Belehrung dürfte auf Dauer unbestreitbar sein; der Beschuldigte muss zusätzlich (!) darauf hingewiesen werden, dass seine frühere Aussage ihn nicht mehr belastet, da sie unverwertbar ist. Eine freie Entscheidung in Kenntnis der tatsächlichen Rechts- und Beweislage kann nur der treffen, der weiß, dass trotz vorhandener Protokolle und trotz der Wahrnehmung des Vernehmenden im vorangegangenen Verfahrensstadium sich diese Erkenntnisse zwar nicht praktisch, aber rechtlich in Luft aufgelöst haben.

Widerspruchslösung
Liegen die Voraussetzungen einer Unverwertbarkeit vor, tritt diese – anders als bei den gesetzlichen Verwertungsverboten – nicht per se, sondern nur dann ein, wenn der Verwertung widersprochen wird. Der Verteidiger hat es daher in der Hand, ob er Vernehmungen gegen den Angeklagten gelten lassen will. Der BGH hat jüngst – in Anlehnung an eine Entscheidung des BVerfG – allerdings die Anforderungen an einen derartigen Widerspruch verschärft: Allein die allgemein gehaltene Äußerung „Ich widerspreche der Verwertung„ reicht daher nicht aus; vielmehr muss der Grund der angeblichen Unverwertbarkeit benannt werden.

Das Gericht muss bei einem rechtzeitigen Widerspruch im Freibeweisverfahren prüfen, ob Rechtsvorschriften einer Verwertung entgegenstehen. Die Belehrung rückt hier oft in den Mittelpunkt und das diesbezügliche Erinnerungsvermögen des Polizeibeamten entscheidet häufig über die Verwertbarkeit der Einlassung.



Verletzung von Anwesenheitsrechten / Fazit
Jedenfalls in der Literatur wird darüber hinaus ein Verwertungsverbot in Anwendung der gerade erörterten Widerspruchslösung vertreten, wenn bei jugendlichen Beschuldigten die Anwesenheitsrechte der Erziehungsberechtigten aus § 67 JGG missachtet werden. Auch hier wird der Gedanke der Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens deutlich.

Polizeibeamte tragen für den „erfolgreichen„ Abschluss eines Strafverfahrens – sei es im Sinne einer Verurteilung des wahren Täters oder eines Freispruchs eines zu Unrecht in Verdacht Geratenen – weit mehr Verantwortung, als sie es selbst regelmäßig wahrnehmen. Diese Verantwortung beginnt bei der Gesetz- und Rechtmäßigkeit im ersten Zugriff, erstreckt sich über die Vernehmungen und endet mit ihrem Auftritt in der Hauptverhandlung. Staatsanwälte und Richter sind von dieser Mitwirkung – unter Bindung an Gesetz und Recht – abhängig. Dieses Verantwortungsbewusstsein muss durch Aus- und Fortbildung vermittelt und – ggf. im Selbststudium entsprechender Fachliteratur – gestärkt werden.


Fußnoten

1 Umfassend: Artkämper, Polizeibamte als Zeugen vor Gericht (2007).
2 BGHSt 27, 355, 357 ff.
3 BGHSt 49, 68.
4 Artkämper, Kriminalistik 2007, 517 ff.
5 Buschbell, Straßenverkehrsrecht, § 5 Rn. 44.
6 Vgl. Artkämper, wie Fn. 1 + 4
7 BVerfG NJW 2007, 499f.
8 LG Bad Kreuznach StV 1994, 293 f.9 LG Frankfurt a. M., StV 2003, 325