Rechtssprechung

Aus der Rechtsprechung

Bearbeiter: Wolfgang Jörg
Polizeidirektor a.D.
Gondelsheim


I. Strafrecht

Niedrige Beweggründe bei Tötung des Ehepartners
StGB § 211

1. Gefühlsregungen wie Wut, Ärger, Hass und Rache kommen nach der Rechtsprechung in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Nicht jede Tötung, die geschieht oder versucht wird, weil sich der Ehepartner vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, beruht deshalb zwangsläufig auf niedrigen Beweggründen.

2. Spielen bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen, wie es die Motive Verärgerung, Wut und Rache sind, eine Rolle, so muss sich der Tatrichter in aller Regel damit auseinander setzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. (Leits. d. Schriftltg.)
BGH, Beschl. v. 15.5.20033 StR 149/03 (LG Lüneburg)

Zum Sachverhalt:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit der Sachrüge im Wesentlichen Erfolg hatte.
NStZ 2004, 34

Misshandlung eines Kleinkindes durch die Eltern
StGB §§ 225 I, 13 I

Zur Verurteilung wegen Misshandlung eines Kleinkindes, wenn nicht festgestellt werden kann, welcher der beiden angeklagten Elternteile der aktiv handelnde Täter war und dem Kind die Verletzung beigebracht hat. (Leits. d. Schriftltg.)
BGH, Urt. v. 3.7.2003 - 4 StR 190/03 (LG Halle/Saale)

Zum Sachverhalt:

Die beiden Angeklagten sind die leiblichen Eltern des am 13.11.2000 geborenen Kindes Michelle P und betreuten es gemeinsam, bis es Ende Januar 2001 aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorfälle in die Obhut von Pflegeeltern gegeben wurde. Im Zeitraum nach der Entlassung aus der Entbindungsklinik bis zum 22.1.2001 wurde das Kind Opfer vielfacher Misshandlungen durch einen der Angeklagten.

Bereits am 25.12.2000 wurde das Kind wegen auffälligen Schreiens in die Notfallambulanz des Klinikums Zeitz gebracht. Zwar stellte dort ein Arzt lediglich eine leichte Schwellung am linken Bein fest. Tatsächlich ergab aber eine spätere Röntgendiagnose im unteren Bereich des Unterschenkels eine Kantenabsprengung, wie sie typischerweise durch ein Verdrehungstrauma entsteht, indem der Täter mit einer Hand das Becken des Kindes fixiert und mit der anderen das Bein verdreht, bis es zum Bruch kommt.

Am 10.1.2001 erschien die Angeklagte mit dem Kind bei der behandelnden Kinderärztin N, die im Gesicht und auf der Brust fingerkuppengroße Hämatome feststellte, worauf die Angeklagte ohne dass die Ärztin bis dahin einen Verdacht geäußert hatte sogleich erklärte, sie würden ihr Kind nicht misshandeln. Die Angeklagten wechselten nunmehr den Kinderarzt und suchten gemeinsam am 15.1.2001 mit dem Kind den Arzt Dr. P auf. Dieser bemerkte im Halsbereich des Säuglings 1 bis 3 cm lange, bereits verschorfte Kratz- und Risswunden, ein Hämatom am Kinn bzw. Unterkiefer und mehrere Hämatome auf der linken Thoraxseite. Darüber hinaus stellte Dr. P eine etwa 1 bis 2 Tage alte Verletzung des Zungenbändchens fest, wie sie beim Füttern entstehen kann, wenn der Löffel bzw. die Saugflasche zu grob in den Mund des Kindes gedrückt wird. Bei dem weiteren Arztbesuch der angeklagten Kindesmutter am 22.1.2001 stellte Dr. P ein frisches münzgroßes Hämatom rechts an der Stirn und am linken Bein eine „teigige Verdickung" fest, die den Verdacht auf eine geschlossene Fraktur ergab. Im weiteren Verlauf des Tages trat bei dem Kind ein Atemstillstand ein. Die von der Angeklagten herbeigerufene Notärztin veranlasste die Einweisung des Säuglings in die Kinderklinik.

Michelle war bei ihrem Eintreffen in einem lebensbedrohlichen Zustand. An äußeren Verletzungen stellte man eine blutverkrustete Nase, das lädierte Zungenbändchen, Hämatome im Gesicht, zahlreiche ältere Narben am Hals und 5 Hämatome im Brustbereich fest. Darüber hinaus fanden sich im Brustkorbbereich und an beiden Unterschenkeln knöcherne Verdickungen. Die noch am selben Tag gefertigten Röntgenaufnahmen ergaben eine etwa 8 bis 10 Tage alte Rippenserienfraktur rechts, etwa 3 bis 4 Wochen alte Frakturen beider Schienbeine sowie eine glatte, etwa eine Woche alte Schaftfraktur des kompletten linken Unterarms. Darüber hinaus wurden in der Universitätsklinik, in die das Mädchen wegen Verdachts einer Blutung in der Schädelhöhle am 23.1.2001 verlegt wurde, nicht ganz frische Netzhautblutungen festgestellt, wie sie typischerweise bei Kindesmisshandlungen durch heftiges Schütteln (shaken-baby) entstehen, ferner am Anus ein Einriss, am Scheideneingang ein 2 bis 3 Tage alter Riss sowie an beiden Oberschenkelknochen eine metaphysäre Kantenaussprengung. Der Bruch des linken Unterarms war entweder dadurch entstanden, dass mit einem Gegenstand unter großem Druck auf den Arm eingewirkt oder der Arm gegen einen Gegenstand gedrückt wurde. Die Verletzungen im Anal- und Vaginalbereich sind auf das Einführen eines kantigen Gegenstandes zurückzuführen. Das Landgericht hat die beiden Angeklagten vom Vorwurf der Misshandlung einer Schutzbefohlenen freigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft hatten Erfolg.
NStZ 2004, 94

Finalität des Gewalteinsatzes bei Raub - Motivwechsel auf Täterseite
StGB §§ 249, 250 I, Nr. 1 Lit b

Gewalt zur Wegnahme unter Verwendung eines Mittels i.S. von § 250 I Nr. 1 lit b StGB wendet an, wer das Tatopfer zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt hat und im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der so bewirkten Wehrlosigkeit des Opfers dessen Sachen entwendet.
BGH, Urt. v. 15.10.20032 StR 283/03 (LG Kassel)

Zum Sachverhalt:
Der obdachlose Angeklagte war in die Jagdhütte des Geschädigten eingedrungen und hatte dort übernachtet. Als der Geschädigte am nächsten Morgen die Hütte aufsuchte und die Tür öffnete, sprühte ihm der in der Hütte befindliche Angeklagte eine Flüssigkeit ins Gesicht, versetzte ihm einen Faustschlag, wodurch der Geschädigte zu Fall kam, warf sich auf ihn und zerschlug eine von dem Geschädigten mitgebrachte Sprudelflasche auf dessen Kopf, so dass sie zerbrach. Sodann warf er einen über 8 kg schweren Feldstein in Richtung des Kopfes des Geschädigten. Der Stein traf den Geschädigten, der einem frontalen Aufprall ausweichen konnte, an der rechten Kopfhälfte, so dass der Geschädigte einen Bruch des Orbitalbodens erlitt. Schließlich fesselte er die Hände des Geschädigten und schob ihn in die Hütte.

Spätestens jetzt fasste der Angeklagte den Entschluss, sich den Landrover und weitere Sachen des Geschädigten anzueignen. Er ergriff die Taschen des Geschädigten, brachte sie in den Landrover, verschloss die Hütte und fuhr davon. Der Landrover wurde einige Zeit später aufgefunden, eine Pis-tole, ein Jagdmesser, ein Handy sowie Kleidungsstücke und diverse andere Gegenstände, unter anderem auch Schlüssel und Papiere des Geschädigten, blieben jedoch verschwunden.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs sowie wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafen: ein Jahr, sechs Monate und fünf Jahre) verurteilt. Dagegen wendete sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Seine Revision war nur teilweise erfolgreich.
NJW 2004, 528

Anmerkung des Bearbeiters:

Diese Entscheidung ist auf Seite 57 dieser Ausgabe unter „Wichtige BGH-Entscheidung zum schweren Raub" ausführlich besprochen.



Dirigierende Zuhälterei als bestimmende Einflussnahme auf Prostitutionsausübung
StGB § 181a I Nr. 2 Alt. 2
Arbeitet eine Prostituierte freiwillig in einem Bordell oder bordellartigen Betrieb, liegt allein in der Eingliederung in eine Organisationsstruktur durch Vorgabe fester Arbeitszeiten, Einsatzorten und Preisen noch kein „Bestimmen" i.S. von § 181a I Nr. 2 Alt. 2 StGB. Dies gilt nicht nur bei legalen Beschäftigungsverhältnissen i.S. von § 1 ProstG (BGBl 2001, 3983), sondern auch dann, wenn dabei gegen sonstige Rechtsvorschriften etwa ausländerrechtlicher, steuerrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Art verstoßen wird.
BGH, Beschl. v. 1.8.2003 - 2 StR 186/03 (LG Gera)

Zum Sachverhalt:
Das Landgericht hat nach Einstellung und Beschränkung nach §§ 154, 154a StPO den Angeklagten M wegen Zuhälterei in sieben Fällen, tateinheitlich begangener zweifacher Zuhälterei in sechs Fällen und tateinheitlich begangener dreifacher Zuhälterei in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Mitangeklagten B und H hat es wegen Beihilfe zu den Taten des Angeklagten M zu einer Freiheitsstrafe bzw. Jugendstrafe verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
NJW 2004, 81

Vorlage kassenärztlicher Rezepte ohne medizinische Indikation
StGB §§ 263, 266; SGB V § 12

1. Zur Abgrenzung von Untreue und Betrug gegenüber Krankenkasse und Apotheke beim Bezug kassenärztlich verordneter, aber nicht notwendiger Medikamente.

2. In derartigen Fällen scheidet eine i.S. des § 263 StGB relevante Täuschungshandlung gegenüber dem Apotheker regelmäßig aus, weil dieser grundsätzlich nicht verpflichtet ist, das vorgelegte Rezept auf seine medizinische Richtigkeit hin zu überprüfen.

3. Eine Täuschungshandlung gegenüber der Krankenkasse ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der die Arzneimittelverordnung ausstellende und insoweit als Vertreter der Kasse handelnde Arzt weiß, dass die angegebenen Leis-tungen nicht notwendig i.S. des § 12 I SGB V sind.

4. Zur Betreuungspflicht des Kassenarztes gegenüber dem Vermögen der Krankenkasse unter dem Gesichtspunkt der I 12 I SGB V, § 266 StGB (Leits. 2 bis 4 von der Schriftltg.)
BGH, Beschl. v. 25.11.20034 StR 239/03 (LG Kaiserslautern)

Zum Sachverhalt:
Das Landgericht hat den Angeklagten N wegen Betrugs in 16 Fällen und den Angeklagten Dr. S wegen Beihilfe hierzu schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten N zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten Dr. S zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt. Mit ihren Revisionen gegen dieses Urteil rügten die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte Dr. S erhob darüber hinaus Verfahrensbeschwerden. Die Rechtsmittel waren nur teilweise erfolgreich.
NJW 2004, 454

Bestechung des Geschäftsführers einer städtischen GmbH
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c), § 78 Abs. 4

1. Der Geschäftsführer einer GmbH, die sich in städtischem Alleinbesitz befindet und deren wesentliche Geschäftstätigkeit die Versorgung der Einwohner mit Fernwärme ist, ist Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB, wenn die Stadt die Geschäftstätigkeit im öffentlichen Interesse steuert.

2. Liegen wegen einer Veränderung der Strafdrohung die Voraussetzungen der Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 4 StGB vor, so ist § 2 Abs. 3 StGB zu beachten.
BGH, Urt. v. 14.11.20032 StR 164/03 (LG Erfurt)

Zum Sachverhalt:
Den Angeklagten war zur Last gelegt worden, aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung in acht Fällen an den Geschäftsführer der G.-GmbH Zahlungen in Höhe von 3 bis 5 % der Nettohonorarsumme als Gegenleistung für die Erteilung von Planungsaufträgen an ihre Ingenieurbüros erbracht zu haben. Zwischen 1992 und 1995 leistete die P.-GmbH der Angeklagten an den alleinigen Geschäftsführer der G.-GmbH (Erzeugung von Fernwärme und Energie und Versorgung des Stadtgebiets G und Umgebung), M, Zahlungen in einer Gesamthöhe von rund 200.000 DM für die Vergabe von Ingenieurleistungen an die P.-GmbH.

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Bestechung in acht Fällen aus Rechtsgründen freigesprochen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
wistra 2004, 99

Untreue des Filialleiters
StGB §§ 266, 263, 263a, 267

1. Die Leitung einer Verkaufsfiliale stellt in der Regel keine nur ganz untergeordnete Tätigkeit dar, umfasst vielmehr eine bestimmte Selbständigkeit und Verantwortlichkeit im Umgang mit dem anvertrauten Vermögen, typischerweise also den Waren und dem vereinnahmten Geld.

2. Mittäterschaft setzt voraus, dass ein Tatbeteiligter mit seinem Verhalten nicht nur fremdes tatbestandsverwirklichendes Verhalten fördern will, sondern seinen Tatbeitrag im Sinne gleichgeordneten arbeitsteiligen Vorgehens als Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit verstanden wissen will.
BGH, Urt. v. 21.10.20031 StR 544/02 (LG Stuttgart)

Zum Sachverhalt:
Der Angeklagte C war Leiter einer Filiale der Firma C.S.C GmbH in S, eines sogenannten „Nokia-Shops". G, D und S waren in dem Shop beschäftigt.

Die Angeklagten hatten mittels erfundener Kundenpersonalien schriftliche Mobiltelefonverträge fingiert und so die Freischaltung von SIM-Karten durch die Firma Vodafone erreicht. Die Mobiltelefone nahmen sie an sich, setzten sie ab und vereinnahmten den Gewinn. Der Angeklagte S unterschrieb einige der fingierten Verträge mit falschem Namen und erhielt dafür SIM-Karten zur eigenen Verwendung. Das Landgericht hatte die Angeklagten wegen versuchten Betruges in einer Vielzahl von Fällen, wegen Urkundenfälschung und M auch wegen Hehlerei in vier Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich gegen die Teilfreisprüche, hält die rechtliche Würdigung in den Betrugsfällen für unvollständig und erstrebt eine Verurteilung der Angeklagten C, G, D und S auch wegen bandenmäßiger Tatbegehung. Die Rechtsmittel sind in vollem Umfang begründet.
wistra 2004, 105



II. STRAFVERFAHRENSRECHT

Verfassungsrechtliche Bewertung des „Großen Lauschangriffs"
GG Art. 1, 13, 19 IV, 79 III, 103 I; StPO §§ 100b ff.

1. Art. 13 III GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 13) vom 26.3.1998 (BGBl. I, 610) ist mit Art. 79 GG vereinbar.

2. Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gem. Art. 1 I GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 III GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I i.V. mit Art. 1 I GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insofern nicht statt.

3. Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 I GG.

4. Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 III GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.

5. Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.

6. Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 I GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) nicht in vollem Umfang.
BVerfG, Urt. v. 3.3.20041 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99

Zum Sachverhalt:
Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Art. 13 II - VI GG sowie gegen Vorschriften der Strafprozessordnung, mit denen die akustische Überwachung von Wohnungen zu Strafverfolgungszwecken ermöglicht wird. Die Beschwerdeführer zu 1 wenden sich mit ihrem Antrag unmittelbar gegen Art. 13 III VI GG in der Fassung des Gesetzes vom 26.3.1998. Weiter richtet sich ihre Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Ermächtigung zum elektronischen Abhören in Wohnräumen in § 100c I Nr. 3 und II StPO sowie gegen die geänderten Benachrichtungsvorschriften in § 101 I und IV StPO. Die Beschwerdeführer sahen sich durch die angegriffenen Bestimmungen gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten aus Art. 1 I und III, 2 I, 13 I i.V. mit Art. 19 II und 79 III sowie aus Art. 19 IV verletzt. Die Beschwerdeführer zu 2 wendeten sich unmittelbar gegen das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und mittelbar gegen das Gesetz zur Änderung des Art. 13 GG. Sie rügten die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 I und III, 2 I, 13 I i.V. mit Art. 19 II und 79 III, 19 IV und 103 I GG. Sie hielten die §§ 100c I Nr. 3, II 4 und 5, 100d II-V, 100e und 100f sowie § 101 I und IV StPO für verfassungswidrig. Die Verfassungsbeschwerden waren teilweise erfolgreich.
NJW 2004, 999

Übernahme von Dolmetscherkosten durch die Staatskasse
GG Art. 2 I, 3 III 1, 20 III; EMRK Art. 6 IIIe; GVG § 185; StPO § 464c

1. Jeder Ausländer hat im Verfahren vor Gerichten der Bundesrepublik dieselben prozessualen Grundrechte sowie denselben Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren wie jeder Deutsche.

2. Einem Beschuldigten, der die Gerichtssprache nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann, dürfen keine Nachteile im Vergleich zu einem dieser Sprache kundigen Beschuldigten entstehen. Deshalb darf ein fremdsprachiger Angeklagter zum Ausgleich seiner sprachbedingten Nachteile in jedem Verfahrensstadium, also auch im Ermittlungsverfahren, einen Dolmetscher hinzuziehen.

3. Die Forderung nach einem förmlichen Antragsverfahren vor Inanspruchnahme eines Dolmetschers durch den Wahlverteidiger ist mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 III 1 GG nicht vereinbar.
(Leits. d. Schriftltg.)
BVerfG3. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 27.8.20033 BvR 2032/01

Zum Sachverhalt:
Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers, eines des Mordes beschuldigten türkischen Staatsangehörigen, beantragte mit Schreiben vom 10.1.2001 die Beiordnung eines Dolmetschers auf Staatskosten gem. Art. 6 IIIe EMRK. Zugleich beantragte er festzustellen, dass die Dolmetscherkosten für vor diesem Zeitpunkt geführten Verteidigergespräche in der U-Haft von der Staatskasse zu ersetzen seien. Am 14.1.2001 genehmigte das Landgericht in einem formlosen Schreiben die beantragte Hinzuziehung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche auf Staatskosten. Den Feststellungsantrag wies das Gericht hingegen durch Beschluss vom 20.2.2001 als unbegründet zurück: Die Vorschrift des Art. 6 IIIe EMRK betreffe nur die gerichtliche Hinzuziehung eines Dolmetschers, nicht hingegen den Fall der Inanspruchnahme eines Dolmetschers ohne vorherige Antragstellung bei Gericht unmittelbar durch den Angeklagten.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet. Ohne eine Beteiligung des Gerichts über eine entsprechende Antragstellung komme eine Kostenübernahme durch die Justiz nicht in Betracht. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
NStZ 2004, 161

Sicherstellung von Daten durch Inpflichtnahme Dritter in Ermittlungsverfahren
StPO §§ 94, 98 I, 105 I

Können im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (hier: gegen Beteiligte an einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis wegen Verdachts des Abrechnungsbetrugs) sichergestellte Daten nicht ausgewertet werden, weil die von einem der Beschuldigten verwendete Software nur serverunterstützt funktioniert, ist die Beschlagnahme einer Einzelplatzversion des Computerprogramms sowie eines hierzu gehörenden Benutzerhandbuchs und einer Freischaltdiskette beim Vertreiber der Software zulässig, wenn die Herausgabe nicht freiwillig erfolgt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. (Leits. der Schriftltg.)
LG Trier, Beschl. v. 16.10.20035 Qs 133/03

Zum Sachverhalt:

Die beschuldigten Ärzte Dres. H und T betrieben bis Juni 2002 eine Gemeinschaftspraxis. Sie sind nach dem Ergebnis der Ermittlungen eines Abrechnungsbetruges verdächtig, indem sie vom 1. bis 4. Quartal 1997 sowie im 1. und 2. Quartal 1998 die Abrechnungsziffer 439 EBM mehrfach an einem Tag oder die Abrechnungsziffer 273 EBM neben der Ziffer 439 EBM abgerechnet haben.

Darüber hinaus besteht gegen den Beschuldigten Dr. H der Verdacht, zum einen die Abrechnungsziffer 2960 EBM im 1. Quartal 2001 abgerechnet zu haben, obwohl die entsprechenden ärztlichen Leistungen nicht von ihm erbracht worden sein sollen. Zum anderen besteht der Verdacht, ärztliche Leistungen eines nicht genehmigten Praxisassistenten abgerechnet zu haben.

Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses wurden im Rahmen der am 21.8.2002 erfolgten Durchsuchung der Praxisräume die auf dem Computerserver des Beschuldigten Dr. H gespeicherten Daten von den Durchsuchungsbeamten gesichert. Diese Daten konnten jedoch von den beteiligten EDV-Spezialisten nicht ausgewertet werden, weil die vom Beschuldigten verwendete M-Software nur serverunterstützt funktioniert. Ein Umprogrammieren auf eine Einzelplatzversion konnte ebenfalls nicht vorgenommen werden, da keinerlei Programmunterlagen und Dokumentationen vorlagen. Darauf nahmen die Polizeidienststellen Kontakt zur Beschwerdeführerin auf, um eine Einzelplatzversion des M-Programms zu erwerben. Dies lehnte die Beschwerdeführerin, die auch ansonsten jegliche Zusammenarbeit verweigerte, ab. Durch Beschluss vom 25.7.2003 hat das Amtsgericht die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin und die Beschlagnahme dort vorgefundener Beweismittel, nämlich einer Einzelplatzversion des Programms M, angeordnet. Am 4.9.2003 wurde die Firma der Beschwerdeführerin durchsucht. Nach dem die Beschwerdeführerin eine Zusammenarbeit wiederum verweigerte, wurde eine Programmversion M, eine Freischaltdiskette sowie ein Stehordner mit dem Benutzerhandbuch beschlagnahmt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.

NJW 2004, 869


III. Andere Rechtsgebiete

Zur Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung von Kriminalitätsbrennpunkten im öffentlichen Raum
GG Art. 1 I, 2 I, 5 I, 8; PolG BW §§ 21 III, 21 IV, 26 I Nr. 2; LDSG § 12

1. Die Regelung in § 21 Abs. 3 PolG i.V. mit § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG über die so genannte Videoüberwachung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
2. Der Landesgesetzgeber konnte sich bei der Einführung dieser Regelung auf seine Gesetzgebungskompetenz für das Polizeirecht als Gefahrenabwehrrecht stützen.

3. Schon die Beobachtung bestimmter Örtlichkeiten mittels Bildüberwachung greift in den Schutzbereich des durch Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein; erst recht gilt dies für die Bildaufzeichnung von Personen.

4. Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 PolG i.V. mit § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG wird den Geboten der Normenklarheit und Bestimmtheit noch gerecht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beschreibung der zu überwachenden Örtlichkeiten. Zwar erscheint die tatbestandliche Anknüpfung an die Bestimmung über die Identitätsfeststellung an gefährlichen Orten des § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG verunglückt, weshalb es einer weiter gehenden Eingrenzung und Konkretisierung der örtlichen Voraussetzungen des Eingriffs auch im Lichte des betroffenen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf. Diesem Erfordernis kann indessen im Wege der Auslegung Rechnung getragen werden.

5. Da die Regelung nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraussetzt, sondern in erster Linie darauf abzielt, im Vorfeld konkreter Gefahren Straftaten durch Abschreckung zu verhindern, handelt es sich um eine Maßnahme der Gefahrenvorsorge. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen derartige Maßnahmen bestehen nicht. Sie bedürfen aber besonderer Rechtfertigung und sind deshalb in spezifischer Weise am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen.

6. Die Regelung des § 21 Abs. 3 PolG i.V. mit § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG greift bei der gebotenen restriktiven Auslegung, nach der sie auf so genannte „Kriminalitätsbrennpunkte" beschränkt ist, nicht unzumutbar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen ein.

7. Die Annahme eines Kriminalitätsbrennpunktes setzt zunächst voraus, dass sich die Kriminalitätsbelastung des Ortes deutlich von der an anderen Orten abhebt. Da die Überwachung nach ihrer Zweckrichtung den besonderen örtlichen Gefahrenschwerpunkten gilt und damit einen örtlichen Bezug hat, müssen die Vergleichsorte innerhalb derselben Stadt liegen. Ferner muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt sein, dass dort in Zukunft weitere Straftaten begangen werden und dass die Videoüberwachung zu deren Bekämpfung erforderlich ist. Bezugspunkt der Kriminalitätsbelastung ist nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie der Bereich der Straßenkriminalität.

8. Ob die Voraussetzungen für die Qualifizierung einer Örtlichkeit als Kriminalitätsbrennpunkt vorliegen, hat die zuständige Behörde auf der Grundlage einer ortsbezogenen Lagebeurteilung zu ermitteln. Der Exekutive steht hierbei kein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

9. Um den Gerichten eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Lagebeurteilung zu ermöglichen, obliegt es der zuständigen Behörde, diese in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.

10. Die Videoüberwachung erfolgt offen im Sinne des § 21 Abs. 3 PolG, wenn die Tatsache der Überwachung der Örtlichkeit für den Bürger (etwa aufgrund der Wahrnehmbarkeit der Aufnahmekameras oder aufgrund von Hinweisschildern, Presseveröffentlichungen u.ä.) erkennbar ist. Die Erkennbarkeit muss jedenfalls auch unmittelbar am Ort der Durchführung der Maßnahme gegeben sein.

11. Die in der Mannheimer Innenstadt durchgeführte Videoüberwachung ist rechtmäßig.
VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.7.2003 - 1 S 377/02 (VG Karlsruhe)nicht rechtskräftig

Zum Sachverhalt:

Der Kläger wendet sich gegen die Überwachung bestimmter öffentlicher Verkehrsräume in der Innenstadt Mannheims mit dort installierten Videokameras.

Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes und des Meldegesetzes v. 19.12.2000 (GBl. S. 752) wurde § 21 des Polizeigesetzes geändert und die Möglichkeit der offenen Videoüberwachung bestimmter öffentlich zugänglicher Orte vorgesehen. In der „Führungs- und Einsatzanordnung Videoüberwachung im öffentlichen Raum" v. 22.2.2001 (Az. 3-1220.3/192) hat das Innenministerium Baden-Württemberg hierzu nähere Bestimmungen erlassen.
Bereits mit Beschluss vom 26.9.2000 hatte der Gemeinderat der Stadt Mannheim der Teilnahme an dem landesweiten Modellversuch des Innenministerims zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum zugestimmt.

Aufgrund der Anordnung des Polizeipräsidiums Mannheim vom 25.7.2001, die mehrfach verlängert wurde, werden seit dem 26.7.2001 die öffentlichen Verkehrsräume vom Paradeplatz über den Marktplatz bis zum „Neckartor" mit insgesamt acht dort installierten Videokameras überwacht. Die Videobilder werden in das Führungs- und Lagezentrum des Polizeipräsidiums Mannheim übertragen, dort von einem Polizeibeamten (sog. Videobeobachter) auf Monitoren beobachtet und rund um die Uhr automatisch auf einem digiatalen Videoserver gespeichert. Nach 48 Stunden erfolgt die automatische Löschung der Bilddaten durch Überschreiben, soweit nicht beweiserhebliche Videosequenzen von dem Videobeobachter durch Markierung vor dem automatischen Löschen bewahrt werden. Zur Begründung der Überwachung wurde in der Anordnung vom 25.7.2001 ausgeführt, dass es sich bei den genannten Örtlichkeiten um Orte im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 handele, die als „Kriminalitätsbrennpunkte erkannt und mittels statistischer Auswertung belegt" seien.

Die auf Unterlassung der Videoüberwachung gerichtete Klage blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg.
VBlBW 2004, 20

Anmerkung des Bearbeiters:

Die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Fassung des § 21 Abs. 3 PolGBW hat folgenden Wortlaut:

„Der Polizeivollzugsdienst und die Ortspolizeibehörden können zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird, oder zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit die in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte, soweit sie öffentlich zugängliche Orte sind, offen mittels Bildübertragung beobachten und Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen."

§ 26 Abs. 1 Nr. 2 PolGBW lautet:

„Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, wenn sie sich an einem Ort aufhält, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen."

Eigenbeteiligung von Beamten bei Aufwendungen in Krankheitsfällen
GG Art. 3 I, 20 III, 28 I, 33 V, 74A; NdsBG § 87c a.F.

1. Die Pflicht des Dienstherrn, die amtsangemessene Alimentation der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger sicherzustellen, ist unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht verletzt, wenn der Bedienstete einen Sockelbetrag seiner Aufwendungen in Krankheitsfällen, der weniger als ein Prozent seiner Jahresbezüge ausmacht, selbst tragen muss.

2. Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass das durch die Beihilfe nicht gedeckte Risiko von Aufwendungen in Krankheitsfällen versicherbar und dass ein vollständiger Ausgleich der Kosten durch Beihilfe und Versicherungsleistungen möglich ist.

3. Eine nach Besoldungsgruppen abgestufte Kostendämpfungspauschale im Beihilfesystem verletzt nicht deshalb den Gleichheitssatz, weil Beamte und Richter mit je nach Dienstalter geringeren Bezügen möglicherweise einen höheren Eigenbetrag leisten müssen.

4. Das Rückwirkungsverbot ist nicht verletzt, wenn die ursprünglich geltende, rückwirkend geänderte Norm nicht geeignet ist, den Besoldungs- und Versorgungsempfänger in seinem Verhalten bei der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Leistungen, Heil- und Hilfsmittel zu beeinflussen.
BVerwG, Urt. v. 3.7.20032 C 36/02 (OVG Lüneburg)

Zum Sachverhalt:

Der Kläger ist Richter am Landgericht (Besoldungsgruppe R 1). Er ist verheiratet und hat drei Söhne, für die er beihilfeberechtigt ist. Einer der Söhne ist auf dauernde ärztliche Behandlung und die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Der Beklagte gewährte dem Kläger auf seinen Antrag vom 24.2.1999 eine Beihilfe, die er entsprechend § 87c IV NdsBG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung um eine Kostendämpfungspauschale von 250 DM kürzte.
Die hiergegen gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Auch die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.
NJW 2004, 308