Internationale Zusammenarbeit

Internationale polizeiliche Zusammenarbeit

Internationale polizeiliche Zusammenarbeit –„Gemeinsamer Ermittlungsgruppen“ – Quo vadis?

Von Klaus Mohr, Kriminaldirektor
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz

In Ergänzung des Beitrages „Internationale kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit – ein Spagat zwischen Global Player und Community Policing“1 geht der Verfasser auf die derzeitige polizeiliche Situation bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität ein.

Klaus Mohr

Veränderte Kriminalitätslage
Die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen infolge des fortschreitenden Integrationsprozesses in Europa sowie die insgesamt festzustellende Globalisierung der Wirtschaft und der Finanzsysteme neben der ständig zunehmenden Migration wirkten und wirken sich auch auf die Kriminalitätslage aus.

Gerade diese Entwicklungen bieten Tätern und Tätergruppierungen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität, aber auch anderer Kriminalitätsformen, vielfältige Möglichkeiten, Straftaten zu begehen und entsprechende Gewinne aus diesen Straftaten zu erzielen.



Insofern ist es nahe liegend, dass grenzüberschreitende Ermittlungsverfahren nicht durch EU-Institutionen erfunden wurden, sondern eine Reaktion auf gut organisierte Kriminalität darstellen. Die Kriminellen waren bereits Global Player, bevor den Ermittlungsbehörden überhaupt gestattet wurde, ohne Einzelgenehmigung des Behördenleiters ein nationales Ferngespräch zu führen. Dass gleichwohl in den letzten Jahren immer wieder von bedeutenden Fortschritten in der Grenzüberwindung gesprochen wird, ist denn auch wahrscheinlich eher Ausdruck grenzenloser Bescheidenheit und Leidensfähigkeit. Oder anders ausgedrückt: Unter den Millimetern ist der Zentimeter König.2



Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die folgende Aussage eines unbekannten Verfassers aus dem Jahre 1992 noch von Bedeutung ist:
„Man kann die derzeitige Situation ohne Übertreibung in einem Vergleich zusammenfassen: Das internationale Verbrechen reist in einem Sportwagen, während die Polizei die Verfolgung mit dem Fahrrad aufgenommen hat. An der Grenze muss der Polizeibeamte dann vom Fahrrad steigen, um das nationale Strafgesetzbuch zu studieren. Danach sendet er einige Rauchzeichen aus, in der Hoffnung, von seinem ausländischen Kollegen Antwort zu bekommen.“

Reaktionen politischer Institutionen auf diese Herausforderungen
Der Europäische Rat3 stellte bereits 1999 fest, dass er entschieden für eine Verstärkung des Kampfes gegen schwere organisierte und grenzüberschreitende Kriminalität eintritt. Voraussetzung für ein hohes Maß an Sicherheit in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist demnach ein effizienter und umfassender Ansatz bei der Bekämpfung aller Erscheinungsformen der Kriminalität.4 Weiterhin ruft der Europäische Rat dazu auf, dass als erster Schritt zur Bekämpfung des Drogen- und Menschenhandels sowie des Terrorismus Gemeinsame Ermittlungsteams – wie im Vertrag vorgesehen – unverzüglich eingerichtet werden.5

In einem Übereinkommen6 vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union befasst sich im Anhang Artikel 13 mit „Gemeinsamen Ermittlungsgruppen“. Gemäß Absatz 1 dieses Artikels können im Wege der Vereinbarung die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum, der im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann, eine Gemeinsame Ermittlungsgruppe zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen in einem oder mehreren der an der Gruppe beteiligten Mitgliedstaaten bilden.7

In einem Rahmenbeschluss vom 13.06.2002 hat der Rat der Europäischen Union die Bildung Gemeinsamer Ermittlungsgruppen angenommen.8 Darüber hinaus wurde in einer Empfehlung des Rates vom 08.05.2003 ein Modell für eine Vereinbarung über die Bildung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe für die Mitgliedstaaten vorgelegt.9 Diese Vereinbarung geht dezidiert auf die Arbeit einer solchen Ermittlungsgruppe ein, beschreibt deren Ziel, den Leiter, die Mitglieder, organisatorische Vorkehrungen etc.10

Zur Vervollständigung wird darauf hingewiesen, dass Politik, Rechtspraxis und -wissenschaft im Hinblick auf die Institutionalisierung der europäischen polizeilichen Zusammenarbeit von Anfang an die Forderung nach einer effektiven justitiellen Einbindung sowohl des Europäischen Polizeiamtes als auch anderer Formen der Polizeikooperation erhoben.11 In der Folge wurden das „Europäische Justitielle Netz“12 und danach die europäische justitielle Zentralstelle „Eurojust“13 eingerichtet.
Schließlich wurde am 12.05.2004 durch Gesetz der Ratsbeschluss zur Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (Eurojust-Gesetz-EJG) endgültig umgesetzt.14 In diesem Gesetz wird u.a. die gegenseitige Unterrichtung über Gemeinsame Ermittlungsgruppen und grenzüberschreitende Strafverfahren geregelt.15

Aktuell wird der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15.11.2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie zu den Zusatzprotokollen gegen den Menschenhandel und gegen die Schleusung von Migranten16 erörtert. Auch dieses Gesetz sieht im Artikel 19 die fallbezogene Errichtung von Gemeinsamen Ermittlungsgruppen mit der Einschränkung vor, dass die Souveränität des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet diese Ermittlungen stattfinden sollen, uneingeschränkt geachtet wird.

Notwendigkeit von Gemeinsamen Ermittlungsgruppen
Am Beispiel der Organisierten Kriminalität, stellvertretend für andere grenzüberschreitende Kriminalitätsformen, ist festzustellen, dass nahezu 85 % der in Deutschland im Jahre 2003 erfassten OK-Verfahren17 Bezüge in das Ausland (104 Staaten) hatten. Die nichtdeutschen Tatverdächtigen hatten einen Anteil von rund 60 % und stammten aus 87 Nationen.18 Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, über neue staatenübergreifende Bekämpfungsmethoden nachzudenken.

Vorteile Gemeinsamer Ermittlungsgruppen
Dass dabei durch Gemeinsame Ermittlungsgruppen besonders effektive und effiziente Problemlösungen zu erwarten sind, ist jedenfalls bei einer theoretischen Betrachtung aus nachfolgenden Gründen zu erwarten:

Ein wesentlicher Vorteil dieser Gruppen liegt in der Koordinierung der Verfahrensabwicklung, z.B. durch Abstimmung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Staaten, die dadurch deutlich einfacher wird. Durch den unmittelbaren und persönlichen Kontakt ist ein zielgerichtetes und beschleunigtes Verfahren zu erwarten.

Darüber hinaus können gemeinsame Projekte dazu beitragen, Vorbehalte persönlicher, kultureller oder auch rechtlicher Natur zu minimieren und die ertrauensvolle Zusammenarbeit zu
stärken. ie in diesem Rahmen entstehenden Kontakte können selbst später noch für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit außerhalb Gemeinsamer Gruppen genutzt werden.19
Vorausgeschickt, dass die rechtlichen Probleme vor der Einrichtung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe einer Lösung zugeführt sind bzw. während den laufenden Ermittlungen gelöst werden, sind nachfolgende Überlegungen anzustellen: or Aufnahme der operativen Ermittlungen sollte fallabhängig die Notwendigkeit der Einrichtung einer Auswerte- und Analyseeinheit in Betracht gezogen werden, um die OK-Strukturen aufzuhellen. Dabei kann auch eine Beteiligung von Europol bedeutsam sein.

Die Entscheidung für oder gegen die Einrichtung einer Gemeinsamen Gruppe muss auf der Grundlage einer fallspezifischen Analyse und Bewertung erfolgen. Tendenziell kann gesagt werden, dass die Vorteile Gemeinsamer Ermittlungsgruppen überwiegen, je komplexer die Ermittlungsführungen sind und je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass länderübergreifend ganze Maßnahmenbündel erforderlich werden.20 m Zustimmungsfall ist auf der Grundlage der Bewertungsergebnisse festzulegen, ob eine Gemeinsame Ermittlungsgruppe zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen in einem oder mehreren an der Gruppe beteiligten Staaten gebildet wird, wer die Leitung übernimmt und wie die zuständigen Justizbehörden (Staatsanwaltschaften) einzubinden sind. Letztendlich ist die Entscheidung – auch in Bezug auf die Organisationsform und die personelle Besetzung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe – sicherlich fall- und projektabhängig.



Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Koordinationsaufwand bei einer dezentralen Ermittlungsgruppe höher ist, da die Informationen in jedem Mitgliedstaat gebündelt werden müssen und danach wiederum neben der „Zentralstelle“ an die sachbearbeitenden ausländischen Dienststellen zu transportieren sind. Darüber hinaus ist wegen dieser Doppelaufgaben mit einem erhöhten Personalansatz zu rechnen.
Gerade bei umfangreichen OK-Komplexen ist von einem deliktsübergreifenden Vorgehen der Täter oder Tätergruppierungen auszugehen. Daher erscheint es zweckmäßig, in Abhängigkeit von der Fallkonstellation Spezialisten aus den verschiedenen Deliktsbereichen ebenso wie Vermögens-/Gewinnabschöpfer und gegebenenfalls Beamte aus operativen Einheiten in diese Gruppen zu integrieren. Des Weiteren sind die Einbindung von Zoll und Steuerfahndung in Erwägung zu ziehen.
Auf diese Weise wird es möglich sein, auch unterschiedlichen kriminellen Vorgehensweisen (z.B. in den Bereichen der Umwelt-, Wirtschafts-, Waffen- oder Rauschgiftkriminalität) Rechnung zu tragen.

Operative Maßnahmen
Aufbauend auf den bereits vorliegenden Ergebnissen sind im Verlaufe der Ermittlungen neben Vernehmungen, Durchsuchungen, Festnahmen etc. auch verdeckte staatenübergreifende Maßnahmen von Bedeutung. Dazu zählen insbesondere Telekommunikationsüberwachungen und der Einsatz von Operativ-Technik. Gerade die rasante Entwicklung im technischen Bereich beeinflusst taktische Vorgehensweisen bei Lagebewältigungen immer häufiger.

In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass einerseits technische Einsatzmittel viele Lösungswege eröffnen, andererseits aber auch Grenzen aufzeigen, die sowohl in der Rechtssituation als auch in der Leistungsfähigkeit von Einsatzmitteln begründet sind. Dabei ist von einem „Spannungsviereck“ auszugehen, in dem neben Recht auch die Elemente Technik, Taktik und Personal zu beachten sind. Nur wenn alle Elemente entsprechend berücksichtigt werden, können die notwendigen (grenzüberschreitenden) Maßnahmen getroffen werden.
Um diesem steigenden Technik-Einsatz weitestgehend gerecht zu werden und das Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden zu gewährleisten, erfordern die zum Teil zeitaufwändigen technischen Maßnahmen den Einsatz von Spezialisten. Defizite in diesem Bereich erhöhen das Entdeckungsrisiko, enttarnen vor allem die sensible Technik für zukünftige Fälle, können Polizeibeamte gefährden und bringen das gesamte Instrumentarium in Misskredit.

Mithin muss das taktische und technische Wissen auf einem eng definierten Personenkreis beschränkt werden, wodurch dem Gedanken der Geheimhaltung besonders Rechnung zu tragen ist. Infolgedessen muss bei der Einrichtung einer internationalen Ermittlungsgruppe daran gedacht werden, Polizeibeamte aus diesen Bereichen in die Organisationseinheit zu integrieren. Durch diese sind frühzeitig unterschiedliche technische Ausstattungen festzustellen und durch Austausch oder Ergänzungen zu kompensieren.
Daneben sind bei entsprechenden Ermittlungsverfahren Observationen und Einsätze von Verdeckten Ermittlern sowie Vertrauenspersonen denkbar, die bereits in der Vergangenheit bei grenz-überschreitenden Maßnahmen Berücksichtigung fanden. Kontrollierte Lieferungen gehören mittlerweile bereits zu Standardmaßnahmen und werden der Vollständigkeit halber erwähnt – zumal sie oftmals mit einer der bereits aufgeführten Maßnahmen korrelieren.

Schließlich sind die Vermögens- und Gewinnabschöpfung als ermittlungsbegleitende Maßnahmen von Beginn eines Verfahrens zu berücksichtigen, weil mit deren Hilfe die durch die Straftäter erzielten Gewinne in Form von z.B. Bargeld, Bankguthaben oder beweglichen Gegenständen gesichert werden können.
Zum einen werden Straftäter bei ihrem eigentlichen Ziel, der Gewinnmaximierung und dem Ausbau der Logistik erheblich gestört. Zum anderen fließen durch diese Maßnahmen dem Staat nicht unerhebliche Beträge zu, auch wenn nach derzeitigem Stand die Vermögenswerte im ersuchten Mitgliedsstaat verbleiben.

Im Übrigen sieht ein von Dänemark vorgelegter Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung von Einziehungsentscheidungen in der Europäischen Union die Rückführung eingezogenen Vermögens in das ersuchende Land vor.21 In der Praxis teilen derzeit die beteiligten Vertragsparteien oftmals das eingezogene Vermögen, was nach bestehenden Rechtshilfevorschriften zu-lässig ist.

Demzufolge sind beim Einrichten einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe die gleichen Voraussetzungen zu beachten wie bei einer nationalen Verfahrensbearbeitung.
Allerdings bietet es sich in diesen Fällen wegen den komplexen Ermittlungen an, vor Beginn der Maßnahmen die Ziele und die dazu erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen zwischen allen Beteiligten (z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei) festzulegen. Hierzu zählt auch, nach einem abgestimmten Zeitplan die dann erzielten Ergebnisse einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Danach ist über das weitere Vorgehen gemeinsam zwischen den Beteiligten zu entscheiden.
An Hand dieser aufgezeigten Ermittlungsmethoden wird sichtbar, dass eine internationale Ermittlungsgruppe sich nicht von einer regionalen oder auf Ebene eines Staates eingerichteten Arbeitsgruppe bei ihren polizeilichen Aufgaben unterscheidet, weswegen organisatorische und infrastrukturelle Voraussetzungen und Erfordernisse übernommen werden könnten.

Probleme bei grenzüberschreitenden Maßnahmen
Allerdings müssen bei grenzüberschreitenden operativen Maßnahmen die Problemfelder Recht, Taktik und Technik berücksichtigt werden, die in der ergangenheit bei Lagebewältigungen immer wieder zu klären waren. ei der Betrachtung dieser Problemfelder wird deutlich, dass einerseits einige bilateral gelöst sind, andererseits ein Teil mit geringem Aufwand minimiert bzw. geregelt werden kann.
Insofern ist die Einrichtung von internationalen Ermittlungsgruppen ein Schritt in die richtige Richtung, da bei gemeinsamer Aufgabenerledigung einige der aufgezeigten Probleme frühzeitig reduziert oder gar gelöst werden.



Auf Grund der aufgezeigten Entwicklungen sollte man eigentlich annehmen, dass Gemeinsame Ermittlungsgruppen mitt-lerweile bei der grenzüberschreitenden Kriminalitätsbekämpfung häufiger eingerichtet werden. Die Praxis belegt allerdings, dass von diesem Ermittlungsinstrument äußerst selten – wenn über-haupt – Gebrauch gemacht wird. Die Ursachen sind unterschiedlichster Natur – sie beginnen mit dem Status der entsandten Beamten, den logistischen Vo-raussetzungen, den entstehenden Kosten (Abordnung, Auslandszulage) und enden in aller Regel bei den praktischen rechtlichen Umsetzungen, obwohl die Grundlagen – wie zuvor aufgezeigt – geschaffen worden sind.



Fortschritte in der europäischen Zusammenarbeit
Dennoch ist für den polizeilichen Bereich festzustellen, dass die Aussage (Fußnote 2) und das danach folgende Zitat aus meiner Sicht mittlerweile nicht mehr in dem Ausmaß zutreffend sind.
Sicherlich sind noch viele, insbesondere justitielle Verbesserungen in der grenzüberschreitenden Verfahrensbewältigung notwendig, um die theoretisch beschriebenen und festgelegten Gemeinsamen Ermittlungsgruppen ins Leben zu rufen – aber die Strafverfolgungsbehörden haben indes einen anderen und einfacher umzusetzenden Lösungsweg gefunden.

Im Rahmen der Einleitung von Spiegelverfahren in den betroffenen Staaten können auf einer gesicherten rechtlichen Basis in diesen die notwendigen operativen Maßnahmen durchgeführt werden.
Im Prinzip ist von einer dezentralen Ermittlungsgruppe, die in den betroffenen Staaten tätig wird, auszugehen. Dabei darf aber nicht verkannt werden, dass diese Vorgehensweise zu einem erhöhten Koordinierungsaufwand und damit einhergehend zu Reiseaktivitäten der Ermittlungsbeamten und der operativen Kräfte führt.
Die folgenden praktischen Erfahrungen belegen, dass dieses Verfahren bis zu einer Implementierung der Gemeinsamen Ermittlungsgruppen zwar nicht der „via regis“ ist, aber zumindest in vielen Fällen sehr hilfreich sein kann.

Erfolgreich abgeschlossene Ermittlungsverfahren
Ermittlungen gegen Rauschgifthändler im Bereich Kaiserslautern führten die Polizei auf die Spur von Euro-Fälschern, da ein Dealer auch Falschgeld anbot. er polnische Anbieter lebte illegal in Deutschland.

Im Rahmen verdeckter Maßnahmen gelang es Beamten des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz Kontakt zu dem Anbieter aufzunehmen. In der Folge übergab der 22-jährige arbeitslose Pole Musternoten und stellte die Lieferung einer größeren Menge Falschgeld in Aussicht. Die falschen 50-Euro-Noten konnten nach Bewertung durch die Europäische Zentralbank einer sehr guten Fälschungsklasse zugeordnet werden.
Recherchen in Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt ergaben, dass von dieser Fälschung bereits ein Betrag von 152.800,- Euro von den Tätern in Europa in Umlauf gebracht wurde, davon in Rheinland-Pfalz 12.650,- Euro.
Die weiteren Ermittlungen ergaben sehr schnell, dass sich die eigentlichen Drahtzieher in Polen aufhielten. Infolgedessen war es sinnvoll, das Verfahren gemeinsam mit den zuständigen polnischen Behörden unter Einbindung des Bundeskriminalamtes fortzuführen. Es stellte sich dabei heraus, dass die Polizei in Polen bereits seit Monaten dem gleichen Täterkreis auf der Spur war.
Deshalb wurde es notwendig, dass zwei Verdeckte Ermittler des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz weitere Geschäftsverhandlungen mit den Fälschern in Warschau führten. Schließlich gelang es, falsche Euro-Noten im Nennwert von über 100.000,- Euro anzukaufen. Dabei erfolgte zunächst durch die polnische Polizei die Festnahme von fünf polnischen Mitgliedern der Fälscherbande. Anschließende Ermittlungen führten einen Tag später zur Entdeckung der Fälscherwerkstatt und zur Festnahme von weiteren fünf polnischen sowie zwei ukrainischen Tatverdächtigen, wozu auch der Kopf der Bande gehörte.
Die Werkstatt der Geldfälscher war professionell ausgestattet. Es wurden alle zur Herstellung von Falschgeld erforderlichen Materialien, Werkzeuge und darüber hinaus falsche Euro im Wert von über 250.000,- Euro, deren Herstellung noch nicht beendet war, aufgefunden. Die Täter gingen arbeitsteilig vor und nahmen die Produktion aus Tarnungsgründen an unterschiedlichen Orten vor.
Die sichergestellten Materialien hätten für die Herstellung von mindestens 1,5 Millionen Euro ausgereicht.

Der Ermittlungserfolg ist insbesondere auf die Einleitung von Spiegelverfahren und auf eine beispielhaft gute Zusammenarbeit zwischen den polnischen Behörden, dem Bundeskriminalamt und dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz zurückzuführen.

2004 erhielt das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz über das Bundeskriminalamt Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren, das bei der Questura in Perugia/Italien wegen international organi-
siertem Kokainhandel geführt wurde. Das Verfahren richtete sich gegen eine algerisch/deutsch/italienische Tätergruppierung, wobei die Lieferanten des Rauschgiftes in den Niederlanden, die Kurierin in Deutschland und die Empfänger in Italien aufenthältig waren. Weitere Täterverbindungen bestanden darüber hinaus nach Skandinavien. Die ersten länderübergreifenden Ermittlungsmaßnahmen führten infolge von Koordinierungsproblemen nicht zu den gewünschten Ergebnissen – zumal die Ermittlungen unterschiedliche nationale Zielsetzungen hatten.
Daher wurde seitens der italienischen und deutschen Strafverfolgungsbehörden eine Abstimmung der gemeinsamen Vorgehensweise unter Teilnahme niederländischer Behörden bei EUROJUST in Den Haag/NL initiiert. Dabei wurden konkrete Absprachen zu umfangreichen operativen Maßnahmen getroffen, die zur Aufklärung der Reise- und Lieferwege der Tätergruppierung führten.
Hierbei waren neben den bereits genannten Strafverfolgungsbehörden auch französische und schwedische eingebunden.
Der polizeiliche und justitielle Informationsaustausch fand in diesem Ermittlungsverfahren absprachegemäß unmittelbar unter den Beteiligten statt.
Notwendige Ermittlungsmaßnahmen konnten infolgedessen durchweg ohne zeitlichen Verzug umgesetzt werden.
Schließlich konnten bei einer Kontrollierten Lieferung von den Niederlanden über Deutschland, Österreich nach Italien 1,5 Kilogramm Kokain sicher-
gestellt und die Kurierin festgenommen werden. Die als vorbildlich zu bezeichnende gegenseitige operative und technische Einsatzunterstützung führte letztlich zur Festnahme von insgesamt neun Tatverdächtigen in Perugia/Italien und dem Nachweis von zahlreichen Kokaintransporten.
Ohne die persönlichen Absprachen bei EUROJUST wäre dieser Ermittlungserfolg sicherlich nicht in dem Ausmaß eingetreten.

Schlussbemerkung
Insofern sind seit 1992 deutliche positive Veränderungen bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit festzustellen.
Entgegen negativer Stimmen werden europaweite operative Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden praktiziert und überwiegend erfolgreich abgeschlossen.
Bei Ermittlungen wird vermehrt erkannt, dass nationale Maßnahmen mit lediglich am Einzelfall orientierten internationalen Informationskontakten keine wirksame Kriminalitätsbekämpfung leisten können.
Es darf aber nicht unerwähnt bleiben, dass im Bereich der justitiellen Rechtshilfe unbedingt Modifizierungen und ein Anpassen an die heutige Situation erfolgen müssen.

Um den Anforderungen an eine moderne Kriminalitätsbekämpfung gerecht zu werden, müssen die heutigen Ermittlungsmethoden, insbesondere zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, in den Verhandlungen und damit in den entsprechenden Vereinbarungen berücksichtigt werden. In den Regelungen der internationalen Rechtshilfe ist nichts zu Telefonkommunikationsüberwachungen, geschweige denn zur Überwachung von Handys oder Satellitenpeilung ausgesagt. Ebenso wenig ist der Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen geregelt.
Diese Problematik ist zumindest zum Teil in dem unter Fußnote 6 angeführten Übereinkommen aufgegriffen worden. Neben den Gemeinsamen Ermittlungsgruppen werden die Vernehmung per Videokonferenz, die Kontrollierte Lieferung, Verdeckte Ermittlungen und die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs geregelt.
Zwischenzeitlich befindet sich der dazugehörige Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Übereinkommen in der Beratung mit dem Bundesrat22.



Zukünftig müssen organisatorische und kriminalistische Instrumentarien für die Bekämpfung der Kriminalität noch weiter fortentwickelt werden. Dies gilt nicht nur für die Polizei, sondern auch für die Justiz.
Eine inhaltsnahe uusammen-arbeit bei Polizei- und Justizbehörden wird immer wichtiger; zumal sich auch die Alltagskriminalität mehr und mehr über nationale Grenzen hinweg abspielt.
Unter Berücksichtigung der europa- und weltweiten Kriminalitätsentwicklung, insbesondere im Bereich der Organisierten Kriminalität, sind u.a. die Beschlüsse des Rates der Europäischen Union von großer Bedeutung. Sie dürfen aber keine Worthülsen bleiben, sondern müssen mit Leben erfüllt werden. Dabei sind die Erkenntnisse und Erfahrungen, die bei erfolgreichen Einsätzen im Rahmen von Spiegelverfahren und/oder unter Beteiligung von EUROJUST erzielt wurden, für künftige Bildungen Gemeinsamer Ermittlungsgruppen von großer Bedeutung. Denn nur auf der Grundlage der gewonnenen Ergebnisse können Pessimisten von der Notwendigkeit einer abgestimmten und vor allem gemeinsam durchzuführenden Verfahrensbewältigung überzeugt werden.



Fußnoten:

1 Jörg-Michael Klös, Die Kriminalpolizei, Heft 4/2004, S. 121 - 122
2 Horst Leisen, „Wird jetzt alles besser? Einschätzungen zum Instrument der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe von einem Staatsanwalt“, nicht veröffentlichter Vortrag anlässlich eines EU-
Seminares an der LPS Rheinland-Pfalz am 26.11.2004
3 Europäischer Rat; Schlussfolgerungen des Vorsitzes am 15./16.10.1999 in Tampere/Finnland
4 Kapitel C, Ziffer 40 der Schlussfolgerungen von Tampere
5 Kapitel C, Ziffer 43 der Schlussfolgerungen von Tampere
6 Gemäß Artikel 34 Abs. 2 d des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung vom 02.10.1997
7 ABl. C 197 vom 12.07.2000, S. 3
8 Abl. L 162 vom 20.06.2002, S. 1
9 ABl. C 121 vom 23.05.2003, S. 1
10 ABl. C 121 vom 23.05.2003, Anhang, S. 2 - 6
11 S. Gleß/R. Grote/G. Heine, Justitielle Einbindung und Kontrolle von Europol durch Eurojust, 30.04.2004
12 ABl. L 191 vom 07.07.1998, S. 4
13 ABl. C 206 vom 19.07.2000, S. 1
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2004, Teil I, Nr. 23, vom 17.05.2004, S. 902
15 Vgl. § 6 EJG
16 Bundesratsdrucksache 6/05 vom 07.01.05
17 BKA, Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2003 – Kurzfassung -, S. 28
18 Vgl. Fußnote 16, S. 21
19 Oliver Stock, Der Einsatz international besetzter Ermittlungsgruppen zur OK-Bekämpfung im Kontext der Weiterentwicklung der polizeilichen Zusammenarbeit in Europa, Münster-Hiltrup, April 2002, S. 7, 8
20 Vgl. Fußnote17, S. 9
21 Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelles Dossier: 2001/0270 (CNS) vom 09.08.2002
22 Deutscher Bundestag, Drucksache 15/4233 vom 17.11.2004