Internationaler Terrorismus

Neue Kronzeugenregelung?

Von GStA Klaus Pflieger und OStA Armin Striewisch, beide Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart


Klaus Pflieger, Generalstaatsanwalt Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag vom 11. November 20051 in Bezug auf eine Kronzeugenregelung2 folgendes vereinbart:

„Wir schaffen im Strafgesetzbuch eine allgemeine Strafzumessungsregelung, die die Möglichkeit einer Strafmilderung oder -befreiung für ,Kronzeugen’ vorsieht und sicherstellt, dass begangene Straftaten wirksam verfolgt und drohende Straftaten effektiv verhindert werden können. Die Anwendung einer solchen Regelung wird nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung möglich sein.“

Entsprechend einer Verlautbarung von Bundesjustizministerin Zypries vom 11.04.20063 wurde inzwischen ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt.


I. Die frühere Regelung

Eine solche Kronzeugenregelung würde kein Novum in der deutschen Rechtsgeschichte darstellen, da bereits mehrere „kleine Kronzeugenbestimmungen“4 bestehen und vom 9. Juni 1989 bis 31. Dezember 1999 ein sog. Kronzeugengesetz5 galt; dessen wichtigste Passagen hatten folgenden Wortlaut:

„Art. 4 Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten

Dieses Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. Dezember 1994 auf „organisiert begangene Straftaten“ ausgedehnt6.

Armin Striewisch , Oberstaatsanwalt Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

Anlass für die Kronzeugenregelung, die bereits ab 1972 diskutiert wurde7, war in erster Linie, dass es den Ermittlungsbehörden ab Mitte der 80-er Jahre mangels kriminaltechnisch verwertbarer Spuren nicht mehr möglich war, terroristische Attentate der Roten Armee Fraktion (RAF) bestimmten Bandenmitgliedern zuzuordnen – etwa die Mordanschläge auf Dr. Ernst Zimmermann am 1. Februar 1985, auf Prof. Dr. Karl-Heinz Beckurts und seinen Fahrer Eckhard Groppler am 9. Juli 1986 oder auf Dr. Gerold von Braunmühl am 10. Oktober 19868. Dies hatte seine Ursache darin, dass aufgrund früherer Terroristenprozesse bekannt geworden war, wie Tatbeteiligungen bestimmter Personen mittels Fingerabdrücken, Handschriften, Stimmaufzeichnungen, Maschinenschriften etc. nachgewiesen werden können. Solche Spuren wurden deshalb von den Tätern in der Folgezeit vermieden.

Ziel der Kronzeugenregelung9 war es, einerseits durch Insideraussagen Hinweise zu erhalten, welche Terroranschläge von welchen RAF-Attentätern verübt worden waren; andererseits sollten durch die Angaben von Mitgliedern der RAF künftige Anschläge verhindert werden. Außerdem sollte durch „die Schaffung von Verrätern“10 eine Verunsicherung innerhalb der terroristischen Vereinigung herbeigeführt werden. Hoffnung machte, dass man in anderen Ländern mit der Strafmilderung für Kronzeugen im Hinblick auf das Aussageverhalten von Terroristen gute Erfahrungen gemacht hatte. Als höchst erfolgreich erwies sich beispielsweise die italienische Kronzeugenregelung aus dem Jahr 1982. Diese trug maßgeblich zu der Zerschlagung des Terrorismus in Italien bei11. Den angeführten Zielen entsprechend wurde die Kronzeugenregelung des Jahres 1989 wie folgt ausgestaltet: Ist ein Terrorist dazu bereit, als Kronzeuge auszusagen, so kann – je nach Qualität seiner Aussage und je nach Schwere der von ihm begangenen Tat – die sonst zu verhängende Strafe erheblich gemildert werden. Insbesondere kann anstelle der bei Mord vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe auf eine Strafe zwischen drei Jahren und „lebenslänglich“ erkannt werden. Voraussetzung hierfür ist aller-dings, dass der Kronzeuge durch seine Angaben dazu beiträgt, dass

• künftige terroristische Straftaten verhindert,

• bereits begangene Straftaten dieser Art (über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus) aufgeklärt oder

• Täter bzw. Teilnehmer einer solchen Straftat ergriffen werden.

Nicht ausreichend ist also, dass der Täter nur eigene, von ihm selbst begangene Straftaten zugibt. Er muss vielmehr in Bezug auf andere Personen oder andere Straftaten zur Aufklärung beitragen. Die Kronzeugenregelung wurde deshalb teilweise und nicht völlig zu Unrecht als „Aufforderung zum Verrat“12 bezeichnet.



II. Anwendungsfälle

Diese „Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten“ kam zum ersten Mal zur Anwendung, als ein ehemaliger Führer der türkischen Arbeiterpartei PKK, Ali Cetiner, am 26. März 1990 wegen Mordes an einem Parteiabtrünnigen nicht zu einer lebenslangen, sondern zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt wurde. Er hatte umfassende Angaben über die PKK gemacht und damit wesentlich zur Inhaftierung und Verurteilung von PKK-Angehörigen beigetragen13.

Hauptsächlich angewendet wurde die Kronzeugenregelung aber im Bereich der RAF, und zwar bei den sog. DDR-Aussteigern, die sich Anfang der 80-er Jahre von der RAF getrennt hatten, anschließend mit Unterstützung der SED-Regierung in der DDR untergetaucht waren und nach dem Fall der Mauer im Juni 1990 festgenommen werden konnten14.

Der erste RAF-Angehörige, der in diesem Zusammenhang als Kronzeuge behandelt wurde, war Werner Lotze15. Gegen ihn bestand bei seiner freiwilligen Überstellung in die Bundesrepublik lediglich ein Haftbefehl wegen des Verdachts, 1979 an zwei Banküberfällen der RAF mitgewirkt zu haben. Bei seiner ersten Vernehmung gab er vor allem zu, am 24. September 1978 den Polizeibeamten Hans-Wilhelm Hansen bei einem Schusswechsel in einem Wald bei Dortmund erschossen zu haben und am 25. Juni 1979 in Belgien an einem Sprengstoffattentat beteiligt gewesen zu sein, das NATO-General Alexander Haig nur mit Glück überlebte. Außerdem machte Lotze umfassende Angaben zu den Tatbeteiligungen anderer RAF-Mitglieder, die dementsprechend verurteilt wurden. Nicht nur in seinem Strafprozess, sondern auch in einer Brennpunkt-Fernsehsendung und in einem ZEIT-Interview16 forderte Werner Lotze seine früheren RAF-Genossen zur Beendigung ihres „bewaffneten Kampfes“ auf. Als Kronzeuge wurde er trotz vollendeten und versuchten Mordes sowie sonstiger Straftaten nicht zu der nach § 211 StGB obligatorischen lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, sondern zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren17, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestanden hätten18.

Dem Beispiel Lotzes folgend waren anschließend sieben weitere der in der DDR festgenommenen RAF-Aussteiger bereit auszusagen, nämlich Susanne Albrecht, Henning Beer, Ralf Baptist Friedrich, Monika Helbing, Silke Maier-Witt, Sigrid Sternebeck und Inge Viett19. Aufgrund ihrer Angaben wurden zahlreiche Straftaten der RAF aufgeklärt und die daran beteiligten Terroristen verurteilt. Vor allem wurde auch eines der „größten Geheimnisse der RAF“ aufgedeckt, nämlich dass es sich bei den Todesfällen vom 18. Oktober 1977 im Gefängnis von Stammheim, als Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe tot bzw. tödlich verletzt aufgefunden wurden, nicht – wie von manchen behauptet – um staatliche Tötungen, sondern um gezielte Selbstmorde handelte, die in der RAF als „suicide action“ bezeichnet wurden20. Unter Anwendung der Kronzeugenregelung wurden diese ehemaligen RAF-Mitglieder zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt:

Susanne Albrecht u.a. wegen ihrer Beteiligung an der Ermordung Jürgen Pontos zu 12 Jahren21;

Henning Beer u.a. wegen seiner Beteiligung an einem Bankraub, in dessen Folge eine Passantin erschossen wurde, zu 6 ½ Jahren (Jugendstrafe)22;

Sigrid Sternebeck u.a. sowie Ralph Baptist Friedrich allein wegen Beteiligung am Haig-Attentat zu 8 ½ bzw. zu 6 ½ Jahren23;

Monika Helbing24 und Silke Maier-Witt25 wegen Beteiligung an der Schleyer-Entführung zu 7 bzw. 10 Jahren;

Inge Viett26 wegen versuchten Mordes an einem französischen Polizeibeamten zu 13 Jahren.



Bei Souhaila Andrawes, die während der Schleyer-Entführung am 13. Oktober 1977 gemeinsam mit drei weiteren Palästinensern die Lufthansamaschine „Landshut“ entführt und am 18. Oktober 1977 als einzige der Luftpiraten die Befreiungsaktion von Mogadischu überlebt hatte, kam die Kronzeugenregelung ebenfalls zur Anwendung. Andrawes war in Somalia wegen der Flugzeugentführung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt, aber nach etwa einjähriger Haft freigelassen worden. Nach ihrer erneuten Verhaftung im Herbst 1994 in Oslo und ihrer anschließenden Auslieferung an die Bundesrepublik wurde sie zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt27. Sie hatte durch ihre Angaben u.a. dazu beigetragen, dass Monika Haas, die den Luftpiraten die Waffen geliefert hatte, verurteilt werden konnte28.

Auch der Terrorist Hans-Joachim Klein kam in den Genuss der Kronzeugenregelung, weil er mit einem Brief an den SPIEGEL sowie mit seinem Buch „Rückkehr in die Menschlichkeit“ u.a. einen Anschlag verhindert hatte. Er hatte am 21. Dezember 1975 gemeinsam mit „Carlos“ (alias Illich Ramirez Sanchez) und weiteren vier Mittätern die OPEC-Konferenz in Wien überfallen, wobei drei Menschen getötet und Klein lebensgefährlich verletzt worden war. Wegen dieser Tat wurde Klein zu 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt29.

Das bislang letzte Kronzeugenverfahren betraf Tarek Mousli, der 1999 mit seinen Aussagen mehrere Personen aus dem Bereich der Berliner Revolutionären Zellen (RZ) belastete und deshalb wegen der von ihm begangenen Taten zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung verurteilt wurde.

Soweit die vorgenannten Kronzeugen zu Haftstrafen verurteilt worden waren, wurden sie grundsätzlich gemäß § 57 Abs. 2 StGB nach Verbüßung der Hälfte der gegen sie verhängten Strafen auf Bewährung aus der Haft entlassen. Mehrere der RAF-Kronzeugen haben in ihren Prozessen oder in öffentlichen Erklärungen zum Ausdruck gebracht, dass die Aktionen der RAF falsch waren. Sie haben die noch aktiven RAF-Mitglieder dazu aufgefordert, ihren „bewaffneten Kampf“ zu beenden. So hat beispiels-weise Silke Maier-Witt folgendes erklärt:

„Ich bin zu der Überzeugung gelangt, dass die Politik der RAF sinnlos war und ist, dass gesellschaftliche Veränderungen durch perfektioniertes Töten Einzelner nie zu erreichen sind, dass im Gegenteil nur eine Eskalation der Gewalt erreicht wird. Gewalt kann nicht dazu beitragen, Probleme zu lösen. Durch Unmenschlichkeit ist Menschlichkeit nicht zu erreichen. Aus meiner heutigen Sicht ist und war es nicht zu rechtfertigen, dass sich die Gruppe anmaßte, über Leben und Tod zu entscheiden.“



III. Das Ende der Regelung

Die Kronzeugenregelung des Jahres 1989, die ursprünglich bis Ende 1992 befristet war und dann zwei Mal verlängert wurde30, lief zum 31. Dezember 1999 aus. Die Gründe für ihr Ende waren mannigfaltig:

Einzelne Professoren, Rechtsanwälte, Politiker sowie Medienvertreter hatten die Regelung als „Sündenfall des Rechtsstaates“31 bezeichnet, u.a. weil sie „eine gesetzliche Anstiftung zur Falschaussage“ bzw. ein unberechtigtes „Denunziantenprivileg“ darstelle32. Diese Behauptung trifft nicht zu. Richtig ist vielmehr, dass nach unserer Rechtsordnung generell ein positives Verhalten des Täters nach der Tat gemäß § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd berücksichtigt wird. Zu diesem positiven Nachtatverhalten gehören Schadenswiedergutmachungen, Geständnisse oder das Zeigen von Reue bzw. Schuldeinsicht; dazu zählt grundsätzlich auch, wenn der Täter über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zur Aufklärung von Straftaten beiträgt oder künftige Taten verhindert33. Dieser Gedanke findet sich auch in § 129 Abs. 6, § 129 a Abs. 7 und § 261 Abs. 10 StGB sowie in § 31 BtMG. Deshalb kann in der Kronzeugenregelung allenfalls eine – von der allgemeinen Strafzumessungsregelung des § 46 StGB bezweckte – „Aufforderung zum Verrat“34 gesehen werden.
Die Kronzeugenregelung wurde außerdem als überflüssig bezeichnet, weil deren Ziele weitestgehend mit anderen Rechtsinstituten (etwa mit der generellen Regelung des § 46 StGB oder über die Ermessungsvorschriften der §§ 153 ff. StPO) verwirklicht werden könne35. Diese Ansicht verkennt, dass das eigentliche Ziel der Kronzeugenregelung, nämlich mordverdächtigen Terroristen einen Weg zu eröffnen, durch ein bestimmtes Aussageverhalten die sonst unvermeidliche lebenslange Freiheitsstrafe zu verhindern, auf anderem Weg nicht zu erreichen ist, solange – zu Recht – an dem „Lebenslänglich“ für Mord festgehalten wird36.

Auch die von manchen geäußerte Sorge, die Kronzeugenregelung führe zu Falschaussagen, welche die Gerichte überfordern würden, ist unbegründet, weil es das tagtägliche Geschäft unserer Richter ist, die Glaubwürdigkeit von Angaben zu bewerten. Gerade der Umgang der Gerichte mit Parallelregelungen – insbesondere mit der häufig zu diskutierenden Vorschrift des § 31 BtMG37 – zeigt, dass solche Kronzeugenregelungen praktikabel sind.

Geltend gemacht wurde vor allem, die „Kronzeugenregelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 I GG), das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 I GG) und das Legalitätsprinzip“38. Behauptet wurde auch, die Regelung habe „keine praktische Bedeutung erlangt“ 39. All dies ist genauso unzutreffend wie die Kritik, gegen die Kronzeugen werde keine schuldangemessene Strafe40 verhängt.
Außer Frage steht sicher, dass es (etwa im Fall Lotze) schwer fällt, bei einem vollendeten Mord – nämlich an einem Polizeibeamten – eine 11-jährige Freiheitsstrafe noch als schuldangemessen zu akzeptieren, insbesondere wenn der Täter bereits nach der Hälfte der gegen ihn verhängten Strafe auf Bewährung aus der Haft entlassen wird. Dabei muss aber bedacht werden, dass mit der Kronzeugenregelung über die Bestrafung des Einzelfalles hinaus der RAF-Terrorismus in Deutschland bekämpft werden sollte. Der Abschreckungseffekt einer Strafmilderung für Kronzeugen besteht nämlich darin, dass Tätergruppen befürchten müssen, dass ihre Strukturen durch Insideraussagen aufgeklärt werden41.
Betrachtet man allein das Ergebnis, so hat die RAF zum Beginn der Kronzeugenregelung noch existiert, zum Zeitpunkt des Auslaufens der Kronzeugenregelung aber nicht mehr. Die RAF hat nämlich am 20. April 1998 mit einem mehrseitigen Schreiben ihre Auflösung erklärt42. Insider haben keine Zweifel, dass die Kronzeugenregelung zu diesem Ende der RAF beigetragen hat43. Es sprechen nämlich manche Argumente dafür, dass die RAF nicht allein durch äußere Umstände (etwa den Fall der Mauer oder den Niedergang des Kommunismus), sondern vor allem durch einen Gesinnungswandel innerhalb der Terrorgruppe zu der Überzeugung gelangt ist, dass ihr „bewaffneter Kampf“ sinnlos ist44. Dies bestätigt etwa folgender Satz in der Auflösungserklärung: „Das Ende dieses Projekts zeigt, dass wir auf diesem Weg nicht durchkommen konnten.“ Bei diesem Gesinnungswandel spielte nach Ansicht von Experten45 nicht nur das Aussageverhalten von RAF-Kronzeugen eine Rolle, sondern auch der Umstand, dass es den Staatsschutzbehörden Anfang der 90-er Jahre gelungen war, den V-Mann Steinmetz in das RAF-Umfeld einzuschleusen. Beides hat die RAF verunsichert und in ihrem Kern getroffen.
Wer sich den knapp drei Jahrzehnte dauernden Terrorismus der RAF mit 37 Mordopfern46, mit Sachschäden in Milliardenhöhe sowie mit einem „Deutschen Herbst 1977“, der an die Substanz der Bundesrepublik ging, vergegenwärtigt, der kann nur dankbar sein, dass die „Hydra RAF“, der immer wieder neue Generationen nachgewachsen waren, heute nicht mehr existiert. Deshalb hat sich die frühere Kronzeugenregelung gelohnt, selbst wenn sie nur ein Mosaik-stein dafür war, dass der RAF-Spuk ein Ende gefunden hat47.


IV. Neue Kronzeugenregelung?

Die Gründe, die 1989 zur Einführung einer „Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten“ geführt haben, gelten heute mehr denn je. Zwar ist vom Linksterrorismus nach dem Ende der RAF weniger als früher zu spüren. Dafür sind rechtsextremistische und rechtsterroristische Gruppierungen48 und vor allem ausländische terroristische Vereinigungen – etwa die islamistische Al Kaida – auf einem beängstigenden Vormarsch49.

Vor allem die Mordanschläge der Terrorgruppe Al Kaida, die z.B. bei den Flugzeugattentaten vom 11. September 2001 in New York und Washington auf einen Schlag fast 3000 Tote und bei den Zugattentaten bei Madrid am 11. April 2004 knapp 200 Tote zur Folge hatten, zeigen, dass wir es heute mit einer qualitativ und quantitativ völlig neuen Form des Terrorismus zu tun haben. Dies belegen die jeweils hohen Zahlen an Mordopfern sowie der Umstand, dass sich die Attentate nicht mehr gegen prominente Opfer, sondern gegen jedermann richten. Vor allem die Tatsache, dass solche Anschläge verstärkt von Selbstmordkommandos verübt werden, macht deutlich, dass es den Sicherheitsbehörden gelingen muss, solche Mordanschläge zu verhindern, also „vor die Lage zu kommen“ – wie es im polizeilichen Sprachgebrauch heißt. Zu diesem Zweck müssen alle denkbaren Register unseres Rechtsstaates gezogen werden; zu ihnen zählt die Kronzeugenregelung.

Bereits in der zurückliegenden Legislaturperiode wurde mit einem Gesetzentwurf vom 13. Januar 200450, der am 30. Mai 2005 Gegenstand einer öffentlichen Expertenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestags war51, ein erster Anlauf für eine neue Kronzeugenregelung gemacht. Fraglos sind manche Änderungen gegenüber der früheren Kronzeugregelung diskussionswürdig:

Begrüßenswert wäre, wenn – wie im Gesetzentwurf vom 13. Januar 2004 vorgesehen52 – der Anwendungsbereich der Kronzeugenregelung nicht auf Terrorismus und organisierte Kriminalität beschränkt, sondern auf weitere Deliktsbereiche ausgedehnt würde, nämlich zumindest auf bestimmte Fälle

• der Geld- und Wertzeichenfälschung,
• des schweren Menschenhandels und der Zuhälterei,
• der Verbreitung pornographischer Schriften,
• des qualifizierten Diebstahls (§§ 244 und 244 a StGB),
• der (räuberischen) Erpressung, der schweren Hehlerei (§§ 260 und 260 a StGB) und des Betrugs,
• von Fälschungen (§§ 267, 268 und 275 StGB),
• der unerlaubten Veranstaltung von Glückspielen,
• der Korruption (§§ 299, 300, 331 bis 336 StGB),
• der Ausländer- und Asylantenkriminalität sowie
• von Verstößen gegen das Chemiewaffenübereinkommen, das Kriegswaffenkontrollgesetz, die Abgabenordnung, das Waffengesetz und das Außenwirtschaftsgesetz.

In all diesen Kriminalitätsfeldern, die insbesondere bei Korruptionsdelikten durch eine besonders heimliche Begehungsweise geprägt sind, ist zu erwarten, dass durch die Angaben von Insidern das bisherige Dunkelfeld erhellt und die Strafverfolgung effektiver gestaltet werden kann.

Der Vorschlag von Bundesjustizministerin Zypries53 geht sogar dahin, dass die neue Kronzeugenregelung in allen Fällen einer „nicht nur der leichten Kriminalität zuzurechnenden Straftat“ zur Anwendung kommen kann, sofern die Bedeutung dessen, was der Kronzeuge zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten beiträgt, dies im Verhältnis zu seiner eigenen Tat rechtfertigt. Die Tat des Kronzeugen und die Tat, auf die sich seine Präventions- oder Aufklärungshilfe bezieht, müssen nicht derselben Deliktsgruppe zuzuordnen sein. Schließlich wird kein konkreter Ermittlungserfolg verlangt; es soll – wie bei der früheren Regelung – ausreichen, dass die Angaben des Kronzeugen zur Präventions- und Aufklärungshilfe „geeignet“ sind.

Bedenklich (und unter Entlastungsaspekten „eher anstößig“54) erscheint es, die neue Regelung auf Aussagen zu beschränken, die bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Kronzeugen gemacht worden sind – im Koalitionsvertrag ist eine Beschränkung auf Angaben bis zum Beginn der Hauptverhandlung vorgesehen55 – weil dies den Anwendungsbereich der Kronzeugenregelung ganz erheblich einschränken würde. Der mit einer solchen Beschränkung angestrebte Zweck, möglichst frühzeitige Angaben zu erhalten, wird bereits durch die jetzige, auf § 46 StGB gestützte Handhabung erreicht, dass frühzeitige Aussagen in stärkerem Maß strafmildernd Berücksichtigung finden56. Anstelle der beabsichtigten Einschränkung sollte eine zeitliche Ausdehnung überlegt werden, und zwar dahingehend, dass die Kronzeugenregelung – wie im italienischen Recht – auch während der Strafvollstreckung Anwendung findet57.

Neu und begrüßenswert wären folgende strafprozessuale Neuerungen, die im Gesetzentwurf vom 13. Januar 2004 vorgesehen waren58 und sich ergänzen:

l Zum einen sollte die Wiederaufnahme einer rechtskräftigen Verurteilung des Kronzeugen unter vereinfachten Voraussetzungen möglich sein – etwa falls er einen Dritten zu Unrecht belastet hat.

l Zum anderen sollte im Urteil gegen einen Kronzeugen festgehalten werden, welche Strafe gegen ihn ohne Anwendung der Kronzeugenregelung verhängt worden wäre und im Falle einer erfolgreichen Wiederaufnahme automatisch als verhängt gilt.

Mit einer solchen Wiederaufnahmeregelung könnte der Sorge begegnet werden, dass sich Beschuldigte durch Lügen die Strafmilderung für einen Kronzeugen verschaffen.

Bundesjustizministerin Zypries59 will Missbrauch – neben der zeitlichen Begrenzung des Anwendungsbereichs – dadurch begegnen, dass die Strafrahmen für Vergehen des Vortäuschens einer Straftat (§ 145 d StGB) und der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) für falsche Angaben eines Kronzeugen, welche
dieser in der Absicht macht, sich eine Vergünstigung zu erschleichen, erhöht werden.



V. Ein kurzes Fazit:

Die Wiedereinführung der Kronzeugenregelung für terroristische Delikte und Straftaten der organisierten Kriminalität ist – insbesondere zur Abwehr drohender Attentate des islamistischen Terrorismus – dringend geboten. Eine Beschränkung auf Aussagen des Kronzeugen bis zu Eröffnung des Hauptverfahrens würde aber im Vergleich zu der bis 31. Dezember 1999 geltenden Regelung eine bedauerliche Einschränkung des Anwendungsbereichs darstellen. Die Kronzeugenregelung sollte – wie in dem Gesetzentwurf vom 13. Januar 2004 vorgesehen – zumindest auf vergleichbare Straftaten der allgemeinen Kriminalität ausgedehnt werden. Schließlich wäre es sachgerecht, die rechtskräftige Verurteilung eines Kronzeugen einer vereinfachten Wiederaufnahme zu unterwerfen, um zu vermeiden, dass sich ein Beschuldigter durch falsche Angaben die Vorteile der Kronzeugenregelung zu Unrecht erschleicht.



Fußnoten

1 Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD „Gemeinsam für Deutschland. Mit Mut und Menschlichkeit“, S. 140/141
2 Der Kronzeuge (englisch: „king’s evidence“) ist ein Zeuge der Anklage im Strafprozess. Im Unterschied zum normalen Zeugen ist er aber entweder selbst Mittäter der angeklagten Straftat oder beschuldigt, ähnliche Staftaten verübt zu haben.
3 Pressemitteilung vom 11.04.2006
4 §§ 129 Abs. 6, 129 a Abs. 7 und 261 Abs. 10 StGB sowie § 31 BtMG
5 Eingeführt durch Art. 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9.6.1989 – Kronzeugengesetz (BGBl. I S. 1059), zuletzt verlängert bis 31.12.1999 durch das Kronzeugen-Verlängerungsgesetz vom 19.1.1996 (BGBl. I S. 58).
6 Diese Regelung in Art. 5 lautete: „Artikel 4 ... gilt sinngemäß für die Offenbarung durch einen Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat zusammenhängenden, mit zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedrohten Tat, wenn die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von Taten gerichtet sind, bei denen der Erweiterte Verfall (§ 73d des Strafgesetzbuches) angeordnet werden kann. Gemäß Artikel 4 §§ 1 und 2 Satz 2 zuständig sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre.“
7 Breucker/Engberding, Die Kronzeugenregelung, S. 11 ff.
8 Später galt gleiches für die Morde an Dr. Alfred Herrhausen am 30.11.1989 und an Dr. Detlev Alfred Rohwedder am 1.4.1991 sowie für den Sprengstoffanschlag auf den Gefängnisneubau in Weiterstadt am 27.3.1993.
9 Breucker/Engberding, aaO S. 15 f.
10 Prantl, SZ vom 8.12.2003; Zypries: „Es geht darum, Täter zu animieren, andere im wahrsten Sinne des Wortes zu verpfeifen“, Neues Deutschland vom 31.1.2006
11 vgl. Breucker/Engberding, aaO S. 140 ff.
12 Zypries: „Wer einen anderen verpfeift, kommt besser weg.“, AnwBl 2/2006
13 Schulz, Protokoll Nr. 81 des Rechtsausschusses des Bundestags vom 30.5.2005, S. 20
14 Pflieger, Die Rote Armee Fraktion – RAF – 14.5.1970 bis 20.4.1998, S. 168
15 Breucker/Engberding, aaO S. 27 ff.
16 NDR-Sendung vom 21.11.1990 sowie DIE ZEIT vom 23.11.1980
17 Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. März 1992 (6 St 1/91)
18 Beschluss des 2. Senats des BVerfG vom 7.2.1992 (2 BvR 1853/91; NJW 1993, 190); a.A. v. Denkowski, Kritische Aspekte einer Neufassung der Kronzeugenregelung, S. 16 ff.
19 Schulz, aaO S. 19
20 Pflieger, aaO S. 105; Breucker/Engberding, aaO S. 52 f.
21 Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 3.6.1991 (JZ 1992, 537); Breucker/Engberding, aaO S. 46 ff.
22 Urteil des OLG Koblenz vom 3.7.1991 (2 StE 2/91)
23 Urteil des OLG Stuttgart vom 22.6.1992 (5-2 StE 6/91)
24 Urteil des OLG Stuttgart vom 24.2.1992 (2-2 StE 4/91)
25 Urteil des OLG Stuttgart vom 8.10.1991 (2-2 StE 1/91)
26 Urteil des OLG Koblenz vom 26.8.1992 (2 StE 3/91)
27 Urteil des Hanseatischen OLG vom 19.11.1996 (2 StE 2/96); Breucker/Engberding, aaO S. 61 ff.
28 Urteil des OLG Frankfurt/Main zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (5-2 StE 4/95-8/95); Schulz, aaO S. 19
29 Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 15.2.2001; Schulz, aaO S. 19
30 Gesetze vom 16.2.1993 (BGBl. I S. 238) und vom 19.1.1996 (BGBl. I S. 58)
31 Paeffgen, Strafverteidiger 1999, 625 ff.; Prantl, SZ vom 13.11.1999; Leicht, DIE ZEIT vom 18.11.1999; Müller, FAZ vom 17.1.2001; Stellungnahme von Strafrechtslehrern vom 14.11.1986 (Breucker/Engberding, aaO S. 159)
32 vgl. Fn. 10
33 BGH NStZ/T 88, 304; Schönke-Schröder-Stree, 26. Auflage, § 46 StGB, Rn. 39
34 vgl. Fn. 12
35 Mühlhoff/Pfeiffer, Der Kronzeuge – Sündenfall des Rechtsstaats oder unverzichtbares Mittel der Strafverfolgung, ZRP 2000, S. 121 ff., 122
36 A.A. der DeutschenAnwaltVerein (DAV), der die Abschaffung der absoluten lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord fordert.
37 Nach § 31 BtMG kann die Strafe gemildert oder von Strafe abgesehen werden, „wenn der Täter 1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten ..., von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.“
38 Mühlhoff/Pfeiffer, aaO S. 122; Reinhard Müller, FAZ vom 17.1.2001; Erklärung der Strafverteidigervereinigungen zur vorgesehenen Neuauflage der Kronzeugenregelung vom 25.10.2001
39 Tröndle/Fischer, 53. Auflage, § 129 a StGB, Rn. 33
40 vgl. v. Denkowski, aaO S. 8, Fn. 34
41 Jeßberg, Kooperation und Strafzumessung, S. 93
42 Dieses Auflösungsschreiben der RAF hat einleitend folgenden Wortlaut: „Vor fast 28 Jahren am 14. Mai 1970 entstand in einer Befreiungsaktion die RAF. Heute beenden wir dieses Projekt. Die Stadtguerilla in Form der RAF ist nun Geschichte.“
43 Vgl. Breucker/Engberding, aaO Vorwort von Generalbundesanwalt a.D. Rebmann, S. 7
44 Vgl. Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts gegen Lotze, S. 89 ff.
45 Schulz, aaO S. 20 f.
46 Pflieger, aaO S. 183 f.
47 vgl. Breucker/Engberding, aaO S. 112 ff., 154 f.
48 Z.B. der geplante Anschlag auf die im Bau befindliche Synagoge in München durch die Gruppe um den Rechtsextremisten Wiese – vgl. v. Denkowski, aaO S. 12
49 „Deutsche Sicherheitsbehörden sehen eine erhöhte Terrorgefahr für Deutschland“ – DER SPIEGEL 7/2006, S. 24
50 Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Kronzeugenregelungen im Strafrecht und zur Wiedereinführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten (KrzErgG) – Drucksache 15/2333 der 15. Wahlperiode des Deutschen Bundestags
51 vgl. Protokoll Nr. 81 des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 30.5.2005
52 Drucksache 15/2333, S. 3 bis 6
53 Vgl. Fn.3
54 Stellungnahme des DAV Nr. 7/2001 vom März 2001, S. 13
55 Koalitionsvertrag, S. 141
56 vgl. Mühlhoff/Pfeiffer, aaO S. 126 f. und Fn. 50
57 vgl. Mühlhoff/Pfeiffer, aaO S. 126
58 Drucksache 15/2333, aaO S. 7
59 Vgl. Fn. 3

§ 1. Offenbart der Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat zusammenhängenden Straftat selbst oder durch Vermittlung eines Dritten gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis geeignet ist,
1. die Begehung einer solchen Straftat zu verhindern,
2. die Aufklärung einer solchen Straftat, falls er daran beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder
3. zur Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer solchen Straftat zu führen,
so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung eines Strafsenats des Bundesgerichtshofes von der Verfolgung absehen, wenn die Bedeutung dessen, was der Täter oder Teilnehmer offenbart hat, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung künftiger Straftaten, dies im Verhältnis zu der eigenen Tat rechtfertigt.

§ 2. In den Fällen des § 1 kann das Gericht im Urteil von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern; dabei kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. Beabsichtigt das Gericht, das Verfahren nach § 153b Abs. 2 der Strafprozessordnung einzustellen, so ist die nach dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt zu erteilen.

§ 3. Die §§ 1 und 2 sind auf Straftaten nach § 220a des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden. Bei Straftaten nach den §§ 211, 212 des Strafgesetzbuches ist ein Absehen von Verfolgung und Strafe nicht und eine Strafmilderung nach § 2 Satz 1 nur bis zu einer Mindeststrafe von drei Jahren zulässig; die Möglichkeit, von Verfolgung und Strafe wegen anderer, mit einer solchen Tat zusammenhängender Straftaten nach den §§ 1 und 2 abzusehen oder die Strafe nach § 2 zu mildern, bleibt unberührt. Satz 2 findet in den Fällen des Versuchs, der Anstiftung und der Beihilfe keine Anwendung.“